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GB0. (Ziff. 1 a), soweit es sich um reichsgesetzliche Angelegenheiten der FG. handelt und das
Oberlandesgericht die weitere Beschwerde dem Reichsgericht zur Entscheidung vorlegt (unten
28 Ziff. 2).
4. Bei den Oberlandesgerichten, dem bayrischen obersten Landesgericht und dem Reichs-
gericht entscheiden diee Zivilsenate (vgl. & 30 FGG.). Das an Stelle des Oberlandes-
gerichts berufene oberste Landesgericht entscheidet wie jenes (§ 124 GVG.) in der Besetzung
der Senate mit fünf Mitgliedern (§ 10 Abs. 3 EG. z. GVG.).
§ 8. Ortliche Zuständigkeit. 1. Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte ist nicht allgemein,
sondern für die einzelnen Angelegenheiten besonders geregelt. In Vormund-
schaftssachen, bei der Annahme an Kindes Statt und in Nachlaß= und
Teilungssachen entscheidet regelmäßig der inländische Wohnsitz, in dessen Ermangelung
der inländische Aufenthalt des Beteiligten (Mündels, Annehmenden, Erblassers), subsidiär bei
Deutschen der letzte inländische Wohnsitz, in dessen Ermangelung Bestimmung der Landes-
justizuerwaltung oder (wenn sie keinem Bundesstaat angehören) des Reichskanzlers, bei Aus-
ländern, soweit für sie ausnahmsweise ein subsidiärer Gerichtsstand vorgesehen ist, der Ort, wo
das Fürsorgebedürfnis hervortritt oder Nachlaßgegenstände sich befinden (§ 36—339, 43, 45,
66, 73 JGG.); in Personenstandssachen entscheidet regelmäßig der Sitz des Standes-
beamten (vgl. § 11 Abs. 3 PStE.), in Handelssachen die Niederlassung oder der Sitz
der Gesellschaft oder Genossenschaft (HG#B. s. 29, 106, 146, 157, 161, 192, 195, 254, 266, 268,
295, 302, 304), Gen Ges. 3§ 10, 61, 80, 83; betreffs der Dispache vgl. unten § 33), in Vereins-
sachen der Sitz des Vereins (§§ 29, 37, 55 BGB.), betreffs des Güterrechtsregisters
der Wohnsitz (§ 1558 BGB.), in den Fällen der S§ 164—166 F#G. (oben §& 5 Ziff. 1 a) der Ort,
an dem die Sache sich befindet. Für die Aufnahme gerichtlicher (und notari-
eller) Urkunden is,, soweit nicht landesrechtlich vereinzelt etwas anderes verordnet ist,
jedes Amtsgericht (und jeder Notar), an das sich die Beteiligten wenden, zuständig.
2. Vereinbarungen über die Gerichtszuständigkeit sind im Gebiet
des F. grundsätzlich unstatthaft. Eine singuläre Ausnahme bildet § 164 FGG. (Feststellung
des Zustandes oder Wertes einer Sache durch gerichtlich ernannte Sachverständige).
3. Unter mehreren örtlich zuständigen Gerichten i(z. B. bei doppeltem
Wohnsitz) gebührt demjenigen der Vorzug, welches zuerst in der Sache tätig geworden ist
(&§ 4 FGG.).
4. Ausnahmsweise ist die — einer Anfechtung nicht unterliegende — Bestimmung
des örtlich zuständigen Gerichts in §5 FGG. einem höheren Gericht
übertragen, und zwar bei Streit oder Ungewißheit darüber, welches von mehreren bestimmten
Gerichten örtlich zuständig ist, dem gemeinschaftlichen oberen Gericht, d. i. dem diesen mehreren
Gerichten zunächst vorgeordneten Gericht (Landgericht, Oberlandesgericht, nicht aber Reichs-
gericht: vgl. hierzu oben § 6 Ziff. 26 und &5 7 Ziff. 1), bei rechtlicher oder tatsächlicher Ver-
Hinderung des örtlich zuständigen Gerichts dem ihm im Instanzenzug vorgeordneten Gericht.
5. Der Mangelderörtlichen Zuständigkeit s,, soweit dieselbe reichsgesetzlich
geregelt ist, nach § 7 F., soweit sie landesrechtlich geregelt ist, nach den diesen § 7 für an-
wendbar erklärenden landesrechtlichen Vorschriften und (betreffs gerichtlicher Urkunden: oben
Ziff. 1) nach § 200 Abs. 2 FGG. und Art. 151 EG. z. BGB. auf die Wirksamkeit gerichtlicher
Handlungen ohne Einfluß. Dagegen hat das hiervon wohl zu unterscheidende Uberschreiten
des Amtsbezirks, auf den die dem einzelnen Gericht verliehene Gerichtsbarkeit beschränkt
ist, regelmäßig zur Folge, daß die außerhalb des Amtsbezirks vorgenommenen Amtshandlungen
unwirksam sind, und findet eine Ausnahme hiervon nach §2 FG. vgl. mit § 167 VG. (unten
& 11) nur statt, wenn das Gericht des Orts zustimmt oder Gefahr im Verzug obwaltet (in
diesen Ausnahmefällen ist bei reich s gesetzlichen Angelegenheiten der FG. — & 5 Ziff. 13 —
auch das Amtieren im Gebiet eines anderen Bundesstaates statthaft). Der Grundsatz der Un-
wirksamkeit der außerhalb des Amtsbezirkes vorgenommenen Amtshandlungen gilt auch für
daselbst aufgenommene gerichtliche (und notarielle) Urkunden (so ausdrücklich betreffs
der Notare 8 56 bad. Rechts-Pol.-Ges.), soweit nicht durch Landesrecht (so Art. 39 preuß. FG.)