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Erklärung, daß Beschwerde eingelegt werde, genügt; ein bestimmter Inhalt, insbesondere Antrag,
der Beschwerde ist nicht vorgeschrieben.
5. Die Beschwerde ist in der Regel (in Grundbuchsachen stets) als einfache fristlos,
ausnahmsweise als „sofortige Beschwerde“ an eine Frist von zwei Wochen gebunden,
die mit der Bekanntmachung an den Beschwerdeführer beginnt und mit deren Ablauf die
Verfügung in Rechtskraft erwächst (vgl. jedoch § 23 Ziff. 7). In den Fällen letzterer Art
handelt es sich um Angelegenheiten, bei denen das Interesse der Beteiligten verlangt, daß das
Rechtsverhältnis möglichst bald eine feste Grundlage erhalte (daher auch der Ausschluß der
Anderungsbefugnis des § 18 FGG.: oben § 23 Ziff. 6). Dahin gehören die Volljährigkeits-
erklärung (§ 60 Ziff. 6 und § 50), die Bestätigung der nachlaßgerichtlich vermittelten Erbaus-
cinandersetzung (§ 960), die Festsetzung von Ordnungsstrafen durch den Registerrichter (§ 139);
über andere Fälle vgl. 88 53, 60, 68, 70, 76, 77, 80, 81, 82, 99, 140 ff., 150, 157, 159, 160,
161 FGG. Gegen unverschuldete Versäumung der Frist findet auf Antrag Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand statt, wenn der Antrag unter Glaubhaftmachung des Hinderungsgrundes
binnen zwei Wochen nach dessen Wegfall und binnen eines Jahres seit Fristablauf gestellt wird;
die Entscheidung über den Antrag unterliegt der sofortigen weiteren Beschwerde. 8 22 FGG.
6. Die Beschwerde unterstellt, soweit ihr nicht das Gericht erster Instanz selbst abhilft
(oben & 23 Ziff. 6), die Sache in tatsächlicher wierechtlicher Beziehung der Nach-
prüfung durch das Beschwerdegericht. Sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweise ge-
stützt werden (§ 23 FGG, § 74 GBd0.).
7. Die Beschwerde gegen eine Verfügung, die schon in Wirksamkeitgetreten
(vollstreckbar geworden) war, hat in der Regel keine aufsschiebende Wirkung (Aus-
nahme: Straffestsetzungen nach § 24 Abs. 1 FGG. und — landesrechtlich — Verfügungen,
die auf Unterbringung zur Zwangserziehung lauten); jedoch kann das verfügende Gericht
die Vollziehung aussetzen, und das Beschwerdegericht ist allgemein ermächtigt, vor seiner Ent-
scheidung einstweilige Anordnungen (auch anderen Inhalts) zu erlassen (X§ 24 Abs. 2 und 3
FGG., in Grundbuchsachen Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs, die nach
Erledigung der Beschwerde von Amts wegen zu löschen sind, § 76 GB0O.). Eine Verfügung,
die nach gesetzlicher Vorschrift erst mit der Rechtskraft in Wirksamkeit tritt
(oben § 23 Ziff. 5), darf zuvor weder von dem Instanzgericht noch im Fall eingelegter Be-
schwerde von dem Beschwerdegericht in Wirksamkeit gesetzt werden (Ausnahme: § 53
Abs. 2 JFGG.).
8. Erachtet der erste Richter die (einfache) Beschwerde für begründet, so hat er ihr selbst
abzuhelfen (so § 75 GB0. ausdrücklich; im übrigen ergibt sich das Recht der Abhilfe aus
8 18 FGG.).
9. Für das Verfahren vordem Beschwerdegericht gelten die im vierten
Kapitel (s§ 20—25) dargestellten allgemeinen Grundsätze (vgl. insbesondere § 21 Ziff. 1 und
§l 22 Ziff. 2). Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde statthaft und
ob sie form= und fristgerecht eingelegt ist. Es kann, wenn es die Beschwerde begründet findet,
selbst die erforderlichen Anordnungen treffen oder sie dem Gericht erster Instanz übertragen,
namentlich, wenn dessen Verfahren mit Mängeln behaftet ist, die Sache unter Aufhebung der
angefochtenen Verfügung zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz
zurückverweisen. Jedenfalls ist die Entscheidung mit Gründen zu versehen (5 25 FGG., 877
G#BO.), welche die im Falle der weiteren Beschwerde der Nachprüfung unterliegende Rechts-
auffassung des Beschwerdegerichts erkennen lassen.
10. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts wird in der Regel wirksam mit ihrer
Bekanntmachung; soweit jedoch die schon in Kraft getretene erstinstan zliche Verfügung (oben
Ziff. 7) der sofortigen Beschwerde und folgeweise (unten § 28 Ziff. 4) die Entscheidung des
Beschwerdegerichts der sofortigen weiteren Beschwerde unterliegt, tritt die letztere Entscheidung
erst mit der Rechtskraft in Wirksamkeit (§ 26 Satz 1 FG.), bleibt somit die Wirksamkeit der
Verfügung des Gerichts erster Instanz bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerde auf-
rechterhalten; jedoch kann in diesen Ausnahmefällen das Beschwerdegericht die sofortige Wirk-
samkeit seiner Entscheidung anordnen (§ 26 Satz 2 FG.).