Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

40 Otto v. Gierke. 
Verlust des Rechts dem Mäkler auf dessen Aufforderung unverzüglich erklären (§ 95). Der 
Mäkler muß überdies ihm übergebene Warenproben aufbewahren (§ 96) und jeder 
Partei auf Verlangen Auszüge aus seinem Tagebuch mitteilen (§ 101). 
Anderseits ist der Handelsmäkler auch jeder Partei gegenüber berechtigt, indem 
er den vereinbarten oder ortsgebräuchlichen Mäklerlohn (Sensarie, Courtage) im Zweifel von 
jeder Partei zur Hälfte fordern kann (§ 99). Der Mäklerlohn ist nach altem Handelsgebrauch, 
der jetzt auch zur gesetzlichen Regel des bürgerlichen Rechts erhoben ist (BG#. F 652), nur ver- 
dient, wenn das Geschäft abgeschlossen oder das aufschiebend bedingte Geschäft unbedingt ge- 
worden ist. Für erfolglose Bemühungen hat er also nichts zu fordern; dagegen ist sein Anspruch 
nicht gleich dem des Handlungsagenten von der Ausführung des Geschäftes abhängig. 
5. Vollmacht. Inwieweit der Mäkeleivertrag Vollmacht erteilt, richtet sich nach 
allgemeinen Grundsätzen. Eine gesetzliche Vollmacht hat der Mäkler nicht. Insbesondere gilt 
er nicht als ermächtigt, Zahlungen und andere Leistungen in Empfang zu nehmen (1797). 
Literatur: Laband, Z. f. HR. XX 1 f. Goldschmidt, ebenda XXXVIII, 
115 ff. F. Frensdorff, Der Makler im Hansagebiet (Göttinger Festschr. f. Regelsberger), 
1902. Toebelmann, Beiträge zur Gesch. des Maklerrechts nach süddeutsch. Quelle, Z. f. HR. 
I.XX 133ff. Benkemann, Die Geschichte des Hamburger Mäklerrechts (in Beyerles 
Deutschr. Beitr. VII, 5), 1912. — Grünhut b. Endemann III 132 ff. Riesen feld b. 
Gruchot XXXVI 790 ff., XXXVII 27ff. Neubauer, Arch. f. b. R. VIIff. K. Lehmann 
s 44. Gareis §& 53. Cosack 55 52. 
Drittes Buch. 
Handelsgesellschaftsrecht. 
Erstes Kapitel. 
Die Handelsvergesellschaftung im allgemeinen. 
&# 33. Das besondere Handelsgesellschaftsrecht. 
1. Geschichte. War schon im Altertum und insbesondere bei den Römern der 
Handel eine Haupttriebfeder der Vergesellschaftung, so bildeten sich doch besondere Formen 
der Handelsgesellschaft nicht aus. Das römische Sozietäts= und Korporationsrecht erfuhr zwar, 
wie es scheint, bei den Sozietäten der argentarü und der publicani (öffentlichen Pächter) einige 
Abwandlungen. Allein die Grundbegriffe blieben auch hier unverändert. Dabei ist zu erwägen, 
daß Großhandel und Großgewerbe einer umfassenderen und innigeren Vergesellschaftung freier 
Kräfte entbehren konnten, weil die Sklaverei die Erweiterung der Einzelsphäre durch Sklaven- 
kräfte ermöglichte. 
Im Mittelalter riefen Handel und Gewerbe mannigfache Vereinigungen hewor, 
in denen der germanische Assoziationstrieb sich betätigte, die germanischen Rechtsgedanken über 
Verbände verwertete und sie in eigenartigen Formen ausgestaltete. Durch die Aufnahme 
und Fortbildung des der familienrechtlichen Gemeinschaft entstammenden Prinzips der gesamten 
Hand entwickelten sich vertragsmäßig eingegangene Handelsgesellschaften zu eigentümlichen 
personenrechtlichen Gemeinschaften. Darüber hinaus gewann schon im Mittelalter durch Ver- 
wendung des in Gemeinde und Gilde herrschenden Prinzips der Genossenschaft die Handels- 
assoziation zum Teil ein körperschaftliches Gepräge. 
In der Neuzeit erhielten sich gerade im Handelsrecht die aus germanischer Wurzel 
orwachsenen Vereinigungsformen und bewahrten gewohnheitsrechtlich ihre Eigenart auch dann 
und da, wenn und wo im bürgerlichen Recht die römischen Anschauungen durchdrangen. Mohr 
und mehr wurden dann die Besonderheiten des Handelsgesellschaftsrechts in Land= und Stadt- 
rechten ausdrücklich anerkannt. Die modernen Handelsgesetzbücher endlich ordneten sämtlich
	        
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