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unter auch Notare bestimmt. Bei den Banken, die schon vor Inkrafttreten des Hypothekenbank-
gesetzes einen Staatskommissar hatten, kann dieser zugleich zum Treuhänder bestellt werden
(§ 51), was bei einer Reihe von Banken geschehen ist. Der Treuhänder hat die als Deckung für
die Pfandbriefe dienenden Hypothekenurkunden, bei Kommunal= und Kleinbahn-Darlehen die
zugrunde licgenden Schuldurkunden bzw. die als Ersatzdeckung (§ 6 Abs. 4) verwendeten Reichs-,
Staatsanleihen oder Gelder unter dem Mitverschluß der Bank zu verwahren, insbesondere darauf
zu achten, daß die vorschriftsmäßige Deckung für die ausgegebenen Schuldverschreibungen jederzeit
vorhanden ist; er hat diese vor der Ausgabe mit einer entsprechenden Bescheinigung zu versehen.
Hinsichtlich der Deckung für die Pfandbriefe ist bestimmt, daß der Nennwert
der umlaufenden Pfandbriefe jederzeit durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe und
mindestens gleichem Zinsertrag gedeckt sein muß. Die Hypotheken müssen an inländischen
Grundstücken bestellt und in der Regel erststellig sein, die Beleihung darf höchstens drei Fünftel,
bei landwirtschaftlichen Grundstücken gegebenenfalls auch zwei Drittel des in bestimmter Weise
festgestellten Grundstückswertes betragen (ss 10—13). Landwirtschaftliche Deckungshypotheken
müssen mindestens zur Hälfte aus Amortisationshypotheken mit mindestens ½ % Tilgungs-
quote bestechen. Was die Wertermittelung der zu beleihenden Grundstücke betrifft, so stellt das
Gesetz einige allgemeine Grundsätze hierfür auf. Bestimmt ist ferner, daß Hypotheken auf Grund-
stücke, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, wie Gruben, Bergwerke, nicht deckungsfähig
sind; Hypotheken auf Bauplätze und unfertige Neubauten dürfen als Deckung verwendet werden,
jedoch nur bis zum zehnten Teil des zur Deckung benutzten Hypothekenbestandes und bis zum
halben Betrag des Grundkapitals. Eine Anweisung über die Wertermittelung, die der Ge-
nehmigung der Aussichtsbehörde bedarf, ist von der Hypothekenbank zu erlassen. Im einzelnen
erfolgt die Wertermittelung auf Grund von Taxen, welche durch Vertrauensmänner der Bank
vorgenommen werden; in einzelnen Gegenden Süddeutschlands werden auch die dort bestehen-
den öffentlichen Schatzämter benutzt. Was die Darlehensbedingungen betrifft, so ist das Dar-
lehen in der Regel in Geld zu gewähren, und das Recht zur Rückzahlung darf nur bis zu einem
Zeitraum von zehn Jahren ausgeschlossen werden. Bei Amortisationshypotheken darf zugunsten
der Bank ein Kündigungsrecht nicht bedungen werden.
Die zur Deckung der Pfandbriefe dienenden Hypotheken, Kommunal= und Kleinbahn=
darlehen sind von der Bank je einzeln in ein besonderes Register einzutragen, und es werden
dagegen entsprechend den verschiedenen Arten der Deckung drei verschiedene Arten von Schuld-
verschreibungen, nämlich Pfandbriefe, Kommunal= und Kleinbahnobligationen, ausgegeben.
Doch können Kleinbahndarlehen mit Garantie einer Kommune entweder in das Kommunal=
oder in das Kleinbahnregister eingetragen und daher entweder Kommunal= oder Kleinbahn-
obligationen ausgegeben werden.
Im Falle des Konkurses über das Vermögen der Hypothekenbank haben die Pfandbrief-
gläubiger ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus den als Deckung
dienenden Hypotheken bzw. Kommunal= und Kleinbahndarlehen, Geld und Wertpapieren.
Die verschiedenen Deckungsmassen sind getrennt zu behandeln, so daß den Inhabern der Pfand-
briefe nur die im Register eingetragenen Hypotheken, den Inhabern der Kommunalobligationen
nur die im Register eingetragenen Darlehensforderungen an die Kommunen, den Inhabem
von Kleinbahnobligationen nur die im Register eingetragenen Darlehensforderungen an die
Kleinbahnen zur abgesonderten Befriedigung dienen. Unabhängig hiervon können die Pfand-
briefgläubiger die Rechte auf Grund des Gesetzes, betr. die gemeinsamen Rechte der Besitzer
von Schuldverschreibungen, vom 4. Dezember 1899 ausüben. Im Konkursfalle sind die Kosten
für eine auf Grund dieses Gesetzes berufene Versammlung aus der betreffenden Deckungsmasse
zu berichtigen (§ 35).
Die reinen Hypothekenbanken dürfen Hypothekenpfandbriefe nur bis zum 15fachen
Betrag des Grundkapitals und des tlausschließlich zur Deckung einer Unterbilanz
oder Sicherung der Pfandbriefgläubiger bestimmten) Reservefonds ausgeben (5 7). Bei
den gemischten Hypothekenbanken ist der Betrag auf das Zehnfache beschränkt (§ 46) 1. Bei
1 Bei zwei gemischten Instituten ist der Betrag auf das Zweifache des Grundkapitals und der
Reserven beschränkt, da diese vor Inktafttreten des Gesetzes ein weitergehendes Recht nicht besaßen.