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Stelle des Schuldners verlangen kann. Da nach § 866 Abs. 3 ZPO. auf Grund eines auf nicht
mehr als 300 Mark lautenden Titels die Eintragung einer Zwangshypothek nicht zulässig, diese
Bestimmung aber jünger ist als § 14 BO., fragt es sich, ob auch auf Grund eines solchen Titels
vom Gläubiger die Berichtigung verlangt werden kann; von der herrschenden Meinung wird
dies mit Recht bejaht.
4. Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Ein-
tragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist — behufs
Abwendung von Schadensersatzansprüchen — von Amts wegen ein Widerspruch
einzutragen (§54 Abs. 1 GB0O.). Ist zu diesem Eintrag die Vorlage eines Briefs erforderlich
— vgl. §& 54 Abs. 2 wegen der Ausnahme — so hat das Grundbuchamt dessen Besitzer dazu
anzuhalten (§ 62 Abs. 2 GB0.).
Zu dieser Eintragung von Amts wegen kann die Verletzung von materiellem und formellem
Recht, von Reichs- und Landezsgesetzen, Muß- und Sollvorschriften Anlaß geben. Sie kann
auch von den Beteiligten angeregt und im Beschwerdeweg (§3 71 Abs. 2 GB0O.) durchgesetzt
werden. Ist der unrichtige Eintrag selbst ein Widerspruch, so kann ein Widerspruch hiergegen
nicht eingetragen werden.
5. Inhaltlich Uunzulässige Eintragungen (val. oben § 38 Ziff. 2) hat das Grundbuch-
amt von Amts wegen zulöschen (§ 54 Abs. 1 Satz 2 G0.).
6. Bloße Schreibfehler, die nur die Form des Eintrags berühren, sind ohne weneres
von Amts wegen richtig zu stellen.
§ 40. Hypotheken-, Grundschuld= und Rentenschuldbrief. 1. Uber den Inhalt des
Hypothekenbriefs bestehen folgende Vorschriften:
Er muß enthalten (wesentliche Erfordemmisse):
a) die Bezeichnung als Hypothekenbrief, b) den Geldbetrag der Forderung, e) das belastete
Grundstück und d) Unterschrift und Sicgel des Grundbuchamts (* 56 GBdO.).
Ferner soll der Brief (unwesentliche Erfordernisse) die Nummer des Grundbuchblattes
angeben und einen Auszug aus dem Grundbuch enthalten, in welchen aufzunehmen sind:
a) die Bezeichnung des Grundstücks nach dem Inhalte des Grundbuchs, b) die Bezeichnung
des Eigentümers, c) der Inhalt der die Hypothek betreffenden Eintragungen und der Urkunden,
auf die zur Ergänzung eines Eintrags Bezug genommen ist (sofern nicht die Schuldurkunde
dem Brief angeheftet wird), d) die kurze Bezeichnung des Inhalts der der Hypothek vorgehenden
oder gleichstehenden Eintragungen (wobei der Name des Berechtigten nicht angegeben zu werden
braucht). Andert sich der Inhalt des Grundbuchs, so ist der Auszug zu ergänzen (557 GB0.).
Mit dem Brief soll weiter die etwa vorhandene Schuldurkunde (nicht aber Abtretungs-
urkunde, Vollmacht, Erbschein u. dgl.) oder gecignetenfalls ein öffentlich beglaubigter Auszug
daraus verbunden werden (5 58 GBSO.).
2. Uber eine Gesamthypothek soll nur ein Brief erteilt werden. Liegen die be-
lasteten Grundstücke in den Bezirken verschiedener Grundbuchämter, so soll jedes Amt für die
Grundstücke seines Bezirks einen besondern Brief erteilen; die Briefe sind dann von einem
dieser Amter miteinander zu verbinden (+§ 59 GBO.). Wird durch nachträgliche Be-
lastung anderer Grundstücke eine Hypothek zur Gesamthypothek, so ist (wenn nicht der Gläubiger
die Erteilung eines neuen Briefs über die Gesamthypothek beantragt) die Mitbelastung auf
dem bisherigen Brief zu vermerken und zugleich dessen Inhalt durch einen entsprechenden Grund-
buchauszug zu ergänzen (7*63. GB0O.). Im Falle der Verteilung einer Gesamthypothek
auf die einzelnen Grundstücke ist für jedes Grundstück ein neuer Brief zu erteilen (§64 GB0.).
3. Stehen einem Gläubiger mehrere Hypotheken zu, die im Range gleich sind oder unmittel-
bar aufeinander folgen, so ist ihm auf seinen Antrag mit Zustimmung des Eigentümers ein
gemeinschaftlicher Brief zu erteilen, der die sämtlichen Hypotheken umfaßt (§ 66
GBO.). Sind Teilhypotheken darunter, so kann ein solcher Brief nicht erteilt werden, wohl
aber, wenn alle Teile einer früher geteilten Hypothek in einer Hand vereinigt sind.
4. Ein Teilhypothekenbrief mit dem in § 61 GBd0O. näher vorgeschriebenen
Inhalt kann nicht nur von dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk die Grundstücke liegen, sondern.