Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

248 Trumpler. 
unter auch Notare bestimmt. Bei den Banken, die schon vor Inkrafttreten des Hypothekenbank- 
gesetzes einen Staatskommissar hatten, kann dieser zugleich zum Treuhänder bestellt werden 
(§ 51), was bei einer Reihe von Banken geschehen ist. Der Treuhänder hat die als Deckung für 
die Pfandbriefe dienenden Hypothekenurkunden, bei Kommunal= und Kleinbahn-Darlehen die 
zugrunde licgenden Schuldurkunden bzw. die als Ersatzdeckung (§ 6 Abs. 4) verwendeten Reichs-, 
Staatsanleihen oder Gelder unter dem Mitverschluß der Bank zu verwahren, insbesondere darauf 
zu achten, daß die vorschriftsmäßige Deckung für die ausgegebenen Schuldverschreibungen jederzeit 
vorhanden ist; er hat diese vor der Ausgabe mit einer entsprechenden Bescheinigung zu versehen. 
Hinsichtlich der Deckung für die Pfandbriefe ist bestimmt, daß der Nennwert 
der umlaufenden Pfandbriefe jederzeit durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe und 
mindestens gleichem Zinsertrag gedeckt sein muß. Die Hypotheken müssen an inländischen 
Grundstücken bestellt und in der Regel erststellig sein, die Beleihung darf höchstens drei Fünftel, 
bei landwirtschaftlichen Grundstücken gegebenenfalls auch zwei Drittel des in bestimmter Weise 
festgestellten Grundstückswertes betragen (ss 10—13). Landwirtschaftliche Deckungshypotheken 
müssen mindestens zur Hälfte aus Amortisationshypotheken mit mindestens ½ % Tilgungs- 
quote bestechen. Was die Wertermittelung der zu beleihenden Grundstücke betrifft, so stellt das 
Gesetz einige allgemeine Grundsätze hierfür auf. Bestimmt ist ferner, daß Hypotheken auf Grund- 
stücke, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, wie Gruben, Bergwerke, nicht deckungsfähig 
sind; Hypotheken auf Bauplätze und unfertige Neubauten dürfen als Deckung verwendet werden, 
jedoch nur bis zum zehnten Teil des zur Deckung benutzten Hypothekenbestandes und bis zum 
halben Betrag des Grundkapitals. Eine Anweisung über die Wertermittelung, die der Ge- 
nehmigung der Aussichtsbehörde bedarf, ist von der Hypothekenbank zu erlassen. Im einzelnen 
erfolgt die Wertermittelung auf Grund von Taxen, welche durch Vertrauensmänner der Bank 
vorgenommen werden; in einzelnen Gegenden Süddeutschlands werden auch die dort bestehen- 
den öffentlichen Schatzämter benutzt. Was die Darlehensbedingungen betrifft, so ist das Dar- 
lehen in der Regel in Geld zu gewähren, und das Recht zur Rückzahlung darf nur bis zu einem 
Zeitraum von zehn Jahren ausgeschlossen werden. Bei Amortisationshypotheken darf zugunsten 
der Bank ein Kündigungsrecht nicht bedungen werden. 
Die zur Deckung der Pfandbriefe dienenden Hypotheken, Kommunal= und Kleinbahn= 
darlehen sind von der Bank je einzeln in ein besonderes Register einzutragen, und es werden 
dagegen entsprechend den verschiedenen Arten der Deckung drei verschiedene Arten von Schuld- 
verschreibungen, nämlich Pfandbriefe, Kommunal= und Kleinbahnobligationen, ausgegeben. 
Doch können Kleinbahndarlehen mit Garantie einer Kommune entweder in das Kommunal= 
oder in das Kleinbahnregister eingetragen und daher entweder Kommunal= oder Kleinbahn- 
obligationen ausgegeben werden. 
Im Falle des Konkurses über das Vermögen der Hypothekenbank haben die Pfandbrief- 
gläubiger ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus den als Deckung 
dienenden Hypotheken bzw. Kommunal= und Kleinbahndarlehen, Geld und Wertpapieren. 
Die verschiedenen Deckungsmassen sind getrennt zu behandeln, so daß den Inhabern der Pfand- 
briefe nur die im Register eingetragenen Hypotheken, den Inhabern der Kommunalobligationen 
nur die im Register eingetragenen Darlehensforderungen an die Kommunen, den Inhabem 
von Kleinbahnobligationen nur die im Register eingetragenen Darlehensforderungen an die 
Kleinbahnen zur abgesonderten Befriedigung dienen. Unabhängig hiervon können die Pfand- 
briefgläubiger die Rechte auf Grund des Gesetzes, betr. die gemeinsamen Rechte der Besitzer 
von Schuldverschreibungen, vom 4. Dezember 1899 ausüben. Im Konkursfalle sind die Kosten 
für eine auf Grund dieses Gesetzes berufene Versammlung aus der betreffenden Deckungsmasse 
zu berichtigen (§ 35). 
Die reinen Hypothekenbanken dürfen Hypothekenpfandbriefe nur bis zum 15fachen 
Betrag des Grundkapitals und des tlausschließlich zur Deckung einer Unterbilanz 
oder Sicherung der Pfandbriefgläubiger bestimmten) Reservefonds ausgeben (5 7). Bei 
den gemischten Hypothekenbanken ist der Betrag auf das Zehnfache beschränkt (§ 46) 1. Bei 
  
1 Bei zwei gemischten Instituten ist der Betrag auf das Zweifache des Grundkapitals und der 
Reserven beschränkt, da diese vor Inktafttreten des Gesetzes ein weitergehendes Recht nicht besaßen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.