Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 429 
troffen wird, voraus, und sie soll nur erfolgen, wenn dieser als der Berechtigte eingetragen ist. 
Von Amts wegen wird ein Widerspruch eingetragen, wenn durch eine gesetzwidrig erfolgte 
Eintragung das Register unrichtig geworden ist, und diese selbst ist zu löschen, wenn sie ihrem 
Inhalte nach unzulässig ist. Die Eintragung wird auf dem Schiffszertifikat (Schiffsbrief) vermerkt; 
eine besondere Urkunde, entsprechend dem Hypothekenbrief, wird nicht ausgestellt. 
§ 32. Die Registerführung. 1. Die reichsgesetzlich den Amtsgerichten übertragene Führung 
öffentlicher Register (oben § 5 Ziff. 1 a) ist reichsrechtlich nur teilweise geregelt (vyl. 
die oben in § 3 Ziff. 1c bezeichneten Gesetze und Verordnungen); die näheren Bestimmungen, 
namentlich auch über Einrichtung und Führung des Handelsregisters, sind den Landes- 
regierungen überlassen. 
2. Betreffs der Ordnungsstrafen, womit das zur Führung der Handels-, Genossenschafts- 
und Vereinsregister berufene Gericht die Beteiligten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen 
anzuhalten hat, ist ein besonderes Ordnungsstrafverfahren vorgesehen (§§s 132 
bis 139, 159 FGWG.; 160 Abs. 2 GenGes.). Das Gericht erläßt an den Beteiligten unter 
Strafandrohung die Auflage, innerhalb bestimmter Frist der Verpflichtung nachzukommen 
oder die Unterlassung durch Einspruch zu rechtfertigen. Geschieht keines von beiden, so wird 
die angedrohte Strafe festgesetzt und zugleich die Auflage wiederholt, dies so lange, bis der 
Verpflichtung genügt oder Einspruch erhoben ist. Auf erhobenen Einspruch wird der Beteiligte, 
wenn die Verfügung nicht als unbegründet sofort ausgehoben wird, zu einem Termin geladen 
und in diesem entweder die Strafandrohung (nach Umständen selbst eine zuvor erkannte, schon 
rechtskräftige Strafe: § 136), wenn der Einspruch (im Fall des Nichterscheinens: nach Akten- 
lage) begründet erscheint, aufgehoben oder der Einspruch verworfen, erneute Strafandrohung 
erlassen und zugleich nach den Umständen die angedrohte oder eine geringere Strafe festgesetzt 
oder von letzterer auch ganz abgesehen. Gegen die Straffestsetzung wie gegen Verwerfung des 
Einspruchs findet sofortige Beschwerde statt. Soll durch die Ordnungsstrafe nicht eine Hand- 
lung, sondern eine Unterlassung (der Nichtgebrauch einer Firma: §J 37 HGB.) erzwungen 
werden, so geht die Auflage dahin, sich des Gebrauchs der Firma zu enthalten oder deren Ge- 
brauch binnen bestimmter Frist durch Einspruch zu rechtfertigen, und wird die angedrohte Strafe, 
wenn Einspruch nicht erhoben oder der erhobene verworfen ist, erst festgesetzt, wenn das Gericht 
von einer nach Zustellung des Verbots erfolgten Zuwiderhandlung glaubhafte Kenntnis erlangt 
(5 140 FG.). 
3. Die Löschung von Amts wegen seitens des Registergerichts ist 
vorgesehen: 
a) bei erloschenen Firmen, wenn die Anmeldung des Erlöschens durch Ordnungsstrafe 
nicht erzwungen werden kann (§ 31 Abs. 2 HGB.); 
b) bei Eintragungen in das Handels-, Genossenschafts-, Vereins= und Güterrechtsregister, 
die wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig waren (5§ 142, 147, 159, 161 
FGG.), vorbehaltlich jedoch der Bestimmungen unter e; 
e) bei eingetragenen Aktiengesellschaften, Aktienkommanditgesellschaften, Gesellschaften 
mit beschränkter Haftung und Genossenschaften nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen 
der Nichtigkeitsklage vorliegen, bei eingetragenen Versammlungsbeschlüssen der genannten 
Vereinigungen, wenn sie durch ihren Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzen und 
wenn zugleich ihre Beseitigung im öffentlichen Interesse geboten erscheint (§#§ 144, 147 FG.). 
Für diese Fälle (a—e) ist ein besonderes Offiziallöschungsverfahren 
vorgeschrieben: das Gericht (Amtsgericht, in den Fällen b und c daneben auch das vorgeordnete 
Landgericht: vgl. oben § 6 Ziff. 2 b) benachrichtigt die Beteiligten von der beabsichtigten 
Löschung unter Setzung einer Widerspruchsfrist; es entscheidet über Widerspruch vorbehaltlich 
der sofortigen Beschwerde; nur wenn Widerspruch nicht erhoben oder rechtskräftig mrücgewiesen 
ist, verfügt es die Löschung. S§ 143, 144, 147, 159, 161 FGG. 
§ 33. Die Dispache. Zum Zwecke der gerichtlichen Feststell ung der Dispache 
(Verteilung der Havereischäden auf Schiff, Ladung und — bei der Seeschiffahrt — Fracht)
	        
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