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4. Die Bewilligung ist von dem buchmäßigen Inhaber des betroffenen Rechts zu
erteilen: Eine Eintragung soll (also Ordnungsvorschrift!) nur erfolgen, wenn derjenige, dessen
Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist (S§ 40 Abs. 1 GBO.). Ist
eine Rechtsnachfolge nicht grundbuchmäßig geworden, so ist also vor der Bewilligungserklärung
des Rechtsinhabers zunächst dessen Eintragung notwendig. Hiervon gibt es zwei Ausnahmen:
a) Bei einer Briefhypothek, -Grundschuld oder -Rentenschuld macht der Besitz des Briefes
die vorgängige Eintragung des Gläubigers entbehrlich, sofern sein Recht durch eine zusammen-
hängende, auf einen eingetragenen Gläubiger zurückführende Reihe öffentlich beglaubigter
Abtretungserklärungen nachgewiesen wird (§ 40 Abs. 2 GB0).
b) Der durch öffentliche Urkunden ausgewiesene Erbe eines eingetragenen Berechtigten
kann ohne vorherige Eintragung die Ubertragung oder Aufhebung des ererbten
Rechts bewilligen. Seine Eintragung ist auch entbehrlich, wenn bereits der Erblasser, Nachlaß-
pfleger, Nachlaßverwalter oder Testamentsvollstrecker die Bewilligung erteilt hat oder diese
Bewilligung durch einen ihnen gegenüber vollstreckbaren Titel (vgl. unten Ziff. 8a) ersetzt ist
(5 41 GBd0.).
5. Bezüglich des Inhalts der Bewilligung (oder des Eintragungsantrags, soweit da-
neben eine Bewilligung nicht notwendig ist) ist nur bestimmt (§ 28 GB0O.), daß sie das Grund-
stück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweisung auf das Grundbuchblatt zu
bezeichnen und einzutragende Geldbeträge in Reichswährung anzugeben hat. (Die Ein-
tragungsfähigkeit der sog. Goldklausel ist bestritten, wird aber überwiegend, auch vom
Reichsgericht — Entsch. Bd. 50 S. 145 — bejaht). Im übrigen muß die Bewilligung so
bestimmt und unzweideutig gefaßt sein, daß die Eintragung daraufhin, wenn sonst kein Anstand
vorliegt, ohne weiteres erfolgen kann.
6. Als Form der Eintragungsbewilligung (und der sonstigen zu der Eintragung erforder-
lichen Erklärungen,, z. B. Abtretungserklärung, Zustimmung Dritter) ist die Erklärung
zu Protokoll des Grundbuchamts oder in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde vor-
geschrieben (§ 29 Satz 1 GBO. — Ordnungsvorschrift).
7. Die Eintragungsbewilligung kann, sobald sie beim Grundbuchamt eingegangen ist,
nicht mehr widerrufen werden.
8. Die Bewilligung wird ersetzt
a) durch rechtskräftige Verurteilung zur Bewilligung gemäß § 894 ZPO. Ist
das Urteil vorläufig vollstreckbar, so gilt die Eintragung einer Vormerkung oder eines Wider-
spruchs als bewilligt (§ 895 a. a. O.). Bei der Eintragung einer Zwangshypothek (58 866 ff.
ZPO.) wird die Bewilligung des Schuldners durch die Vorlegung des Vollstreckungstitels
seitens des Gläubigers ersetzt.
b) Soll die UÜbertragung oder Belastung einer Briefhypothek, -Grundschuld oder
Rentenschuld eingetragen werden, so wird die Eintragungsbewilligung ersetzt durch eine Er-
klärung des bisherigen Gläubigers, daß er die Forderung an den Dritten abtrete oder zu dessen
Gunsten belaste. Entsprechendes gilt für die Ubertragung oder Belastung einer Forderung,
für die ein eingetragenes Recht als Pfand haftet (§ 26 GBO.). Einer Abtretungserklärung steht
ein gerichtlicher Überweisungsbeschluß oder das öffentlich beglaubigte Anerkenntmis einer kraft
Gesetzes erfolgten Forderungsübertragung gleich (§ 1155 BGB.).
Z) Schließlich kann die Bewilligung durch ein Unschädlichkeitszeugnis ersetzt
werden. Auf Grund der Ermächtigung des Art. 120 EG. z. BGB. ist nämlich zur Erleichterung
des Grundstücksverkehrs vielfach landesgesetzlich bestimmt, daß ein veräußerter Grundstücksteil
von den Belastungen des Grundstücks befreit wird lediglich aus Grund einer Feststellung der
zuständigen Behörde, daß die Rechtsänderung für den Berechtigten unschädlich ist, ohne daß also
zur Löschung der Last dessen Bewilligung erforderlich wäre. Auf Grund der gleichen reichs-
gesetzlichen Ermächtigung ist auch zum Teil bei Aufhebung eines dem jeweiligen Eigentümer
eines Grundstücks an einem anderen Grundstück zustehenden Rechtes ein entsprechendes Unschäd-
lichkeitsverfahren eingeführt.
9. Die Eintragungsbewilligung ist in folgenden Fällen entbehrlicht