Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 439
auch — wie zur Erleichterung des Hypothekenverkehrs bestimmt ist — von einem Gericht (Amts-
gericht, Art. 31 preuß. FGG., § 16 bad. AG. z. GB.) oder Notar hergestellt werden. In Baden
beschränkt sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts auf die im Landesgebiet liegenden Grund-
stücke, während das preußische Gesetz eine solche Beschränkung nicht enthält. Die Herstellung
des Teilbriefs soll auf dem bisherigen Briefe vermerkt werden.
5. Da die Briefhypothek vom Gläubiger erst durch ÜUbergabe des Briefs seitens des Eigen-
tümers erworben wird, ist der Brief vom Grundbuchamt dem Eigentümer auszu-
händigen. Wird aber bei Umwandlung einer Buch= in eine Briefhypothek ein Brief nach-
träglich erteilt, so ist er dem Gläubiger auszufolgen, dem ja die Hypothek schon von der
Eintragung an zustand. Eigentümer und Gläubiger können in der Form des § 29 Satz 1 G0.
(ogl. oben § 36 Ziff. 6) Abweichendes bestimmen (5§ 60 GB0.).
6. Zwecks Ergänzung des Briefs hat das Grundbuchamt alle Eintragungen, die bei
der Hypothek erfolgen, von Amts wegen auf dem Brief zu vermerken. Der Vermerk ist mit
Unterschrift und Siegel zu versehen. Durch § 42 GB0O., wonach grundsätzlich ein Eintrag nur
auf Briefvorlage erfolgen soll (ugl. oben § 38 Ziff. 1b), ist die Befolgung dieser Vorschrift ge-
sichert. Soll von Amts wegen ein Widerspruch eingetragen werden (vgl. oben § 39 Ziff. 4), so
hat das Grundbuchamt den Briefbesitzer mit den Zwangsmitteln der FG. (vgl. oben § 24) zur
Vorlage des Briefs anzuhalten. Ebenso hat es, soweit ausnahmsweise der Eintrag ohne Vor-
liegen des Briefs zulässig ist (§ 42 Abs. 1 Satz?, 6 54 Abs. 2 GB0O.), zu verfahren, um nachträglich
den Widerspruch auf dem Brief zu vermerken (5 62 GBO.).
7. Verwandelt sich eine Hypothek nach § 1177 Abs. 1, § 1198 BGB. in eine Grund= oder
Rentenschuld, so ist (sofern nicht Erteilung eines neuen Briefs beantragt wird) die Eintragung
der Rechtsänderung auf dem bisherigen Brief zu vermerken, zugleich aber, da bei der Grund-
schuld die Verknüpfung mit einer Forderung begrifflich ausgeschlossen ist, eine mit dem Brief
verbundene Schuldurkunde abzutrennen. Dasselbe gilt, wenn nach § 1180 B#B an die Stelle
der Hypothekenforderung eine andere Forderung gesetzt wird; eine neue Schuldurkunde darf
in diesem Falle mit dem alten Brief nicht verbunden werden (§ 65 GBMO.).
8. Ein neuer Brief ist nie von Amts wegen, aber auf Antrag eines Berechtigten
— ohne weitere Voraussetzungen, insbesondere ohne Zustimmung des Eigentümers — zu er-
teilen, wenn der bisherige Brief oder ein Ausschlußurteil vorgelegt wird, das ihn für kraftlos
erklärt oder den Gläubiger mit seinen Rechten ausschließt. Der neue Brief ist als selbständiger
Brief nach dem gegenwärtigen Stande des Grundbuchs herzustellen. Er hat die Angabe zu
enthalten, daß er an die Stelle des bisherigen Briefs tritt. Ferner sind Vermerke, die nach
95 1140, 1145, 1157 BG B. für das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Gläubiger
in Betracht kommen, auf den neuen Brief zu übertragen. Seine Erteilung ist im Grundbuch
zu veenn (§#§ 67 68 GB0O.).
9. Wenn eine Hypothek gelöscht, die Erteilung des Briefs nachträglich ausgeschlossen oder
an Stelle des bisherigen Briefs ein neuer Hypothekenbrief, ein Grundschuld-oder Rentenschuld-
brief erteilt wird, so ist der Brief in einer von der Landesjustizuerwaltung zu regelnden Weise
unbrauchbar zu machen. Eine Schuldurkunde ist abzutrennen und zurückzugeben,
sofern sie nicht mit dem neuen Brief zu verbinden ist (§ 69 GBO.). Im Zwangsversteigerungs-
verfahren wird der Brief über eine vollständig ausgefallene Hypothek vom Vollstreckungsgericht
unbrauchbar gemacht (§ 127 Zw. VG.).
10. Die obigen Vorschriften sind auf den Grundschuld= und Rentenschuld-
brief entsprechend anzuwenden. Der Rentenschuldbrief muß auch die Ablösungssumme
angeben.
Ist eine für den Inhaber des Briefs eingetragene Grund= oder Rentenschuld in Teile
zerlegt, so ist von Amts wegen über jeden Teil ein besonderer (nicht Teil-) Brief herzustellen,
der einer Schuldverschreibung auf den Inhaber gleichsteht und eine auf mechanischem Wege
vewielfältigte Unterschrift des Grundbuchamts tragen darf (§ 70 GBO.).