Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 439 
auch — wie zur Erleichterung des Hypothekenverkehrs bestimmt ist — von einem Gericht (Amts- 
gericht, Art. 31 preuß. FGG., § 16 bad. AG. z. GB.) oder Notar hergestellt werden. In Baden 
beschränkt sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts auf die im Landesgebiet liegenden Grund- 
stücke, während das preußische Gesetz eine solche Beschränkung nicht enthält. Die Herstellung 
des Teilbriefs soll auf dem bisherigen Briefe vermerkt werden. 
5. Da die Briefhypothek vom Gläubiger erst durch ÜUbergabe des Briefs seitens des Eigen- 
tümers erworben wird, ist der Brief vom Grundbuchamt dem Eigentümer auszu- 
händigen. Wird aber bei Umwandlung einer Buch= in eine Briefhypothek ein Brief nach- 
träglich erteilt, so ist er dem Gläubiger auszufolgen, dem ja die Hypothek schon von der 
Eintragung an zustand. Eigentümer und Gläubiger können in der Form des § 29 Satz 1 G0. 
(ogl. oben § 36 Ziff. 6) Abweichendes bestimmen (5§ 60 GB0.). 
6. Zwecks Ergänzung des Briefs hat das Grundbuchamt alle Eintragungen, die bei 
der Hypothek erfolgen, von Amts wegen auf dem Brief zu vermerken. Der Vermerk ist mit 
Unterschrift und Siegel zu versehen. Durch § 42 GB0O., wonach grundsätzlich ein Eintrag nur 
auf Briefvorlage erfolgen soll (ugl. oben § 38 Ziff. 1b), ist die Befolgung dieser Vorschrift ge- 
sichert. Soll von Amts wegen ein Widerspruch eingetragen werden (vgl. oben § 39 Ziff. 4), so 
hat das Grundbuchamt den Briefbesitzer mit den Zwangsmitteln der FG. (vgl. oben § 24) zur 
Vorlage des Briefs anzuhalten. Ebenso hat es, soweit ausnahmsweise der Eintrag ohne Vor- 
liegen des Briefs zulässig ist (§ 42 Abs. 1 Satz?, 6 54 Abs. 2 GB0O.), zu verfahren, um nachträglich 
den Widerspruch auf dem Brief zu vermerken (5 62 GBO.). 
7. Verwandelt sich eine Hypothek nach § 1177 Abs. 1, § 1198 BGB. in eine Grund= oder 
Rentenschuld, so ist (sofern nicht Erteilung eines neuen Briefs beantragt wird) die Eintragung 
der Rechtsänderung auf dem bisherigen Brief zu vermerken, zugleich aber, da bei der Grund- 
schuld die Verknüpfung mit einer Forderung begrifflich ausgeschlossen ist, eine mit dem Brief 
verbundene Schuldurkunde abzutrennen. Dasselbe gilt, wenn nach § 1180 B#B an die Stelle 
der Hypothekenforderung eine andere Forderung gesetzt wird; eine neue Schuldurkunde darf 
in diesem Falle mit dem alten Brief nicht verbunden werden (§ 65 GBMO.). 
8. Ein neuer Brief ist nie von Amts wegen, aber auf Antrag eines Berechtigten 
— ohne weitere Voraussetzungen, insbesondere ohne Zustimmung des Eigentümers — zu er- 
teilen, wenn der bisherige Brief oder ein Ausschlußurteil vorgelegt wird, das ihn für kraftlos 
erklärt oder den Gläubiger mit seinen Rechten ausschließt. Der neue Brief ist als selbständiger 
Brief nach dem gegenwärtigen Stande des Grundbuchs herzustellen. Er hat die Angabe zu 
enthalten, daß er an die Stelle des bisherigen Briefs tritt. Ferner sind Vermerke, die nach 
95 1140, 1145, 1157 BG B. für das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Gläubiger 
in Betracht kommen, auf den neuen Brief zu übertragen. Seine Erteilung ist im Grundbuch 
zu veenn (§#§ 67 68 GB0O.). 
9. Wenn eine Hypothek gelöscht, die Erteilung des Briefs nachträglich ausgeschlossen oder 
an Stelle des bisherigen Briefs ein neuer Hypothekenbrief, ein Grundschuld-oder Rentenschuld- 
brief erteilt wird, so ist der Brief in einer von der Landesjustizuerwaltung zu regelnden Weise 
unbrauchbar zu machen. Eine Schuldurkunde ist abzutrennen und zurückzugeben, 
sofern sie nicht mit dem neuen Brief zu verbinden ist (§ 69 GBO.). Im Zwangsversteigerungs- 
verfahren wird der Brief über eine vollständig ausgefallene Hypothek vom Vollstreckungsgericht 
unbrauchbar gemacht (§ 127 Zw. VG.). 
10. Die obigen Vorschriften sind auf den Grundschuld= und Rentenschuld- 
brief entsprechend anzuwenden. Der Rentenschuldbrief muß auch die Ablösungssumme 
angeben. 
Ist eine für den Inhaber des Briefs eingetragene Grund= oder Rentenschuld in Teile 
zerlegt, so ist von Amts wegen über jeden Teil ein besonderer (nicht Teil-) Brief herzustellen, 
der einer Schuldverschreibung auf den Inhaber gleichsteht und eine auf mechanischem Wege 
vewielfältigte Unterschrift des Grundbuchamts tragen darf (§ 70 GBO.).
	        
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