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Lücke ausgefüllt (vgl. die Darstellung von Nußbaum in Z. f. ZP. 29 S. 440 -506). Als
Zwangsmittel sind danach vorgesehen: Ordnungs(Zwangs-strafen in Geld
(auch für die nicht schon reichsgesetzlich bezeichneten Fälle), die nach vorheriger Androhung
verhängt werden, im Einzelfalle nicht über 300 Mark betragen dürfen und (ohne Umwandlung
in Haft) teils im Verwaltungszwangsverfahren, teils wie kriminelle Strafen beigetrieben werden;
die Anwendung von Gewalt (unmittelbarer Zwang,), die zum Zwecke
der Herausgabe einer Person oder Sache oder der Vorlegung einer Sache ohne weiteres (somit
wahlweise neben Ordnungsstrafe), sonst nur insoweit, als der Zwang durch Ordnungsstrafe
versagt, die Anordnung somit ohne Zwang nicht durchzuführen ist, gestattet wird; das An-
halten zum Offenbarungseid, wenn der Vollstreckungsbeamte die herauszugebende
Person (Kind, Mündel) oder Sache nicht vorfindet; die — landesrechtlich insbesondere aus der
gerichtlichen Kostenfestsctzung zugelassene — Zwangsvollstreckung nach den Vor-
schriften der Z PO.; endlich nach einzelnen Landesrechten die dem § 887 Z PO. ent-
sprechende Ermächtigung, „fungible Handlungen" durch Dritte vor-
nehmen zu lassen, oder aber die unmittelbare gerichtliche Anordnung der Vornahme
durch Dritte auf Kosten des Verpflichteten (so z. B. die Errichtung eines Inventars, die Stellung
einer Vormundschaftsrechnung).
§ 25. Die Kostenpflicht. 1. Reichsrechtlich ist die Kostenpflicht gegenüber der
Staatskasse (über die betreffende Reichstagsresolution vgl. oben & 3 Ziff. 1 a) und sind die
Gebühren der Rechtsanwälte in Angelegenheiten der FG. ebensowenig geregelt wie, von
Sonderbestimmungen (§§ 138, 152 FG.) abgesehen, die Kostenerstattungspflicht unter den
Parteien. In der einen wie anderen Hinsicht ist das Landesrecht maßgebend geblieben.
a) Die Kostenpflicht gegenüber der Staatskasse ist für Preußen durch das Gesetz vom
25. Juni 1895 mit den Anderungen und Zusätzen in Art. 86 des preußischen A#. z. BGB. ge-
regeit, und diese Regelung hat derjenigen in anderen Bundesstaaten vielfach als Vorbild gedient.
b) Die Pflicht der Kostenerstattung, die nur beim Vorhandensein einer Mehrzahl Beteiligter
in Frage kommt, ist allgemein nur von einzelnen Landesrechten (Bayern, Baden, Elsaß- Loth-
ringen) und zwar dahin geordnet, daß derjenige die Kosten trägt, in dessen Angelegenheit
sie entstanden sind; das Gericht kann jedoch einem anderen Beteiligten die durch unbegründete
Anträge oder Beschwerden verursachten oder sonst verschuldeten Kosten ganz oder teilweise auf-
erlegen.
2. Für die Gewährung des Armenrechts und die Beiordnung von Rechts-
anwälten sind die Vorschriften der BPO. (§§ 114—127) und der Rechtsanwaltsordnung
(§E 34—36) als entsprechend anwendbar erklärt (§ 14 FG.).
Fünftes Kapitel. Rechtsmittel.
. Die zulässigen Rechtsmittel im allgemeinen. 1. Als Rechtsmittel, d. h. Rechts-
behels * auf Anderung einer gerichtlichen Entscheidung durch ein höheres Gericht abzielen,
kommen im Gebiet der FG. nur vor: die Beschwerde und die weitere Beschwerde.
Nicht hierher gehören: der Antrag auf Wiedereinsetzung (unten § 27 Ziff. 5), die Rechtsbehelfe
des Einspruchs und des Widerspruchs beim Registerrichter (unten §& 32 Ziff. 2 und 3) und die
landesrechtlich zugelassene Anrufung des Amtsgerichts gegen Anordnungen nichtgerichtlicher
Vormundschafts-, Nachlaß= und Grundbuchbehörden (oben § 6 Ziff. 1 und vgl. Dorner
S. 621 f.).
2. Von den Rechtsmitteln gegen sachliche Entschließungen, die hier allein in
Betracht kommen, sind zu unterscheiden: die Beschwerde gegen sitzungspolizeiliche
Ordnungsstrafen der Amtzgerichte und Landgerichte (oben 7 Ziff. 1c), die Beschwerde
gegen Entscheidungen über Zulässigkeit der Rechtshilfe (oben 87 Ziff. 1d und Ziff. 3Za)
und die nach Landesrecht, dem die Regelung der Dienstaufsicht über die Gerichte vorbehalten
ist, zu beurteilende Aufsichtsbeschwerde, die nicht den Inhalt einer Verfügung, sondern
die Art des Geschäftsbetriebs betrifft, insbesondere gegen Geschäftsverzögerungen und unge-
bührliche Behandlung bei der — hierwegen auch von Amts wegen zum Einschreiten berufenen —
Aufsichtsbehörde Abhilfe sucht.