Grundzüge des Handelsrechts. 23
ausgeschlossen werden, wenn die Firma fortgeführt werden soll (RGer. XXV Nr. 1). Um-
gekehrt kann der Geschäftsinhaber einzelne Bestandteile mit Ausnahme der Firma, z. B. sogar
das Geschäftslokal mit der Kundschaft, veräußern und doch das Geschäft als solches behalten.
Die Ubertragungselbst kann, da eine Gesamtrechtsnachfolge durch Rechtsgeschäft
unter Lebenden nicht bewirkt werden kann, nur im Wege der Übertragung der einzelnen Ge-
schäftsbestandteile stattfinden. Grundstücke müssen durch Auflassung und Eintragung, beweg-
liche Sachen durch Übergabe, oder was gleichsteht, übereignet werden. Rechte muß der Ver-
äußerer formgerecht abtreten. Bei Forderungen und anderen Rechten, zu deren UÜbertragung
der Abtretungsvertrag genügt, reicht eine Generalabtretung aus. Dabei gelten jedoch zu-
gunsten des Schuldners, bis er Kenntnis erlangt, die Schutzvorschriften der 88 406408 BGB.
Sobald aber der Erwerber mit Einwilligung des früheren Inhabers oder seiner Erben die alte
Firma fortführt, gilt in Ansehung der Geschäftsforderungen eine handelsrechtliche Besonder-
heit (§ 25 Abs. 1 S. 2). Dann tritt den Schuldnein gegenüber der Forderungsübergang auch
ohne Abtretung von Rechts wegen ein. Die Firmenübertragung wirkt also zugunsten des
Schuldners wie eine Anzeige nach § 409 BG., ersetzt aber auch zu ungunsten des Schuldners
die Anzeige. Eine abweichende Vereinbarung, durch die der Übergang aller oder gewisser
Forderungen ausgeschlossen ist, wirkt einem Dritten gegenüber nur, wenn sie in das Handels-
register eingetragen oder vom Veräußerer oder Erwerber dem Dritten mitgeteilt worden ist
(5F 25 Abs. 2). Die mitveräußerten Persönlichkeitsgüter endlich, die der Rechtsform entbehren,
muß der Veräußerer durch geeignete Handlungen überleiten, also z. B. dem Nachfolger über
Kundschaft und Bezugsquellen Auskunft erteilen, ihn den Kunden und Geschäftsfreunden
empfehlen und sich selbst einer den Übergang vereitelnden Konkurrenz enthalten, ihn und
niemanden sonst in Geschäfts= und Betriebsgeheimnisse einweihen uspw.
Was die Geschäftsschulden betrifft, so ist jedenfalls dann, wenn das Geschäfts-
vermögen sich mit dem Gesamtvermögen des Veräußerers deckt, §5 419 BGB. anwendbar, so
daß mit dem Ubernahmevertrage eine den Gläubigern gegenüber unabdingbare kumulative
Schuldnachfolge eintritt, kraft deren der Geschäftsnachfolger mit dem übernommenen Ver-
mögen haftet (RGer. LXIX 250ff., LXXI 377 ff.). Der richtigen Ansicht nach aber trifft, da § 419
BGB. auf Sondewermögen entsprechend anwendbar ist, bei jeder Ubernahme eines Geschäftes
im ganzen eine derartige Haftung mit dem Geschäftsvermögen mit Rechtsnotwendigkeit den
Übemehmer. Darüber hinaus kann eine persönliche Haftung des Geschäftsnachfolgers durch
Schuldübernahme nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts begründet werden, tritt aber
in zwei Fällen kraft handelsrechtlicher Sondeworschriften unabhängig von erfolgter Schuld-
übemahme ein (5 25). Erstens haftet der Geschäftsnachfolger stets persönlich für alle Geschäfts-
schulden, wenn er — befugt oder unbefugt — die bisherige Firma fortführt; jede abweichende
Vereinbarung wird den Gläubigern gegenüber nur durch Registereintrag oder besondere Mit-
teilung wirksam. Zweitens lädt er die gleiche Haftung auf sich, wenn er in handelsüblicher
Weise bekannt macht, daß er die Geschäftsschulden übernommen habe. In beiden Fällen haftet
natürlich neben ihm der frühere Geschäftsinhaber den Gläubigern, bis sie ihn befreien. Doch
verjähren die Ansprüche gegen ihn spätestens in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt, wenn
der Erwerber aus Firmenfortführung haftet, mit dem Ablauf des Tages der Eintragung des
Geschäftsüberganges in das Handelsregister, wenn der Erwerber aus Kundmachung haftet,
mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung, in beiden Fällen aber bei späterer Fälligkeit der
Forderung erst mit dem Tage der Fälligkeit (§ 20).
2. Umwandlung eines Einzelgeschäfts in ein Gesellschafts-
geschäft. Tritt jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist in
das Geschäft eines Einzelkaufmanns ein, so liegt darin eine Veräußerung des Geschäfts im
ganzen an die neue offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft. Es gilt aber die
Besonderheit, daß stets und ohne Rücksicht auf Fortführung der Firma der Übergang der
Forderungen auf die Gesellschaft und ihre Haftung für die Geschäftsschulden von Rechts
wegen eintritt und stets jede abweichende Vereinbarung nur durch Registereintrag oder
besondere Mitteilung Dritten gegenüber wirksam wird (§ 28).
3. Vererbung. Das Geschäft geht mit der Firma auf die Erben über. Es tritt
die erbrechtliche Gesamtnachfolge ein. Hinsichtlich der Schuldenhaftung aber gelten, falls die