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schaft wirkt auch gegenüber den ehemaligen Gesellschaftern. Dagegen wird die Verjährung
gegenüber dem ausgeschiedenen Gesellschafter durch Rechtshandlungen gegen die Gesellschaft
nicht unterbrochen (88 159, 160).
Literatur: Lastig, Die Auflösung der kaufmännischen Gesellscheft, 1900. —
O. Francken, Die Liquidation der o. HG. in geschichtlicher Entwicklung, 1890. K. Jerschke,
Die Liquidation der v. HG., 1895. Wimpfheimer, Die Gesellschaften .. im Stadium
der Liquidation, 1908. — Fic, Konkurs der Kollektivgesellschaft, 1885. Frankl, Konkurs
der o. HG., 1891. E. Jäger, Der Konkurs der o. HG., 1896. A. Burchardt, über die
Feststellung im Konkurse der o. HG., 1900. — K. Lehmann #60ff. Cosack K 197.
Drittes Kapitel.
Die Kommanditgesellschaft nebst der stillen Gesellschaft.
#s41. Geschichtliche Entwicklung. Die KG. und die st. G. haben ihre gemeinsame Wurzel
in der frühmittelalterlichen commenda, die namentlich in Italien, aber auch in Deutschland
und Frankreich zuerst im Seehandel, dann auch im Landhandel (besonders im Bankgeschäft)
üblich wurde. Die commenda war anvertrautes Gut oder Geld, das der Empfänger (tractator)
behufs Teilung des Gewinnes mit dem commendator gewerblich verwerten sollte. Sie kam
in mannigfach verschiedenen Formen vor. Bei der ältesten Form, die im Hansegebiet „sendeve“
(Sendegut) hieß, erschien der tractator nur als Geschäftsführer des commendator und behielt
seinen Gewinnanteil als Lohn seiner Arbeit. Eine andere Form aber, in den Mittelmeerländern
„Societas maris“ oder „collegantia“, im Hansagebiet „wedderleginge“ genannt, nahm gesell-
schaftliches Gepräge an, indem der tractator auch seinerseits Kapital beitrug und zum Geschäfts-
herrn wurde. Aus ihr entwickelte sich allmählich, namentlich in den romanischen Ländern, eine
neue Form der Handelsgesellschaft (societas in accommenda), bei der beide Teile gemeinsam
nach außen als Geschäftsherren galten und eine Gesellschaftsfirma annahmen. Daneben aber
erhielt sich die nach außen latente Form der Geschäftsbeteiligung (participatio). Das kanonische
Recht setzte der Ausbedingung von Gewinnanteil für hingegebenes Kapital kein Hindernis ent-
gegen, wenn nur auch die Verlustgefahr mitgetragen wurde; den völligen Ausschluß der Verlust-
gefahr erklärte Sixtus V. i. J. 1586 für wucherisch.
In der neueren Gesetzgebung und Theorie wurde anfänglich nur die eine oder andere
Form als Gesellschaft anerkannt. Während in Frankreich durch die Ordonnanzen von 1673
und den Code de comm. Art. 23—28 die hier überwiegende Form mit Gesellschaftsfirma als
„Société en commandite“ geregelt und die stille Form als bloße Abart des Darlehens behandelt
wurde, beachtete man in Deutschland nur die stille Form und nannte sie auch wohl „deutsche
Kommanditgesellschaft". Erst das deutsche HGB. normierte beide Formen nebeneinander
und erhob die KG. zur vollentwickelten Handelsgesellschaft, während es die st. G. als besondere
handelsrechtliche Form des Gesellschaftsvertrages ausgestaltete. — Am spätestens fand die
KG. in England Eingang, wo bis zum Jahre 1863 jede Geschäftsteilhaberschaft mit beschränkter
Haftung unzulässig war.
Literatur: L. Goldschmidt, De sccietate en commandite, 1851; UG. S. 254 f.
W. Silberschmidt, Die Commenda in ihrer frühesten Entwicklung, 1884. Kumpanie u.
Sendeve, Arch. f. b. R. XXIII1 ff.; Das Senden und Befehlen der Waren nach der kaufmänn.
Korresp. des 15. Jahrh., ebenda XXV 129 ff.; Das Sendegeschäft im Hansagebiet, Z. f. HR.
LXVIII 405 ff., .XIXI fl. Lepa, Z. f. HR. XXVI¼438 ff. Lastig, Römisches Akkommanditen-
register des 17. u. 18. Jahrh., 1887. V. Ehrenberg, Beschränkte Haftung des Schuldners,
1880. Behrend § 85. K. Lehmann 5 65.
#. 42. Die Kommanditgesellschaft.
1. Begriff. Die KG. des geltenden deutschen Rechts ist eine auf den Betrieb eines
Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtete Gesellschaft, bei der die Haftung
eines Gesellschafters oder mehrerer Gesellschafter auf den Betrag einer bestimmten Vermögens-
einlage beschränkt ist, während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine solche Beschränkung
nicht stattfindet. Es gibt also zwei Klassen von Gesellschaftern, deren jede in der Einzahl oder