Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

Zivilprozeß= und Konkursrecht. 397 
Der Vollstreckungstitel, welcher das Persönlichkeitsrecht in der Art steigert, daß der Rechts- 
behauptende eine einstweilige Vollstreckung vornehmen kann, ist der Arrestbefehl, der ohne 
Gehör des Gegners erlassen werden kann (als Beschluß) oder nach mündlicher Verhandlung 
mit ihm (durch Urteil); wenn nämlich das Gericht erklärt, nur gegen Gehör des Gegners ent- 
scheiden zu wollen, so hat der Arrestsucher den Gegner zu laden, und es ergeht dann der Arrest- 
befehl nach erfolgter Verhandlung in Form eines Urteils. Aber auch in dem ersten Fall kann 
nachträglich ein solches Urteil erzielt werden, sofern der Beklagte gegen den in Form eines 
Beschlusses ergangenen Arrestbefehl Widerspruch erhebt: er tut dies durch Ladung des Klägers 
vor Gericht, und dann entwickelt sich eine Verhandlung, auf Grund welcher der durch Beschluß 
erteilte Arrestbefehl entweder aufrechterhalten oder aufgehoben wird 1. Gegen das Urteil sind 
die entsprechenden Rechtsmittel zulässig; jedoch ist neuerdings hier, wie in allem, was Arrestbefehl 
oder einstweilige Verfügung angeht, die Revision ausgeschlossen worden (§ 545 Abs. 2 Z PO.). 
Der Arrestbefehl als vollstreckhkarer Titel muß eine Summe angeben, für welche die 
Vollstreckung zulässig ist, und durch deren Hinterlegung die Vollstreckung verhindert wird, denn 
ein Geldpfand ist mindestens ebensoviel wert als ein Sachpfand (5§ 923 ZP.). 
Damit ist das Arrestverfahren erledigt. Sache des Klägers ist es, auf Grund dieses voll- 
streccbaren Titels Vollstreckung zu erwirken durch Pfändung: von beweglichen Sachen, von 
Rechten (durch Arrestatorium und Inhibitorium); bei unbeweglichen Sachen durch die Ein- 
tragung einer Sicherungshypothek (I§s 930 f.). Vgl. S. 376. 
Eine Eigenart dieses vollstreckbaren Titels ist, daß er innerhalb bestimmter Zeit zur Aus- 
führung gebracht werden muß, ansonst er seine Kraft verliert. Solche Erscheinungen finden 
sich auch sonst im Rechtsleben; z. B. im französischen Recht erlischt ein Versäumnisurteil, das 
nicht zur Vollstreckung gebracht wird, in sechs Monaten, und bei dem Arrest treffen wir eine 
solche Behandlung häufig?: denn der Arrest ist ein außerordentliches Aushilfsmittel für die 
Gegenwart und soll nur in der Gegenwart wirken. Die Frist, innerhalb welcher er bei uns 
ausgeführt werden darf, ist ein Monat (früher zwei Wochen) seit der Verkündung. Das hat 
zu großen Schwierigkeiten geführt, weil man früher annahm, daß der Arrestbefehl, wie andere 
vollstreckbare Titel vor (oder bei) seiner Vollstreckung zugestellt werden müsse. Dieses Erfordemis 
aber ist für den Arrest sinnlos, widerspricht seinem Zweck und Wesen und ist daher aufgegeben 
worden (5 929 Z PO.); es genügt, wenn die Zustellung in einer kurzen Frist nachfolgt, und 
diese Frist wird, wenn die Zustellung im Auslande oder durch offizielle Bekanntmachung er- 
folgen soll, dadurch gewahrt, daß innerhalb dieser Frist der Antrag auf Veranlassung solcher 
Zustellung bei Gericht gestellt wird (§§ 929, 207). 
Wie ein sonstiger vollstreckbarer Titel, so kann der Arrestbefehl aufgehoben werden, und 
die Folge ist die, daß daraus nicht mehr vollstreckt werden darf, und daß die bereits erfolgten 
Vollstreckungshandlungen zurückzunehmen sind. Ein besonderer Grund der Aufhebung ist die 
Anderung der Umstände: der Arrestbefehl ist aufzuheben, wenn die dringlichen Verhältnisse 
nicht mehr vorhanden sind, oder wenn sie nur aus Irrtum unterstellt wurden, oder wenn 
die Arrestfordenung nicht besteht oder aufgehört hat zu bestehen: in diesen Fällen ist der 
Arrestbefehl auf Grund einer Vollstreckungsgegenklage aufzuheben, die mit dem Hauptprozeß 
verbunden werden kann (5 927); das aufhebende Urteil ist als sofort vollstreckbar zu erklären 
(5I 708). Wird rechtskräftig erkannt, daß die Forderung nicht besteht, so erfolgt die Aufhebung 
von selbst und bedarf keines Aufhebungsbeschlusses . 
Der Arrestbefehl ist ein unvollkommener Vollstreckungstitel; er gibt nur die Befugnis 
zur Pfändung, nicht zu etwas weiterem, und auch die Pfändung kann der Gegner durch 
Hinterlegung abwenden (5 934). Findet daher eine Forderungsarrestpfändung statt, so kommt 
der § 1281 BGB. zur Geltung: der Drittschuldner hat zu hinterlegen oder nach zu- 
stimmender Erklärung des Arrestgläubigers und Arrestschuldners zu zahlen ". Will der Kläger 
—.. — — 
Über den Begriff des Widerspruchs s. oben S. 361. Im amtsgerichtlichen Verfahren 
erfolgt keine Ladung, sondern Antrag bei Gericht, welches die Termine bestimmt und den Parteien 
bekannt macht, 5 924. 
* Ugl. Sächs. Konstit. 1572 I1 29. 
R. 29. 6. 1909 Entsch. 71 S. 310. 
*. R. G. 19. 4. 1912 J. W. 41 S. 753.
	        
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