Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarleit. 419
ausgeschlossen sei (so anscheinend Jastrow in Z. f. ZP. 25 S. 530 und Nußbaum S. 40;
vgl. auch Aron in Z. f. ZBP. 27 S. 339, Josef, Komm. Zusatz l A zu §8 13), kann aus den
dafür angerufenen §§ 1626, 1627, 1630, 1793 BE#B. nicht entnommen werden.
2. Die dargelegten Grundsätze (1) erleiden nach zwei Seiten Einschränkungen:
a) Aus der Natur der Sache ergibt sich, daß, soweit das gerichtliche Einschreiten von
Amtswegen, somit unabhängig von Anträgen Beteiligter, stattfindet (z. B. in Vormund-
schaftssachen), das Gericht auch aus Vorstellungen geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäfts-
sähiger Beteiligter, wie aus jeder von außen kommenden Anregung, Anlaß zur Erwägung seines
Einschreitens entnehmen kann. Ob es dies tun will, entscheidet aber das Gericht nach freiem
Ermessen; die Beteiligten kommen, soweit das Gesetz nicht ein anderes bestimmt (unten b),
nur als Objekt der gerichtlichen Fürsorge, nicht als handelndes Subiekt, dessen Anträge als
solche formeller Verbescheidung bedürften und das hiergegen zur Beschwerde berechtigt wäre,
in Betracht.
b) Durch positive Vorschrift (5 59 FGG.) ist Kindern unter elterlicher Ge-
walt und Mündeln über den aus Ziff. 1 sich ergebenden Rahmen hinaus das Recht
zuselbständiger Einlegung der Beschwerde gegen Entscheidungen
des Vormundschaftsgerichts in dem gesetzlich näher bestimmten Umfang (in An-
gelegenheiten, die ihre Person betreffen, oder in denen sie vor der Entscheidung gehört werden
sollen; vorausgesetzt auch, daß sie nicht geschäftsunfähig sind, und daß sie das vierzehnte Lebens-
jahr vollendet haben) verliehen, und ist damit denselben insoweit die Fähigkeit, für sich allein vor
Gericht zu stehen, gesetzlich zuerkannt.
§ 1#. Bevollmächtigte und Beistände der Parteien. 1. Für die Parteien oder ihre
gesetzlichen Vertreter können Bevollmächtigte auftreten, soweit nicht das Gesetz persön-
liches Handeln fordert (vgl. §§ 1750, 1789, 2064, 2274, 2347, 2352 BGB.) oder das Gericht
gemäß §& 13 Satz 2 FGG. das persönliche Erscheinen angeordnet hat (hinsichtlich des Zwanges
zur Durchführung solcher Anordnungen vgl. Dorner S. 79 und Bad. RPolGes. S. 257, auch
Nußbaum S. 42 und derselbe in Z. f. ZP. 29 S. 467, 472, KG. 1. 2. 06, KG J. 32 A 41).
Anwaltszwang besteht im Bereich der JG. nicht; bezüglich der weiteren Beschwerde
vgl. jedoch unten § 28 Ziff. 3. Der Umfang der Vollmacht ist gesetzlich nicht bestimmt; er
ist Tatfrage des Einzelfalls; im Zweifel umfaßt die für eine Sache erteilte Vollmacht auch die
Vertretung in höheren Instanzen. Nachweis der Bevollmächtigung durch öffent-
lich beglaubigte Vollmacht ist, soweit nicht besonders vorgeschrieben (z. B. §§ 1945, 1955 BGB.;
§§ 29, 30 GBO.), nur auf Verlangen einer Partei oder auf Anordnung des Gerichts zu erbringen
(5 13 Satz 3 FGG.). Notare, welche die zur Eintragung in öffentliche Register erforder-
lichen Erklärungen beurkundet oder beglaubigt haben, gelten auch ohne Vollmacht als ermächtigt,
im Namen der Partei die Eintragung zu beantragen (§§ 100, 129, 147, 159, 161 FGG., § 15
GBO; ogl. auch § 71 F.).
2. Die Parteien können mit Beiständen vor Gericht erscheinen (§ 13 Satz 1 FGG.).
Der Beistand als solcher hat keine Vertretungsmacht; seine Erklärungen verpflichten die Partei
nur, soweit sie dieselben genehmigt; ihr Schweigen kann, muß aber nicht, Genehmigung sein.
3. Die Fähigkeit, als Bevollmächtigter oder als Beistand auf-
zutreten, ist gesetzlich nicht geregelt. Auch Minderjährige sind nicht ausgeschlossen. Das
Gericht ist aber für befugt zu erachten (bestritten), Personen zurückzuweisen, denen die Fähigkeit
zu geeignetem Vortrag abgeht. Dagegen ist die Zurückweisung von Bevollmächtigten und Bei-
ständen, die das Auftreten als solche geschäftsmäßig betreiben, in Ermangelung einer dem §+ 157
Abs. 2 Z PO. entsprechenden positiven Bestimmung als unstatthaft anzusehen.
Viertes Kapitel. Das Verfahren im allgemeinen.
§ 20. Die Einleitung des Verfahrens. 1. Im Gebiet der F. erfolgt die Einleitung
des Verfahrens teils von Amts wegen, teils nur auf Antrag. Jenes ist die Regel,
die eintritt, soweit das Gesetz nicht das gerichtliche Einschreiten von einem Parteiantrag ab-
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