Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 413 
e) für die Bestimmung des örtlich zuständigen Amtsgerichts (oder Notars) in reichsgesetz- 
lichen (§ 5 Ziffer 1 a) oder landesgesetzlichen (§ 5 Ziffer 1b) Angelegenheiten der FG. (unten 
* 8 Ziffer 4); 
d) für die Entscheidung über Abgabe einer Vormundschaft (Pflegschaft) an ein anderes 
Amtsgericht des Landgerichtsbezirks (ss 46, 75 JG.) und über Abgabe der Vormundschaft 
an den ausländischen Staat des Wohnsitzes oder Aufenthalts (§ 47 FG.); 
e) nach Landesrecht auch für sonstige, in den einzelnen Bundesstaaten verschieden bestimmte 
Angelegenheiten (so in Preußen neben den Oberlandesgerichten für Lehenssachen und aus 
Auftrag des Justizministers für die Beaufsichtigung und Verwaltung von Familienstiftungen 
und dgl.). 
3. Bei den Landgerichten entscheiden die Zivilkammern und in Handelssachen 
(über diese vgl. oben Ziffer 2b und § 5 Ziffer 1 à; nicht hierher gehörig das Vereins= und 
Güterrechtsregister und das Schiffsregister) die Kammern für Handelssachen. Vsgl. 
§K 30, 64, 143 FG. 
§ 7. Sachliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte. Kammergericht und bayrisches 
oberstes Landesgericht. Reichsgericht. 1. Die Oberlandesgerichte sind sachlich zu- 
ständig: 
a) für die weitere Beschwerde (auch die sofortige weitere Beschwerde) gegen Entscheidungen 
der Landgerichte in reichs= oder landesgesetzlichen Angelegenheiten der FG. (§ 22 Abs. 2 und 
*27 FGM.; §3 78 GBO.; J 568 Abs. 2 3PO.); 
b) für die Beschwerde gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Landgerichte in den Fällen 
der §§ 64, 143 FG. (oben § 6 Ziffer 2 a und b) und für die nach der herrschenden Meinung 
auf Grund der entsprechend anwendbaren Vorschriften der ZPO. zulässige Beschwerde gegen 
Entscheidungen, welche die Landgerichte im Laufe eines daselbst anhängigen erstinstanzlichen 
(oben § 6 Ziffer 2 a und b) oder Beschwerdeverfahrens (oben § 6 Ziffer 1) über Armenrechts- 
gesuche (§ 14 FGG.) und über Straf= und Zwangsmaßregeln gegen Zeugen und Sachverständige 
(* 15 FG.) in erster Instanz erlassen haben; 
Te) für die Beschwerde gegen sitzungspolizeiliche Ordnungsstrafen der Amts= oder Land- 
gerichte (§ 8 FGG.; unten 8 12); 
d) für Entscheidungen über Zulässigkeit der Rechtshilfe im Falle ihrer Ablehnung oder 
gesetzwidrigen Gewährung (8 2 FGG. vgl. mit 8 160 GVG.; unten § 11); 
e) für die Bestimmung des örtlich zuständigen Amtsgerichts (Notars) bei Streit oder Un- 
gewißheit hierüber und für die Entscheidung über Abgabe der Vormundschaft an ein anderes 
deutsches Gericht (oben 86 Ziffer 2 e und d), beides, wenn die beteiligten Amtsgerichte verschiedenen 
Landgerichtsbezirken zugehören; liegen sie in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte, 
so entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befaßte oder 
das um Übernahme der Vormundschaft angegangene Amtsgericht gehört; 
f) nach Landesrecht in einzelnen Bundesstaaten auch für sonstige Angelegenheiten, so 
für Lehenssachen, Familienfideikommiß= und Stiftungssachen, für die Obervormundschaft über 
Mitglieder standesherrlicher Familien (Art. 58 EG. z. BGB. vgl. mit § 189 FGG.) u. dgl. 
2. Im Wege der Landesgesetzgebung ist auf Grund des §& 199 Abs. 1 FGG. und des 8 102 
GBO. in Preußen und Bayern die Entscheidung über die weitere Beschwerde nach 
8 27 FGG. und § 78 GB0. (nicht auch nach § 568 Abs. 2 Z3PO.) und damit zugleich (§ 199 
Abs. 2 FG.) die unter Ziffer 1 b unde (nicht auch c und ch bezeichnete Zuständigkeit, soweit 
sie einem der mehreren Oberlandesgerichte der genannten Bundesstaaten zukäme, an dessen 
Stelle für Preußen dem Oberlandesgerichte Berlin (Tammergericht), für Bayern dem 
daselbst bestellten obersten Landesgerichte übertragen. 
3. Das Reichsgericht entscheidet: 
a) über Beschwerden gegen Entscheidungen der Oberlandcsgerichte über Rechtsbilfe 
GZiff. 1ch; 
b) an Stelle des Oberlandesgerichts (Kammergerichts, obersten Landesgerichts: Ziff. 2) 
über die weitere Beschwerde gegen landgerichtliche Eutscheidungen nach §5 27 FWG. und § 78
	        
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