Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 425
3. Für die Rechtsmittel gegen sachliche Entschließungen sind regelmäßig (und nur von
diesen Regelfällen ist im folgenden — §§ 27, 28 — die Rede) die Vorschriften des
FG. (§§ 19—29), womit diejenigen der GBO. (§§ 71—80) im allgemeinen, teilweise wört-
lich, übereinstimmen, maßgebend. Ausnahmsweise ist jedoch für einzelne dem Vereins= und
Genossenschaftsrecht angehörige Angelegenheiten der FG. die „sofortige Beschwerde
nach den Vorschriften der B3 PO.“" gewährt (§§ 60, 71, 73 BG.; § 80 GenGes.).
Auch für diese Ausnahmefälle gelten die allgemeinen Vorschriften des FGG., vor allem das
Offizialprinzip (loben §& 21); dagegen bestimmt sich das Beschwerdeverfahren nach den mehr-
fach, namentlich betreffs der weiteren Beschwerde, abweichenden Vorschriften der 8PO., die
zu einer Zeit, da das F#. noch nicht einmal als Entwurf vorlag, für maßgebend erklärt
worden sind, und bei denen es verblieben ist, da ihre Außerkraftsetzung eine Anderung des eben
erst erlassenen B#B. bedingt hätte: so setzt die weitere Beschwerde in den Ausnahmefällen
einen neuen, selbständigen Beschwerdegrund (§ 568 Abs. 2 BZ PO.), nicht aber eine kausale
Gesetzesverletzung (unten § 28 Ziff. 1) voraus; sie erwächst ferner auch in Preußen und Bayern
(oben § 7 Ziff. 2) an das dem Landgericht vorgeordnete Oberlandesgericht, nicht stets an das
Kammergericht und nicht an das oberste Landesgericht, und eine Entscheidung des Reichsgerichts
an Stelle des Oberlandesgerichts kommt hier nicht in Frage.
4. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens, entsprechend der zivilprozessu-
alen (ZPO. J§ 578—591), ist in Angelegenheiten der F., vorbehaltlich der Befugnis, wegen
veränderter Umstände eine mit der alten in Widerspruch stehende neue Verfügung zu erlassen
(oben § 23 Ziff. 7), nicht vorgesehen.
§ 27. Die Beschwerde. 1. Betreffs der sachlichen Zuständigkeit zur Ent-
scheidung über die Beschwerde vgl. oben §& 6 Ziff. 1 und § 7 Ziff. 1 b.
2. Die Beschwerde findet statt gegen die Verfügungen des Gerichts erster Instanz und
gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts (§ 19 FG., § 71 Abs. 1 GBO.) — auch gegen
Zwischenverfügungen. Sie ist unstatthaft gegen Eintragungen ins Grundbuch (§+ 71
Abs. 2 GBO.) und in Schiffspfandsachen gegen Eintragungen ins Schiffsregister (§ 122 FG.).
(Auf Eintragungen in andere öffentliche Register ist diese Sonderbestimmung nicht auszudehnen;
so auch Josef in DJurz. 9, 63, a. M. OL. Frankfurt 30. 3. 01, Z. f. ZP. 30, 145,
Siméon S. 261.) Ferner ist die Beschwerde in einer Reihe von Einzelfällen durch Bestim-
mungen des FGG. ausgeschlossen.
3. Das Recht der Beschwerde steht nach § 20 FG. nicht jedem, der ein recht-
liches Interesse an der Abänderung der Verfügung hat, sondern nur demjenigen, dessen
(privates oder öffentliches) Recht durch die Verfügung, vorausgesetzt, daß sie ungerechtfertigt
ist, beeinträchtigt wird, und, wenn durch die Verfügung ein das Verfahren bedingender Antrag
zurückgewiesen ist, nur dem Antragsteller zu. Vgl. hierzu Schultzenstein in Z. f. ZP. 25
S. 214 f. und die bei Wellstein S. 96 angeführte Rechtsprechung. Dies gilt auch für
Grundbuchsachen, für welche die GBO. das Recht der Beschwerde nicht geregelt hat, da auf die
— durch Reichsgesetz den Gerichten übertragene — Beschwerde in Grundbuchsachen die all-
gemeinen Vorschriften des FKGGG. nach dessen § 1 Anwendung finden (bestritten). Für einzelne
Angelegenheiten ist das Beschwerderecht erweitert. So wird in 8 57 FGG. die Be-
schwerde gegen bestimmte Verfügungen des Vormundschaftsgerichts jedem, der
nur ein Interesse an Anderung der Verfügung hat, sowie dem Ehegatten, den Verwandten
und Verschwägerten des Kindes (Mündels), gegen Verfügungen betreffs der Sorge für die
Person, die nicht der sofortigen Beschwerde unterliegen, insbesondere jedem gestattet, der ein
berechtigtes Interesse hat, die betreffende Angelegenheit wahrzunehmen. Den Organen des
Handelstandes (Handelskammern) ist gegen Entscheidungen des Registergerichts über
ihre Anträge auf Berichtigung und Vervollständigung des Handelsregisters das Recht der Be-
schwerde eingeräumt (§F 126 FG.).
4. Die Beschwerde kann bei dem Gericht (Grundbuchamt), dessen Verfügung angefochten
wird, oder bei dem Beschwerdegericht, sie kann schriftlich oder zu Protokoll (des Gerichtsschreibers,
Grundbuchamts, nicht auch des Richters) eingelegt werden (§ 21 FGG., §J 73 GB0O.). Die