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kurses: ein rechtswidriges Handeln, sofern nämlich der Schuldner im Einverständnis mit einem
Dritten die Gläubiger absichtlich benachteiligt hat; oder die Eigenschaft der Rechtshandlung
als einer Freigebigkeit, denn nach germanischen Rechtsgrundsätzen gehen die Gläubiger den
Freigebigkeiten vor: nach unserer Konkursordnung kommen die Freigebigkeiten in dem letzten
Jahre und unter Chegatten die in den letzten zwei Jahren in Betracht. Ein anderer Anfechtungs-
grund aber ist dem Konkurs eigen, und zwar beruht er auf folgendem Gedanken: gewisse
Rechtshandlungen oder Rechtsgeschäfte, die sich in der zeitlichen Nähe des Konkurses abgespielt
haben, treten gleichsam in den Schatten des Konkurses; es sprechen Gründe dafür, daß
sie mittelbar für den Konkurs unwirksam gemacht werden. Dies ist ein germanischer
Gedanke, der sich sowohl im mittelalterlichen Italien als auch in Deutschland entwiselt
hat; denn es ist ein deutscher Satz, daß auf dem, der nicht mehr zahlen kann, eine Art Bann
ruht. Früher ging man so weit, den Konkurs auf die Zeit, in welcher der Gantschuldner
sich als konkursmäßig darstellte, zurückzudatieren; wir setzen an Stelle dessen die Gläubiger-
anfechtung und gestatten es, gewisse Rechtshandlungen Dritter, die in der Periode der Zahlungs-
einstellung vorgekommen sind, anzufechten, sofern der Dritte die Zahlungseinstellung oder den
Konkurseröffnungsantrag kannte: in diesem Stand der Sache soll insbesondere niemand
Zahlungen oder Sicherstellungen annehmen, denn die Sachlage ist bereits so weit gediehen, daß
alle Gläubiger verlieren müssen, so daß es eine Unbilligkeit ist, wenn der eine sich völlig und
ohne Verlust bezahlen läßt; und besonders schlimm ist es, wenn jemand Zahlungen annimmt
in einer Weise, wie er sie nicht zu verlangen berechtigt war, z. B. für noch nicht fällige Forde-
rungen oder (in Ermangelung von Geldmitteln) durch Hingabe anderer Dinge, z. B. durch
Hingabe von Möbelstücke an Zahlungs Statt 1. Die Zahlung einer verjährten Forderung
gehört allerdings nicht hierher, da die Geltendmachung der Verjährung eine Gewissenssache
ist, in die man nicht hineinreden darf (§§ 29 ff. KO.).
Hat der Dritte das Hingegebene dem Schuldner zurückgegeben, so kann kein Schuld-
anfechtungsrecht mehr entstehen 2. Hat er das Hingegebene einem anderen weitergegeben, so
haftet der andere nur unter besonderen Umständen s.
7) Bereinigung der Beschlagsgläubigerschaft.
§ 104. Die Beschlagsgemeinschaft besteht aus den (wirklichen) Konkursgläubigern, die
angemeldet, d. h. sich des Beschlagsrechts teilhaftig gemacht haben.
Die Anmeldung erfolgt schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers (§ 139 KO.).
Sie erfolgt innerhalb der vom Konkursgericht alsbald bestimmten und öffentlich bekannt
gemachten Anmeldefrist oder später; jedoch hat die Anmeldung innerhalb der Anmeldefrist
gewisse Vorteile. Im gemeinen Recht hatte die Anmeldefrist eine Ausschlußwirkung, die bei
uns weggefallen ist (§#§ 138 ff. KO.).
Die Anmeldungen werden vom Gerichtsschreiber in die sogenannte Konkurstabelle ein-
getragen, welche eine gewisse juristische Bedeutung hat (5 140 KO.).
Nicht jeder Anmeldende ist wirklicher Konkursgläubiger; das Verfahren, um die nicht-
wirklichen Konkursgläubiger auszuscheiden und die Anmeldenden auf die Konkursgläubiger
zu reduzieren, heißt Feststellungsverfahren. Zu diesem Zweck dient zunächst der allgemeine
Prüfungstermin, der vom Gericht in der Art angesetzt wird, daß nach Ablauf der Anmeldefrist
noch eine Zwischenfrist zur Vorbereitung bleibt. Im Termin handelt es sich darum, daß die an-
gemeldeten Forderungen anerkannt oder widersprochen werden. Zum Widerspruch befugt ist
der Konkursverwalter als Vertreter der Konkursgemeinschaft, der dafür zu sorgen hat, daß die
Konkursgemeinschaft von unbefugten Eindringlingen befreit wird; berechtigt ist aber auch jeder
angemeldete Gläubiger, da er durch einen unbefugten Eindringling in seinem Anteil am Be-
schlagsrecht verkürzt werden kann. Der Termin kann zur Erledigung führen, sofern kein
1 Eine solche liegt aber dann nicht vor, wenn der Schuldner die Alternative hat und A. oder
B. gahlem brs zahlt er B., so ist dies Zahlung und nicht Hingabe an Zahlungs statt, RG. 23. 4. 1909
Entsch
: NG. 26. 11, 1909 JW. 39 S. 38.
* KO. 58 40, Anf.-Ges. § 11, RG. 22. 6. 1909 JW. 38 S. 472.