Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

432 Emil Dorner. 
Der Antrag muß sich mit der seine Grundlage bildenden Bewilligung inhaltlich decken. 
Er darf jedenfalls nichts anderes und nicht mehr begehren, als die Bewilligung besagt; die 
Streitfrage, ob er auf weniger als diese gehen kann, ist zu bejahen (so auch § 320, 2 der badischen 
Grundbuchdienstweisung). 
3. Soll durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung (nament- 
lich die Eintragungsbewilligung, Abtretungserklärung oder Zustimmung des Dritten, vgl. unten 
§ 30) ersetzt werden, so muß er der für diese Erklärungen vorgeschriebenen Form (§ 29 Satz 1 
GBO., vgl. unten §3 36 Ziff. 6) genügen. Der reine Eintragungsantrag aber ist form- 
frei (5 30 GB0O.). Es genügt also einfache Schriftform; auch kann — wo das Grundbuchamt 
ein Gericht ist — der Antrag zu Protokoll des Gerichtsschreibers erklärt werden. Unter- 
zeichnung des schriftlichen Antrags wird regelmäßig erforderlich, eine mechanisch (durch Stempel, 
Druck oder Schreibmaschine) hergestellte Unterschrift aber zuzulassen sein, sofern sich nur das Grund- 
buchamt auf irgendeine Weise die Gewißheit verschafft, daß der Antrag echt und ernst gemeint 
ist (bestritten). 
Entsprechendes gilt für die Vollmacht zur Antragstellung. Darunter ist aber nur 
die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (§ 166 Abs. 2 BGB.) zu verstehen; die Befugnis gesetz- 
licher Vertreter oder der Organe juristischer Personen ist gemäß § 29 Satz 2 GB0. durch öffent- 
liche Urkunden nachzuweisen. Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem 
Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antrags- 
berechtigten die Eintragung zu beantragen (§ 15 GBO.). 
4. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird 
(der Passivbeteiligte) oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll (der Aktivbeteiligte). 
(5 13 Abs. 2 GBO.) „Betroffen“ wird je nach Verschiedenheit der Fälle der wirklich Be- 
rechtigte oder (wie bei Berichtigungsanträgen) der buchmäßig Berechtigte. Auch nur 
mittelbar Beteiligte z. B. nachstehende Berechtigte können antragsberechtigt sein (so die 
Denkschrift unter Bezugnahme auf § 894 BGB.; die Frage ist sehr bestritten, vgl. Fuchs- 
Arnheim S. 172—174). Wegen des Antragsrechts des Vollstreckungsgläubigers nach § 14 
G#BO. vgl. unten § 39 Ziff. 3. 
Von mehreren Antragsberechtigten kann jeder selbständig mit Wirkung für alle den Antrag 
stellen. 
5. Die Zurücknahme des Antrags und der Widerruf der zur Antragstellung 
erteilten Vollmacht ist so lange zulässig, bis die Eintragung erfolgt oder die Zurückweisung des 
Antrags vollzogen ist. Diese Erklärungen sind in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Ur- 
kunde oder zu Protokoll des Grundbuchamts abzugeben (s 32 GB.); doch ist dies bloß eine 
Ordnungsvorschrift. 
6. Das Antragsprinzip des § 13 GB0O. gilt nur, „soweit nicht das Gesetz ein anderes vor- 
schreibt.“ In folgenden Ausnahmefällen finden Eintragungen von Amts wegen statt: 
a) Die erste Anlegung des Grundbuchs gemäß §J 2 GB0. und den landcsrechtlichen Aus- 
führungsbestimmungen geschieht im Amtsbetrieb. 
b) Für ein bisher auf einem gemeinsamen Grundbuchblatt gebuchtes Grundstück und für 
einen gesondert zu belastenden Grundstücksteil kann bei Besorgnis der Verwirrung ein neues 
Blatt von Amts wegen angelegt werden (ss 4, 6 GB0.). 
e) Für ein Erbbaurecht ist von Amts wegen ein besonderes Blatt anzulegen, wenn es 
veräußert oder belastet werden soll (+7 GB0.). 
d) Der auf dem Blatt eines Grundstücks eingetragene Vermerk über die dessen jeweiligem 
Eigentümer zustehenden Rechte ist von Amts wegen zu berichtigen, wenn die Rechte gcändert 
oder aufgehoben werden (§8 GB0O.). 
e) In den Fällen der 8§ 18, 23, 54, 76 GBO. (vgl. unten § 38 Ziff. 7, § 36 Ziff. 9e, +39 
Ziff. 4, oben & 27 Ziff. 7) ist von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen 
oder zu löschen. 
f) Die Mitbelastung mehrerer Grundstücke mit einem Rechte — mag sie von vornherein 
stattfinden oder erst nachträglich eintreten — sowie das Erlöschen der Mitbelastung sind von 
Amts wegen auf dem Blatte jedes Grundstücks erkennbar zu machen (5 49 GBd.).
	        
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