Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

428 Emil Dorner. 
Sechstes Kapitel. Besondere Verfahrensarten des FGG. 
§s 29. Vorbemerkungen: 1. Die besonderen Bestimmungendes FGG. (oben 
5 3 Ziff. 1a) betreffen: im 2. Abschnitt (ss 36-—64) die Vormundschaftssachen, im 3. Ab- 
schnitt (§&6 65—68) die Annahme an Kindesstatt, im 4. Abschnitt (s# 69—71) den Personenstand, 
im 5. Abschnitt (5& 72—99) die Nachlaß= und Teilungssachen, im 6. Abschnitt (Ss 100—124) das 
Schiffspfandrecht, im 7. Abschnitt (I§ 125—158) die Handelssachen, im 8. Abschnitt (ös 159—162) 
Vereinssachen und Güterrechtsregister, im 9. Abschnitt (I 163—166) Offenbarungseid usw., 
im 10. Abschnitt (ös 167—184) die gerichtlichen und notariellen Urkunden. 
2. Diese besonderen Bestimmungen regeln zu einem großen Teil die sachliche oder örtliche 
Zuständigkeit der Gerichte und die zulässigen Rechtsmittel, sie enthalten daneben auch einzelne 
zu den allgemeinen Vorschriften des ersten Abschnitts ergänzend hinzutretende Verfahrensnormen; 
sie sind insoweit in der vorstehenden allgemeinen Darstellung soweit erforderlich schon berücksichtigt. 
Einer besonderen Darstellung, die in den 88 30—34 folgt, bedürfen nur diejenigen Vorschriften, 
welche, entsprechend der Eigenart der betreffenden Angelegenheiten, ein von dem regel- 
mäßigen sich abhebendes beson deres Verfahren vorsehen. 
§ 30. Erbauseinandersetzung. 1. Die Auseinandersetzung unter Miterben ist vielfach 
durch besondere Verhältnisse behindert oder erschwert dergestalt, daß ein nicht auf die Formen 
der streitigen Gerichtsbarkeit beschränktes behördliches Eingreifen im Interesse der Beteiligten 
geboten erscheint. Diesem Zwecke dient das besondere, dem früheren rheinpreußjschen 
und elsaß-lothringischen Recht nachgebildete Auseinandersetzungsverfahren 
(§& 86—98 FG#.), dessen Wesen darin besteht, daß das — zur Entscheidung von Streitigkeiten 
nicht berufene — Gericht (oder nach Landesrecht der Notar: oben & 5 Ziff. 2 b) die Aus- 
einandersetzung unter den Miterben vermittelt, beurkundet und bestätigt. Das Verfahren 
gelangt zum Ziel nur, wenn alle Beteiligten zustimmen; die Erreichung dieses Ziels wird aber 
gefördert durch die gegen Nichterschienene vorgesehenen Versäumnisfolgen. 
2. Das Verfahren findet nur auf Antrag statt (vgl. jedoch & 192 FGG.). Das 
Gericht lädt den Antragsteller und die übrigen Beteiligten (nicht durch öffentliche Zustellung!) 
zu einem Verhandlungstermin; zu weiteren Terminen bedarf es keiner Ladung. 
In den Terminen werden soweit erforderlich vorbereitende Maßregeln und darnach die Aus- 
einandersetzung selbst auf Grund eines von dem Gericht zu fertigenden Plans vereinbart. 
Nichterschienene werden von dem Ergebnis benachrichtigt; sie gelten, wenn auf diese 
Folge hingewiesen, als zustimmend, wenn sie nicht innerhalb bestimmter Frist die Anberaumung 
eines neuen Termins beantragen oder wenn sie in dem neuen, zur Fortsetzung der Verhand- 
lung bestimmten Termin nicht erscheinen, beides vorbehaltlich der Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand bei unverschuldeter Verhinderung an der Antragstellung oder am Erscheinen. Die Ver- 
handlungen werden von dem Gericht beurkundet und, sobald das Einverständnis aller 
Beteiligten vorhanden ist oder als vorhanden gilt, bestätigt. Die Bestätigung darf nur 
versagt werden, wenn bezüglich eines nicht erschienenen Beteiligten die Vorschriften über das 
Verfahren nicht beobachtet sind; nur aus letzterem Grunde findet auch gegen den Bestätigungs- 
beschluß die sofortige Beschwerde statt. Eine rechtskräftig bestätigte Vereinbarung 
(Auseinandersetzung) ist für alle Beteiligten gleich einer vertragsmäßigen verbindlich. Auch 
findet aus derselben die Zwangsvollstreckung nach der ZP0O. statt. Soweit sich 
Streitpunkte ergeben, wird das Verfahren bis zu deren Erledigung ausgesetzt; bezüglich un- 
streitiger Punkte ist dasselbe soweit ausführbar fortzuführen. 
3. Die gleichen Vorschriften gelten nach § 99 FGG. für die dem Nachlaßgericht oder dem 
dort bezeichneten Amtsgericht zukommende Vermittlung der Auseinandersetzung in Ansehung 
des Gesamtguts einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft. 
*# 31. Das Schiffspfandrecht. 1. Die Führung der Schiffsregister (oben § 5 Ziff. 1a 
und Ziff. 2 d) in bezug auf Schiffspfandrechte (§ 1259 f. BGB.) ist im FGG. (5§ 100—124), 
gleichwie diejenige des Grundbuchs in der GB., nach der formellen Seite, und zwar 
im engsten Auschlusse an die — teilweise wörtlich wiedergegebene oder in Bezug genommene — 
GBd. geregelt. 
2. Danach geschieht die Eintragung des Schiffspfandrechts nur auf Antrag oder behörd- 
liches Ersuchen. Sie setzt in der Regel die Bewilligung desjenigen, dessen Recht von ihr be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.