Zivilprozeß- und Konkursrecht. 351
gleichsverfahren im Konkursprozeß sich als Teile des Vollstreckungs= und Konkursverhältnisses
diesem von selbst angliedern. Die Form des Antrags ist schriftliche Eingabe oder Erklärung
zu Protokoll des Gerichtsschreibers (§# 647, 947 8PO.).
Auch hier ist ein Fortschreiten durch Rechtshandlungen gegeben, nur nicht durch Rechts-
handlungen der Parteien, sondern der Beteiligten und des Gerichts. Auch hier haben die Tat-
sachen= und Beweisvorträge eine Bedeutung, auch sie sind Rechtshandlungen, denn Tatsachen
und Beweise werden dadurch dem Richter zu Recht und zur Pflicht unterbreitet (vgl. §§ 653,
952, 968 B PO.); und im Aufgebotsverfahren hat die Glaubhaftmachung eine besondere
Bedeutung (§5#5 952, 980, 985, 988, 1007), insbesondere auch die Versicherung an Eides Statt
(5952 38PO.). Weitere Rechtshandlungen der Parteien sind auch hier die Anträge, so der Antrag
(„Zustimmung"), den zu Entmündigenden in eine Heilanstalt zu verbringen (§ 656), so die den
Beteiligten zustehenden Beschwerden (§5 663, 680; 947 mit 567 8 PO.), so im Aufgebotsverfahren
der Antrag auf das Ausschlußurteil (§§ 952, 954), auf Zahlungssperre (§ 1019); so der den Be-
teiligten zustehende Widerspruch im Verteilungsverfahren (Is 876 f. ZPO., §+ 115 Z VG.,
* 158 KO.).
Rechtshandlungen des Gerichts sind auch hier vor allem Beweiserhebungen und Beschlüsse;
Urteile gibt es in diesem Verfahren nicht (ausgenommen das Ausschlußurteil im Aufgebotverfahren).
Auch hier kommen Rechtslagen vor; so namentlich im Aufgebotsverfahren durch Ablauf
der Aufgebotsfrist, so im Verteilungsverfahren durch widerspruchslosen Ablauf des Termins,
im Konkursprüfungsverfahren durch Ablauf des Prüfungstermins und Eintragung in die Konkurs-
tabelle (was Einfluß auf den Konkurs wie auf die Verhältnisse des Gantschuldners hat) usw.
Von Rechtsnachfolge in der Parteirolle kann, da es hier keine Parteien gibt, nicht die
Rede sein, und eine Rechtsnachfolge in die Stellung der Beteiligten im Entmündigungsverfahren
kann es nicht geben; dagegen im Verteilungsverfahren und im Aufgebotsverfahren: im Ver-
teilungsverfahren gelten die Grundsätze der Zwangsvollstreckung, im Aufgebotsverfahren aber
tritt die Rechtsnachfolge dann ein, wenn es sich um Vermögensrechte handelt; handelt es sich
um Todeserklärung, dann kann an Stelle eines wegfallenden Antragstellers ein anderer In-
teressent nachfolgen, ebenso wie jeder andere Interessent neben dem Antragsteller eintreten
kann (8 967 B3PO.). «
Auch hier ist der Prozeß nichtig, wenn die Gerichtsbarkeit feblt. Eine Nichtigkeitsklage
dagegen gibt es hier nicht; was durch sie geltend zu machen wäre, ist in der Weise, in welcher
man die Beschwerungen gegen die Beschlüsse vorbringt, geltend zu machen, wovon später noch
die Rede ist (S. 403). Ebenso gibt es hier keine Restitutionsklage, sondern auch hier muß auf
die angegebenen Mittel verwiesen werden; nur daß in beiden Fällen, soferm es sich um die
sofortige Beschwerde handelt (§ 663 Z PO.), die Frist entsprechend verlängert werden kann
& 577 3O..
Viertes Buch.
Prozeß mit Verfahrensmehrheit.
I. Allgemeines.
§ 7.. Es gibt Fälle, wo ein Prozef besteht, dieser aber in eine Mehrheit von besonderen
Verfahrenseinheiten zerfällt; wovon jedes Verfahren eine gewisse Selbständigkeit hat, ins-
besondere auch eines Parteianstoßes bedarf.
Der 1. Fall ist der eines bedingten Urteils; ist dieses rechtskräftig, so ist das Verfahren
zu Ende, nicht der Prozeß. Jetzt muß noch das Eidesverfahren in Gang gesetzt werden; der
eine Teil muß den anderen zum Eidestermin laden, worauf der Eib geleistet oder verweigert
und darüber verhandelt wird; Folge der Verhandlung ist das Läuterungsurteil, das das be-
dingte Urteil zu einem unbedingten macht.
Hier handelt es sich darum, eine urteilsmäßige aufschiebende Bedingung zum
Austrag zu bringen; dagegen gibt es zwei andere Fälle, wo eine gesetzliche üauflösende
Bedingung die Sache in Schwebe hält und diese in einem künftigen Verfahren bereinigt wird: