Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

412 Emil Dorner. 
kunden, die Herstellung von Teilhypothekenbriefen (vgl. § 61 GB0., der das sachlich zuständige 
Gericht nicht bezeichnet), die Genehmigung und Beaussichtigung von Familienstiftungen 
(Preußen) und eine Reihe sonstiger, in den einzelnen Bundesstaaten verschieden bestimmter 
Angelegenheiten (vgl. die Aufzählung für Preußen bei Jastrow S. 16 ff., für Baden bei 
Dorner S. 86 ff.). 
c) Weder reichs= noch landesrechtlich bestimmt ist die sachliche Zuständigkeit des Gerichts 
für die nach § 2356 Abs. 2 BG#B. vor Gericht (oder vor einem Notar) abzugebende eidesstatt- 
liche Versicherung des auf Erbschein Antragenden. Im Sinne des Gesetzes sind auch hier die 
Amtsgerichte als zuständig anzusehen. 
2. Andere Behörden als die Amtsgerichte sind auf Grund reichsgesetz- 
licher Vorbehalte im Wege der Landesgesetzgebung für zuständig erklärt: 
a) für alle oder gewisse Verrichtungen des Vormundschaftsgerichts (Art. 147 
EG. z. BG.) in Württemberg (Bezirksnotar nebst vier Waisenrichtern), in Baden (Notare 
für Verpflichtung von Vormündern, Gegenvormündern, Pflegern und Beiständen auf Er- 
suchen der Amtsgerichte), in beiden Mecklenburg und in Hamburg, für die — einer Zentral- 
stelle vorbehaltene — Volljährigkeitserklärung insbesondere auch in Bayern, Sachsen und einigen 
kleineren Staaten; 
b) für alle oder gewisse Verrichtungen des Nachlaßgerichts (Art. 147 EG. z. BG.) 
in Württemberg (wie a), Baden (Notare) und in beiden Mecklenburg, für die Nachlaßsicherung 
(§1960 BGB.) insbesondere neben den Amtsgerichten auch in Preußen („Dorf= oder Ortsgerichte"), 
Bayern u. a., für die Teilungsvermittlung (9§§ 86, 99, 193 FG.) insbesondere neben den Amts- 
gerichten in Preußen, Bayern, Sachsen, Hessen u. a., an Stelle der Amtsgerichte in Elsaß-Lothringen; 
e) für Verwahrung der Standesnebenregister (7 197 FGG.) in Elsaß- 
Lothringen und, beschränkt auf ältere Register, in Preußen (Landgerichte) 
d) für die Schiffsregister führung (§ 27 Flaggenrechtsgesetz, 5 120 BöSch G.) in 
Mecklenburg-Schwerin und Hamburg; 
e) für die Aufnahme von Urkunden teils unter Ausschluß der Amtsgerichte, 
teils neben diesen (Art. 141 EG. z. BG. und § 191 FG.; vgl. unten § 34). 
3. Bei den Amtsgerichten entscheiden Einzelrichter (vgl. § 22 Abs. 1 GV.). 
4. Handlungen des sachlich unzuständigen Gerichts (z. B. des Landgerichts 
statt des Amtsgerichts) sind nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. & 32 FGG.) unwirksam. Aus- 
nahmsweise sind jedoch bei Beurkundung von Rechtsgeschäften Verstöße gegen landes- 
gesetzliche Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit (oben Ziffer 2e), z. B. die Beurkundung 
eines Testaments oder eines Grundstückskaufs durch das Amtsgcricht statt durch den landesrecht- 
lich hierzu allein berufenen Notar, auf die Gültigkeit der Beurkundung, wenn nicht das Landes- 
recht etwas anderes verordnet, ohne Einfluß (§ 200 Abs. 2 FGG.; Art. 151 EG. z. BGB.; vgl. 
hierzu Dorner im „Recht", 1900 S. 473, 505). 
§ 6. Sachliche Zuständigkeit der Landgerichte. 1. Die Landgerichte sind als Be- 
schwerdegerichte sachlich zuständig für die nach Reichsrecht (s§ 19 FGG.; g8 60, 71, 73 
B #., in Grundbuchsachen § 72 GBd.) oder nach Landesrecht in Angelegenheiten der FG. 
zugelassene einfache oder sofortige Beschwerde gegen Verfügungen der Amtsgerichte oder der 
an deren Stelle nach Landesrecht (oben § 5 Ziffer 2) berufenen anderen Behörden, soweit nicht 
im letzteren Falle das Landesrecht auf Grund des & 195 FGG. und des § 100 GB0. vorschreibt 
(so in Preußen und Württemberg), daß die Abänderung der Entscheidung der anderen Behörde 
bei dem Amtzgerichte nachzusuchen ist und erst gegen dessen Entscheidung die Beschwerde an das 
Landgericht stattfindet. 
2. Die Landgerichte sind in erster Instanz zuständig: 
a) für die Entlassung von Familienratsmitgliedern gegen deren Willen (§5 1872 Abfs. 2 
BGB.; 8 64 FGG.); 
b) neben den Amtsgerichten (Registergerichten) für die Löschung von Amts wegen in 
Ansehung zu Unrecht erfolgter Eintragungen in das Handels-, Genossenschafts-, Vereins= oder 
Güterrechtsregister (Ss 143, 147, 159, 161 FGG.: unten § 32 Ziffer 3);
	        
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