422 Emil Dorner.
Zeugen unterscheiden sich die Auskunftspersonen dadurch, daß sie nicht über gemachte Wahr-
nehmungen aussagen, sondern nach ihrer Kenntnis der Verhältnisse sich über zu erwägende
Maßnahmen äußern, den Richter beraten sollen. Ein Zwang zur Gestellung findet auch hier
(vgl. oben Ziff. 2) nicht statt.
4. Sollen Zeugen und Sachverständige vernommen werden, so finden die
Vorschriften der ZPO. über Zeugen- und Sachverständigenbeweis (nicht auch die ergänzenden
allgemeinen Vorschriften der ZPO.) entsprechende Anwendung (5 15 FGG.). In einem
Punkte ist eine Abweichung hiervon vorgesehen: über die (in der ZPO. allgemein vorgeschriebene)
Beeidigung entscheidet, soweit sie überhaupt statthaft ist (8PO. 88 393, 402), das Ermessen
des Gerichts (§ 15 Abs. 1 Satz 2 FGG.).
5. Auch sonstige Beweismittel sind, wiewohl das Gesetz sie nicht erwähnt,
nicht ausgeschlossen: so Beweis durch Augenschein und durch Urkunden sowie (bestritten) der
einer Partei als Mittel der Wahrheitserforschung richterlich auferlegte Eid; dagegen ist der
Schiedseid, als mit dem Offizialprinzip unvereinbar, für unstatthaft zu erachten. Soweit
Glaubhaftmachung tatsächlicher Behauptungen erfordert ist, kann behufs derselben
nach ausdrücklicher Vorschrift des § 15 Abs. 2 FGG. ein Beteiligter wie im Zivilprozeß (§ 294
ZPO.) zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.
6. Die Anhörung der Beteiligten (2) und der Auskunftspersonen (3) kann schriftlich
oder mündlich geschehen, soweit nicht vereinzelt betreffs jener die Verhandlung in Terminen,
somit die mündliche Vernehmung, vorgeschrieben ist (§ss 89, 91, 93, 134, 155 FGG.; unten
g8 30, 32, 33). Betreffs der Zeugen (4) ergibt sich dagegen aus den angezogenen Vorschriften
der Z PO., daß sie mündlich vor Gericht zu vernehmen sind.
7. Daß über die gerichtlichen Verhandlungen Protokolle geführt werden, ist für
bestimmte Einzelfälle gesetzlich bestimmt (vgl. FG#G. 8§ 78, 91, 93, 107 und § 8 vgl. mit GVG.
§s§ 184, 185); von einer allgemeinen Vorschrift wurde, da sie nur zu weitläufigen, zwecklosen
Schreibereien führe, abgesehen. Ein Protokollierungszwang besteht darnach selbst nicht betreffs
der Aussagen von Zeugen und Sachverständigen. Ebenso wenig sind für die Fälle, in welchen
Protokolle vorgeschrieben sind, deren Formen (Mitwirkung des Gerichtsschreibers; Vorlesung
und Genehmigung; Unterzeichnung) reichsrechtlich bestimmt; teilweise greift das Landesrecht
ergänzend ein (vgl. oben § 10 Ziff. 1).
§ 23. Gerichtliche Entscheidungen. 1. Über das Ergebnis der Ermittlungen und
etwaigen Beweisaufnahmen entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung (Grundsatz
der freienrichterlichen Beweiswürdigung). Gesetzliche Beweisregeln, die
im Zivilprozeß diesen Grundsatz (§ 286 Z PO.) mehrfach einschränken, gibt es im Bereich der
JFG. nicht. Vgl. § 2359 BGB.
2. Nach dem Sprachgebrauch der Gesetze wird die zur Sache ergehende Entscheidung
als „Verfügung“ (§§ 16, 18, 19 usw.), daneben auch als „Entscheidung" (8§ 24
bis 30, 59, 165, 166), „Anordnung“ (§§ 13, 33 usw.), „Beschluß" (8§ 67, 68, 8S4, 96
J.) bezeichnet. Alle diese Bezeichnungen sind gleichbedeutend. Die Unter-
scheidung zwischen Urteilen und Beschlüssen ist der FG. fremd.
3. Formen der gerichtlichen Verfügungen sind nicht vorgeschrieben. Diese können
mündlich oder schriftlich erlassen werden; die schriftlich erlassenen bedürfen nicht notwendig
der Unterschrift des Richters, ebenso nicht der Beifügung von Gründen. Nur die Entscheidungen
des Beschwerdegerichts sind „mit Gründen zu versehen“ (§ 25 FG#.), somit schriftlich ab-
zufassen.
4. Die Bekanntmachung der gerichtlichen Entscheidungen geschieht von Amts
wegen (Gerichtsbetrieb), nicht erst auf Betreiben der Parteien. Sie hat jedenfalls zu erfolgen
an diejenigen, für welche die Verfügung ihrem Inhalte nach bestimmt ist (§ 16 Abs. 1 FGG.;
unten Ziff. 5); daß nur an sie (so Weißler S. 48), sagt das Gesetz nicht; nach der Natur
der Sache ist die Verfügung zwar nicht an alle Beschwerdeberechtigten (insbesondere nicht in
den Fällen des § 57 FG.; unten § 27 Ziff. 3), wohl aber an alle diejenigen bekanntzumachen,
welche durch die Verfügung in ihren Rechten beeinträchtigt werden (S5 20 FGG.). Die Be-