Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 429
troffen wird, voraus, und sie soll nur erfolgen, wenn dieser als der Berechtigte eingetragen ist.
Von Amts wegen wird ein Widerspruch eingetragen, wenn durch eine gesetzwidrig erfolgte
Eintragung das Register unrichtig geworden ist, und diese selbst ist zu löschen, wenn sie ihrem
Inhalte nach unzulässig ist. Die Eintragung wird auf dem Schiffszertifikat (Schiffsbrief) vermerkt;
eine besondere Urkunde, entsprechend dem Hypothekenbrief, wird nicht ausgestellt.
§ 32. Die Registerführung. 1. Die reichsgesetzlich den Amtsgerichten übertragene Führung
öffentlicher Register (oben § 5 Ziff. 1 a) ist reichsrechtlich nur teilweise geregelt (vyl.
die oben in § 3 Ziff. 1c bezeichneten Gesetze und Verordnungen); die näheren Bestimmungen,
namentlich auch über Einrichtung und Führung des Handelsregisters, sind den Landes-
regierungen überlassen.
2. Betreffs der Ordnungsstrafen, womit das zur Führung der Handels-, Genossenschafts-
und Vereinsregister berufene Gericht die Beteiligten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen
anzuhalten hat, ist ein besonderes Ordnungsstrafverfahren vorgesehen (§§s 132
bis 139, 159 FGWG.; 160 Abs. 2 GenGes.). Das Gericht erläßt an den Beteiligten unter
Strafandrohung die Auflage, innerhalb bestimmter Frist der Verpflichtung nachzukommen
oder die Unterlassung durch Einspruch zu rechtfertigen. Geschieht keines von beiden, so wird
die angedrohte Strafe festgesetzt und zugleich die Auflage wiederholt, dies so lange, bis der
Verpflichtung genügt oder Einspruch erhoben ist. Auf erhobenen Einspruch wird der Beteiligte,
wenn die Verfügung nicht als unbegründet sofort ausgehoben wird, zu einem Termin geladen
und in diesem entweder die Strafandrohung (nach Umständen selbst eine zuvor erkannte, schon
rechtskräftige Strafe: § 136), wenn der Einspruch (im Fall des Nichterscheinens: nach Akten-
lage) begründet erscheint, aufgehoben oder der Einspruch verworfen, erneute Strafandrohung
erlassen und zugleich nach den Umständen die angedrohte oder eine geringere Strafe festgesetzt
oder von letzterer auch ganz abgesehen. Gegen die Straffestsetzung wie gegen Verwerfung des
Einspruchs findet sofortige Beschwerde statt. Soll durch die Ordnungsstrafe nicht eine Hand-
lung, sondern eine Unterlassung (der Nichtgebrauch einer Firma: §J 37 HGB.) erzwungen
werden, so geht die Auflage dahin, sich des Gebrauchs der Firma zu enthalten oder deren Ge-
brauch binnen bestimmter Frist durch Einspruch zu rechtfertigen, und wird die angedrohte Strafe,
wenn Einspruch nicht erhoben oder der erhobene verworfen ist, erst festgesetzt, wenn das Gericht
von einer nach Zustellung des Verbots erfolgten Zuwiderhandlung glaubhafte Kenntnis erlangt
(5 140 FG.).
3. Die Löschung von Amts wegen seitens des Registergerichts ist
vorgesehen:
a) bei erloschenen Firmen, wenn die Anmeldung des Erlöschens durch Ordnungsstrafe
nicht erzwungen werden kann (§ 31 Abs. 2 HGB.);
b) bei Eintragungen in das Handels-, Genossenschafts-, Vereins= und Güterrechtsregister,
die wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig waren (5§ 142, 147, 159, 161
FGG.), vorbehaltlich jedoch der Bestimmungen unter e;
e) bei eingetragenen Aktiengesellschaften, Aktienkommanditgesellschaften, Gesellschaften
mit beschränkter Haftung und Genossenschaften nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen
der Nichtigkeitsklage vorliegen, bei eingetragenen Versammlungsbeschlüssen der genannten
Vereinigungen, wenn sie durch ihren Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzen und
wenn zugleich ihre Beseitigung im öffentlichen Interesse geboten erscheint (§#§ 144, 147 FG.).
Für diese Fälle (a—e) ist ein besonderes Offiziallöschungsverfahren
vorgeschrieben: das Gericht (Amtsgericht, in den Fällen b und c daneben auch das vorgeordnete
Landgericht: vgl. oben § 6 Ziff. 2 b) benachrichtigt die Beteiligten von der beabsichtigten
Löschung unter Setzung einer Widerspruchsfrist; es entscheidet über Widerspruch vorbehaltlich
der sofortigen Beschwerde; nur wenn Widerspruch nicht erhoben oder rechtskräftig mrücgewiesen
ist, verfügt es die Löschung. S§ 143, 144, 147, 159, 161 FGG.
§ 33. Die Dispache. Zum Zwecke der gerichtlichen Feststell ung der Dispache
(Verteilung der Havereischäden auf Schiff, Ladung und — bei der Seeschiffahrt — Fracht)