Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

434 Emil Dorner. 
4. Die Bewilligung ist von dem buchmäßigen Inhaber des betroffenen Rechts zu 
erteilen: Eine Eintragung soll (also Ordnungsvorschrift!) nur erfolgen, wenn derjenige, dessen 
Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist (S§ 40 Abs. 1 GBO.). Ist 
eine Rechtsnachfolge nicht grundbuchmäßig geworden, so ist also vor der Bewilligungserklärung 
des Rechtsinhabers zunächst dessen Eintragung notwendig. Hiervon gibt es zwei Ausnahmen: 
a) Bei einer Briefhypothek, -Grundschuld oder -Rentenschuld macht der Besitz des Briefes 
die vorgängige Eintragung des Gläubigers entbehrlich, sofern sein Recht durch eine zusammen- 
hängende, auf einen eingetragenen Gläubiger zurückführende Reihe öffentlich beglaubigter 
Abtretungserklärungen nachgewiesen wird (§ 40 Abs. 2 GB0). 
b) Der durch öffentliche Urkunden ausgewiesene Erbe eines eingetragenen Berechtigten 
kann ohne vorherige Eintragung die Ubertragung oder Aufhebung des ererbten 
Rechts bewilligen. Seine Eintragung ist auch entbehrlich, wenn bereits der Erblasser, Nachlaß- 
pfleger, Nachlaßverwalter oder Testamentsvollstrecker die Bewilligung erteilt hat oder diese 
Bewilligung durch einen ihnen gegenüber vollstreckbaren Titel (vgl. unten Ziff. 8a) ersetzt ist 
(5 41 GBd0.). 
5. Bezüglich des Inhalts der Bewilligung (oder des Eintragungsantrags, soweit da- 
neben eine Bewilligung nicht notwendig ist) ist nur bestimmt (§ 28 GB0O.), daß sie das Grund- 
stück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweisung auf das Grundbuchblatt zu 
bezeichnen und einzutragende Geldbeträge in Reichswährung anzugeben hat. (Die Ein- 
tragungsfähigkeit der sog. Goldklausel ist bestritten, wird aber überwiegend, auch vom 
Reichsgericht — Entsch. Bd. 50 S. 145 — bejaht). Im übrigen muß die Bewilligung so 
bestimmt und unzweideutig gefaßt sein, daß die Eintragung daraufhin, wenn sonst kein Anstand 
vorliegt, ohne weiteres erfolgen kann. 
6. Als Form der Eintragungsbewilligung (und der sonstigen zu der Eintragung erforder- 
lichen Erklärungen,, z. B. Abtretungserklärung, Zustimmung Dritter) ist die Erklärung 
zu Protokoll des Grundbuchamts oder in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde vor- 
geschrieben (§ 29 Satz 1 GBO. — Ordnungsvorschrift). 
7. Die Eintragungsbewilligung kann, sobald sie beim Grundbuchamt eingegangen ist, 
nicht mehr widerrufen werden. 
8. Die Bewilligung wird ersetzt 
a) durch rechtskräftige Verurteilung zur Bewilligung gemäß § 894 ZPO. Ist 
das Urteil vorläufig vollstreckbar, so gilt die Eintragung einer Vormerkung oder eines Wider- 
spruchs als bewilligt (§ 895 a. a. O.). Bei der Eintragung einer Zwangshypothek (58 866 ff. 
ZPO.) wird die Bewilligung des Schuldners durch die Vorlegung des Vollstreckungstitels 
seitens des Gläubigers ersetzt. 
b) Soll die UÜbertragung oder Belastung einer Briefhypothek, -Grundschuld oder 
Rentenschuld eingetragen werden, so wird die Eintragungsbewilligung ersetzt durch eine Er- 
klärung des bisherigen Gläubigers, daß er die Forderung an den Dritten abtrete oder zu dessen 
Gunsten belaste. Entsprechendes gilt für die Ubertragung oder Belastung einer Forderung, 
für die ein eingetragenes Recht als Pfand haftet (§ 26 GBO.). Einer Abtretungserklärung steht 
ein gerichtlicher Überweisungsbeschluß oder das öffentlich beglaubigte Anerkenntmis einer kraft 
Gesetzes erfolgten Forderungsübertragung gleich (§ 1155 BGB.). 
Z) Schließlich kann die Bewilligung durch ein Unschädlichkeitszeugnis ersetzt 
werden. Auf Grund der Ermächtigung des Art. 120 EG. z. BGB. ist nämlich zur Erleichterung 
des Grundstücksverkehrs vielfach landesgesetzlich bestimmt, daß ein veräußerter Grundstücksteil 
von den Belastungen des Grundstücks befreit wird lediglich aus Grund einer Feststellung der 
zuständigen Behörde, daß die Rechtsänderung für den Berechtigten unschädlich ist, ohne daß also 
zur Löschung der Last dessen Bewilligung erforderlich wäre. Auf Grund der gleichen reichs- 
gesetzlichen Ermächtigung ist auch zum Teil bei Aufhebung eines dem jeweiligen Eigentümer 
eines Grundstücks an einem anderen Grundstück zustehenden Rechtes ein entsprechendes Unschäd- 
lichkeitsverfahren eingeführt. 
9. Die Eintragungsbewilligung ist in folgenden Fällen entbehrlicht
	        
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