Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

30 Otto v. Gierke. 
Literatur: Homcyer, Die Haus- und Hofmarke, 1870. Lastig, Markenrecht 
und Zeichenregister, 18809. Gierke, Deutsch. PR. 1 § 84. — Endemann, Komm. zum 
Ges. v. 1874. Kohler, Recht des Markenschutzes, 1884/86. — Komm. zum Ges. v. 12. Mai 
1894 v. Seligsohn, v. Freund u. Magnus, v. Finger, v. Rhenius. Hauß, 
Markenschutz, Handwörterbuch der Staatswiss. 3 VI 678 ff. K. Lehmann §s 33. Gareis 
8 17. Cosack §& 17. Kohler, Warenzeichenrecht, 1910. — Zeitschr. „Markenschutz und 
Wettbewerb“, herausg. v. Wassermann, seit 1900. 
Ausländ. Ges.: Französ. v. 23. Juni 1857 u. 7. Mai 1890. Engl. v. 25. Aug. 1883 
u. 23. Aug. 1887, neue Trade Marks Act v’ II. Aug. 1905. Ital. v. 30. Aug. 1868. Schweiz. 
v. 19. Dez. 1879, neues v. 26. Sept. 1890. Neucs österr. v. 6ö. Jan. 1890. — Verträge des Deutschen 
Reichs mit Osterreich-Ungarn v. 6. Dez. 1891, Italien v. 18. Jan. 1892, der Schweiz v. 13. Aug. 
1892, Serbien v. 21. Aug. 1892. — Pariser Konvention v. 20. März 1883 mit Brüsseler Zusaß— 
akte v. 14. Dez. 1901; Bekanntmachung über den Beitritt des Deutschen Reichs v. 9. April 1003 
(Rönl. S. 147 ff.). 
§ 25. Schutz gegen unlauteren Wettbewerb. Der Kaufmann gleich jedem Gewerb- 
treibenden hat ein Recht auf Achtung seines Persönlichkeitsrechts an der von ihm oder einem 
Vorgänger erarbeiteten Besonderheit seines Geschäftsbetriebes. Er kann zwar die Schädigung 
oder Vernichtung seines mühsam erworbenen Tätigkeitsbereiches durch den freien Wettbewerb 
anderer nicht hindern. Wohl aber hat er einen Anspruch auf Schutz gegen unlauteren Wett- 
bewerb, d. h. gegen fremde Handlungen, die unter Mißbrauch der Gewerbefreiheit die seinem 
Betricbe zugehörigen Persönlichkeitsgüter verletzen. Soweit solche Persönlichkeitsgüter zu 
besonderen Persönlichkeitsrechten ausgestaltet sind, wie Firma, Warenzeichen, gewerbliche 
Urheberrechte und Patentrechte, besteht ein besonderer Rechtsschutz. Darüber hinaus aber 
folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch in Anschung der nicht in Rechtsform ge- 
kleideten Persönlichkeitsgüter ein Anspruch auf Untersagung verletzender Eingriffe und bei Ver- 
schulden auf Schadensersatz. In Frankreich und anderen Ländern hat die Rechtsprechung 
auf Grund allgemeiner Gesichtspunkte einen ausgiebigen zivilrechtlichen Schutz gegen con- 
currence déloyale ausgebildet. Die deutsche Rechtsprechung vermochte hierzu sich nicht zu 
erheben. So mußte die Gesetzgebung einschreiten. Es erging das RG. zur Bekämpfung des 
unlauteren Wettbewerbes v. 27. Mai 1896, das bestimmte Arten des unlauteren Wettbewerbes 
verbot. Es erwies sich bald als unzureichend und wurde durch das RG. v. 7. Juni 1909 ersetzt. 
Das neue Gesetz behält die Spezialbestimmungen über einzelne Arten des unlauteren Wettbewerbes 
bei, ergänzt sie aber durch eine Generalklausel (§ 1), nach der jeder, der im geschäftlichen Verkehr 
zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, 
auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. Dadurch wird 
in Fällen, in denen eine Spezialvorschrift nicht verletzt ist, ein weitergehender Schutz gewährt, 
als er vorher aus § 826 BGB. hergeleitet werden konnte; insbesondere ist vorsätzliche 
Schadenszufügung nicht erforderlich, die Unterlassungsklage unbedingt zulässig. Alle Schutz- 
vorschriften erstrecken sich auch auf landwirtschaftliche Betriebe (§ 2). 
Das Gesetz behandelt die von ihm verbotenen Handlungen als Privatrechtsver- 
letzungen, die für die betroffenen Gewerbtreibenden stets eine Klage auf Unterlassung 
und im Falle des Verschuldens auch eine Klage auf Schadensersatz begründen. Die Klagen, 
die im Sinne des Prozeßrechts zu den Handelssachen gehören (§ 27), verjähren in sechs Monaten 
seit der Kenntniserlangung und spätestens in drei Jahren (§ 21). Daneben droht das Gesetz 
in den meisten Fällen Strafen an; doch tritt die Strafverfolgung nur ausnahmsweise von Amts 
wegen, im übrigen nur auf Antrag ein (§ 22). Neben Strafe kann dem Verletzten auf Ver- 
langen an Stelle der Entschädigung eine Buße (bis zu 10 000 Mark) zuerkannt werden (§ 20). 
In einzelnen Fällen kann das Gericht Veröffentlichung des Urteils auf Kosten des Schuldigen 
anordnen (§ 23). 
Im einzelnen ist zunächst der unlautere Wettbewerb durch unwahre öffentliche An- 
preisung, die den Schein eines besonders günstigen Angebots erweckt, verboten (§§9 3—100. 
Die unzulässige Reklame kann durch Wort oder Bild erfolgen. Sie liegt insbesondere in un- 
wahren Angaben über die Beschaffenheit der angebotenen Waren (z. B. „nur echt") oder gewerb- 
lichen Leistungen, über ihren Ursprung oder ihre Herstellungsart („nur Handstickerei“) oder 
über ihre Preisbemessung, über die Art des Bezuges („importiert“) oder der Bezugsquellen, 
über den Besitz von Auszeichnungen (z. B. Medaillen, Titel als Hoflieferant), sowie über Anlaß
	        
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