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Orittes Kapitel. Die Parteien.
§ 17. Parteibegriff. Parteifähigkeit. 1. Wer bei einer Angelegenheit der F. Partei
oder „Beteiligter“ sei, ist teilweise im Gesetz selbst bestimmt; soweit dies nicht der Fall, bedarf
es zum Zwecke der Feststellung hierüber, die mehrfach von Bedeutung ist (Ausschließung des
Richters wegen des Verhältnisses zur Partei, oben § 9; Zulassung als Zeuge oder Sachver-
ständiger; Gewährung des Armenrechts; Kostenpflicht), und die abweichend von dem fester ge-
ordneten Zivilprozeß nicht schon aus der Stellung im Verfahren sich ergibt, eines Zurückgehens
auf die materielle Beteiligung an der einzelnen Angelegenheit.
a) Gesetzlich bestimmt ist der Begriff der Partei für die gerichtliche und notarielle
Beurkundung von Rechtsgeschäften. Hier ist Beteiligter nach § 168 Satz 2 FGG. der-
jenige, dessen Erklärung beurkundet werden soll, gleichviel, ob er sie
in eigenem Namen oder als Vertreter im Namen eines anderen abgibt. ·
b) Bei anderen Angelegenheiten ist Beteiligter nicht schon jeder, der irgendwelches Inter-
esse oder auch ein „rechtliche-“ oder „berechtigtes“ Interesse hat (vgl. §§ 34, 57, 78 FGG.),
wohl aber derjenige, dessen eigene Angelegenheit den Gegenstand des Verfahrens
bildet. Dies sind bei der Vormundschaft die Mündel, im Verhältnis zwischen Ehegatten und
zwischen Eltern und Kindern beide Teile, in Nachlaßsachen die Erben, in Grundbuchsachen die-
jenigen, zu deren Gunsten eine Eintragung erfolgen soll oder deren Rechte durch sie betroffen
werden, bei der Registerführung die Inhaber der Einzelfirma, die Gesellschafter und die Gründer,
nach erfolgter Eintragung einer als juristische Person geltenden Gesellschaft (Genossenschaft,
Verein) diese, im Ordnungsstrafverfahren derjenige, gegen den sich dasselbe richtet, usw. Vgl.
die grundlegenden Ausführungen bei Weißler S. 13ff.
T) Als Partei ist aber außer dem materiell Beteiligten (b) auch derjenige anzuerkennen,
der durch Antrag oder Beschwerde das Verfahren in Lauf gesetzt hat. Als Antrag
kommt hierbei nicht nur dasjenige Verlangen in Betracht, welches die rechtlich notwendige
Voraussetzung des gerichtlichen Einschreitens ist sso Weißler S. 15), sondern auch dasjenige,
welches in einem Verfahren von Amts wegen von als antrags- und beschwerdeberechtigt gesetzlich
anerkannten Personen gestellt ist (uvgl. § 57 Ziff. 6 und § 126 FMG#.).
2. Parteifähig sst, wie im Zivilprozeß (§ 50 Abs. 1 Z PO.), wer rechtsfähig ist.
Nichtrechtsfähige Vereine (5 54 BGB.) ermangeln der Parteifähigkeit; die ihnen
in § 50 Abs. 2 Z PO. zugestandene passive Parteifähigkeit kann auf das Gebiet der JG. nicht
übertragen werden; für letzteres kommen nur die Mitglieder in ihrer Gesamtheit als Beteiligte
in Betracht.
§ 18. Die Fähigkeit der Parteien, vor Gericht zu stehen. 1. Die Fähigkeit, vor Gericht
zu stehen, d. h. vor Gericht wirksam zu handeln (insbesondere Anträge zu stellen und Beschwerde
einzulegen), ist in Ermangelung einer besonderen Regelung nach den Vorschriften des bürger-
lichen Rechts, auf welche auch die eine solche Regelung enthaltende Zivilprozeßordnung
in § 51 grundsätzlich verweist, zu bestimmen. Daraus ergibt sich, daß eine Partei insoweit, als
sie zu eigenem rechtsgeschäftlichem Handeln fähig ist, auch die gebotene behördliche (gericht-
liche) Mitwirkung hierzu anrufen kann (daß z. B. das Gericht auf Verlangen eines Minder-
jährigen von mehr als sechzehn Jahren dessen Testament — vgl. § 2229 Abs. 2 BGB. — zu
beurkunden hat, aber auch daß ein nach § 112 BGB. zu selbständigem Handelsbetrieb ermäch-
tigter Minderjähriger für sich allein dem Registergericht gegenüber zu Anmeldungen und An-
trägen befähigt ist), daß sie vor Gericht nur mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters handeln
kann, soweit sie dieser Einwilligung auch zu rechtsgeschäftlichem Handeln bedarf (vgl. s§ 107,
112, 113, 114 BG.), und daß an Stelle Geschäftsunfähiger und, soweit andere als rechtsgeschäft-
liche Handlungen in Betracht kommen (z. B. die Leistung des Offenbarungseides nach §§ 259,
260 BGB.), auch an Stelle beschränkt Geschäftsfähiger deren gesetzlicher Vertreter zum Handeln
berufen ist. Der gesetzliche Vertreter kann, soweit das Gesetz nicht ein anderes bestimmt
(z. B. § 1437, 1750, 1751 Bo#.), auch in Fällen für die Partei handeln, in welchen diese mit
seiner Einwilligung zu eigenem Handeln befähigt wäre; das nur er auch in Fällen letzterer Art
für sie handeln könnc, somit ein Handeln der Partei mit Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters