Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

Grundzüge des Handelsrechts. 51 
eine Auseinandersetzungsgemeinschaft über, die noch vom Gesellschaftsrecht beherrscht wird 
und nach wie vor eine Gemeinschaft zu gesamter Hand mit kaufmännischer Personeneinheit 
bleibt. 
Die Auseinandersetzung erfolgt nach der gesetzlichen Regel im Wege der 
Liquidation. Nur im Falle der Eröffnung des Gesellschaftskonkurses, die auch nach der Auf- 
lösung bis zur Verteilung des Vermögens zulässig ist, tritt das selbständige Konkursverfahren 
über das Gesellschaftsvermögen an die Stelle (KonkO. ös 209—212). Im übrigen kann von 
den Gesellschaftern (jedoch bei der Auflösung durch Kündigung eines Privatgläubigers oder 
durch Konkurs eines Gesellschafters nur mit Zustimmung des Gläubigers oder Konkursverwalters) 
statt der Liquidation eine andere Art der Auseinandersetzung (z. B. Veräußerung des Geschäfts 
im ganzen und Teilung des Erlöses oder Naturalteilung) vereinbart werden (§ 145). Doch 
finden auch dann, solange ungeteiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, Dritten gegenüber 
die Vorschriften über die Liquidation entsprechende Anwendung (5 158). 
3. Liquidation. Die Liquidation ist Auseinandersetzung durch Geschäftsauflösung. 
Ihre Haupteigentümlichkeit besteht darin, daß, soweit ihr Zweck es fordert, nach außen wie nach 
innen das Gesellschaftsrecht fortgilt (& 156). Allein es treten Abwandlungen ein, die darauf 
beruhen, daß die Liquidationsgemeinschaft nur da ist, um sich zu zersetzen; sie ist unproduktiv 
und kann neue Rechtsverhältnisse nur erzeugen, soweit dies zur Abwicklung der alten erforder- 
lich ist. 
Teilhaber der Ligquidationsgemeinschaft sind die ehemaligen Gesellschafter oder 
ihre Rechtsnachfolger. Sie sind die Herren des ihnen zu gesamter Hand gehörenden Gesell- 
schaftsvermögens, über das sie frei verfügen können. 
Geschäftsführer und Vertreter sind die Liquidatoren. Sie können im Gesellschafts- 
vertrage oder durch einstimmigen Beschluß bestimmt sein. Andermfalls sind sämtliche Gesell- 
schafter (für mehrere Erben ein gemeinschaftlicher Vertreter, für einen Gemeinschuldner der 
Konkursverwalter) zu Liquidatoren berufen. Aus wichtigen Gründen kann aber das Gericht 
auf Antrag eines Beteiligten andere Personen (auch Nichtbeteiligte) zu Liquidatoren ernennen 
(§ 146). Die Abberufung von Liquidatoren geschieht in gleicher Weise durch das Gericht oder 
durch einstimmigen Beschluß (§ 147). Mehrere Liquidatoren sind im Zweifel kollektiv berufen 
(5 150). Alle erheblichen Tatbestände in Ansehung der Liquidatoren sind einzutragen (§ 148). 
Im Gegensatz zu den für die bestehende o. H#G. geltenden Regeln decken sich bei den Liqui- 
datoren Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht. Beide er- 
strecken sich auf die zum Zwecke der Auseinandersetzung erforderlichen Handlungen: Beendigung 
der laufenden Geschäfte, Einziehung der Forderungen, Umsetzung des übrigen Vermögens in 
Geld; Befriedigung der Gläubiger; nur zur Beendigung schwebender Geschäfte auch Eingehung 
neuer Geschäfte (§ 149). Während aber die Liquidatoren als Geschäftsführer den einstimmigen 
Beschlüssen der Beteiligten unterworfen bleiben (§ 152), ist eine Beschränkung ihrer Vertretungs- 
macht Dritten gegenüber unwirksam (5 151). Die Liquidatoren sollen unter der Firma der 
o. HG. mit einem Zusatz, der diese als Liquidationsfirma bezeichnet (i. L.), und unter Hinzu- 
fügung ihres Namens zeichnen (5 153). Sie haben bei Beginn und bei Beendigung der Liqui- 
dation eine Bilanz aufzustellen (§ 154). 
Das hergestellte Reinvermögen haben die Liquidatoren nach dem Verhältnis der aus 
der Schlußbilanz ersichtlichen Kapitalanteile zu verteilen; schon während der Liquidation 
wird entbehrliches Geld vorläufig verteilt (SK 155). Die Teilansprüche gehen lediglich ausf Geld; 
werden einem Gesellschafter Sachen oder Rechte zugewiesen, so liegt Hingabe an Zahlungs 
Statt vor. 
Nach Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma anzumelden; die 
Bücher und Papiere werden einem Gesellschafter oder einem Dritten, den mangels Vereinbarung 
das Gericht bestimmt, zur Aufbewahrung übergeben (§ 157). 
4. Verjährung. Zugunsten des ehemaligen Gesellschafters einer o. H#G. läuft in 
Ansehung seiner Sonderhaftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten eine längstens fünfjährige 
Verjährung. Sie beginnt, sofern nicht die Forderung erst später fällig wird, mit dem Tage, 
an dem die Auflösung der Gesellschaft oder das Ausscheiden des Gesellschafters in das Handels- 
register eingetragen ist. Die Unterbrechung der Verjährung gegenüber der aufgelösten Gesell- 
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