Grundzüge des Handelsrechts. 27
darum einen Vermögenswert hat. Das Recht an der Firma entsteht unabhängig von der
Eintragung durch Annahme, wird aber durch Eintragung verstärkt.
Das Firmenrecht gewährt die Befugnis zum Gebrauche der Firma. Der Kauf—
mann bedient sich der Firma mündlich oder schriftlich (durch „Zeichnen der Firma“ oder
„Firmieren“), um erkennbar zu machen, daß ein Verhältnis oder Vorgang einerseits seine
Person betrifft, anderseits dem Bereich seines Handelsgewerbes angehört. Er kann daher
unter der Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Auch kann er, was für
den Einzelkaufmann früher streitig war, unter der Firma klagen und verklagt werden (§+ 17
Abs. 2).
Durch Eintragung verstärkt sich das Recht an der Firma zu einem ausschließlichen
Recht. Doch gilt die Ausschließlichkeit nur für den Ort oder die Gemeinde der Niederlassung
oder einen durch die Landesregierung aus Nachbarorten gebildeten Firmenbezirk. Jede neu-
eingetragene Firma muß sich daher von den bestehenden eingetragenen Firmen des Bezirks
deutlich unterscheiden. Auch wer den eignen Namen als Firma annimmt, muß für die er-
forderliche Differenzierung sorgen. Ebenso verhält es sich bei einer Zweigniederlassung, wenn
an deren Ort schon eine mit der Firma der Hauptniederlassung gleichlautende Firma einge-
tragen ist.
Der Schutz des Firmenrechts richtet sich nach Namenrecht. Im allgemeinen genießt
der Berechtigte privatrechtlichen Schutz gegen jedermann, der sein Recht bestreitet oder durch
rechtswidrigen Eingriff verletzt. Insbesondere ist ihm, wenn er durch unbefugten Gebrauch
einer Firma in seinem Recht verletzt wird, stets ein Anspruch auf Unterlassung des unbefugten
Firmengebrauchs und bei Verschulden des anderen auch auf Schadensersatz gewährt (§5 37
Abs. 2). Dies gilt nicht nur, wenn ein anderer sich die Firma anmaßt, sondern auch, wenn
ein anderer durch Gebrauch einer irgendwie unzulässigen Firma in das Firmenrecht eingreift.
Gegen unbefugten Gebrauch der Firma als Warenzeichen ist der Firmenberechtigte nach Zeichen-
recht, gegen Mißbrauch einer an sich statthaften Firma (z. B. der gleichen Firma an einem anderen
Ort) zu unlauterem Wettbewerb nach den Vorschriften über unlauteren Wettbewerb geschützt.
Der unbefugte Gebrauch einer Firma hat verwaltungsrechtliche und privat-
rechtliche Folgen. Das Registergericht hat durch Ordnungsstrafen die Unterlassung des Ge-
brauchs zu bewirken (F 37 Abs. 1). Außerdem aber kann jedermann, der dadurch in seinen
Rechten verletzt wird, also nicht bloß ein anderer Firmenberechtigter, sondern auch wer in
seinem bürgerlichen Namenrecht oder einem Patentrecht oder irgendeinem anderen Recht ge-
kränkt ist, auf Unterlassung des Gebrauchs und bei Verschulden auf Schadensersatz klagen
(7 37 Abf. 2).
6. Der Name, unter dem ein Minderkaufmann sein Gewerbe treibt, ist keine
Firma. Für ihn gilt lediglich das bürgerliche Namenrecht. Doch muß der Minderkaufmann,
der einen offenen Laden hat oder Gast= und Schankwirtschaft treibt, seinen wahren Namen
in gleicher Weise wie der Vollkaufmann offenkundig machen (GewO. 15 a).
Literatur: v. Völderndorff b. Endemann I 192 ff. V. Ehrenberg, Z. f.
HR. XXVIII 25 ff. Th. Schmauser, Das Recht an der Handelsfirma, 1892. Olshausen,
Das Verhältnis des Namenrechts zum Firmenrecht, 1900. Opet, Z. f. HPR. XLIXI ff. Weber,
Bei rag zur Dogmatik des Namenrechts, 1905, S. 45 ff. Stern, Der Name des Minderkauf-
manns, 1906. K. Lehmann &5 32. Gareis § 16. Cosack F 16.
§ 24. Warenzeichen.
1. Geschichte. Das Warenzeichen stammt unmtttelbar aus der germanischen Markc.
Kaufleute und andere Gewerbtreibende benutzten im Mittelalter die figürliche Marke, die sie
neben dem Namen führten, in dreifacher Weise: als Personalzeichen bei der Unterzeichnung
von Urkunden und Geschäftsbriefen, als Vermögenszeichen behufs Kundmachung der recht-
lichen Zugehörigkeit einer gezeichneten Sache und endlich als Ursprungszeichen, um die Herkunft
der gezeichneten Ware aus einem bestimmten Geschäft (Werkstätte oder Lager) kenntlich zu
machen. Als Personalzeichen wurde die Marke durch den geschriebenen Namen, die Firma,
aus dem Handelsrecht verdrängt. Als Vermögenszeichen spielte sie bei der symbolischen
Tradition durch Zeichnung noch lange eine Rolle, trat aber im ganzen mehr und mehr zurück.