Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

52 Otto v. Gierke. 
schaft wirkt auch gegenüber den ehemaligen Gesellschaftern. Dagegen wird die Verjährung 
gegenüber dem ausgeschiedenen Gesellschafter durch Rechtshandlungen gegen die Gesellschaft 
nicht unterbrochen (88 159, 160). 
Literatur: Lastig, Die Auflösung der kaufmännischen Gesellscheft, 1900. — 
O. Francken, Die Liquidation der o. HG. in geschichtlicher Entwicklung, 1890. K. Jerschke, 
Die Liquidation der v. HG., 1895. Wimpfheimer, Die Gesellschaften .. im Stadium 
der Liquidation, 1908. — Fic, Konkurs der Kollektivgesellschaft, 1885. Frankl, Konkurs 
der o. HG., 1891. E. Jäger, Der Konkurs der o. HG., 1896. A. Burchardt, über die 
Feststellung im Konkurse der o. HG., 1900. — K. Lehmann #60ff. Cosack K 197. 
Drittes Kapitel. 
Die Kommanditgesellschaft nebst der stillen Gesellschaft. 
#s41. Geschichtliche Entwicklung. Die KG. und die st. G. haben ihre gemeinsame Wurzel 
in der frühmittelalterlichen commenda, die namentlich in Italien, aber auch in Deutschland 
und Frankreich zuerst im Seehandel, dann auch im Landhandel (besonders im Bankgeschäft) 
üblich wurde. Die commenda war anvertrautes Gut oder Geld, das der Empfänger (tractator) 
behufs Teilung des Gewinnes mit dem commendator gewerblich verwerten sollte. Sie kam 
in mannigfach verschiedenen Formen vor. Bei der ältesten Form, die im Hansegebiet „sendeve“ 
(Sendegut) hieß, erschien der tractator nur als Geschäftsführer des commendator und behielt 
seinen Gewinnanteil als Lohn seiner Arbeit. Eine andere Form aber, in den Mittelmeerländern 
„Societas maris“ oder „collegantia“, im Hansagebiet „wedderleginge“ genannt, nahm gesell- 
schaftliches Gepräge an, indem der tractator auch seinerseits Kapital beitrug und zum Geschäfts- 
herrn wurde. Aus ihr entwickelte sich allmählich, namentlich in den romanischen Ländern, eine 
neue Form der Handelsgesellschaft (societas in accommenda), bei der beide Teile gemeinsam 
nach außen als Geschäftsherren galten und eine Gesellschaftsfirma annahmen. Daneben aber 
erhielt sich die nach außen latente Form der Geschäftsbeteiligung (participatio). Das kanonische 
Recht setzte der Ausbedingung von Gewinnanteil für hingegebenes Kapital kein Hindernis ent- 
gegen, wenn nur auch die Verlustgefahr mitgetragen wurde; den völligen Ausschluß der Verlust- 
gefahr erklärte Sixtus V. i. J. 1586 für wucherisch. 
In der neueren Gesetzgebung und Theorie wurde anfänglich nur die eine oder andere 
Form als Gesellschaft anerkannt. Während in Frankreich durch die Ordonnanzen von 1673 
und den Code de comm. Art. 23—28 die hier überwiegende Form mit Gesellschaftsfirma als 
„Société en commandite“ geregelt und die stille Form als bloße Abart des Darlehens behandelt 
wurde, beachtete man in Deutschland nur die stille Form und nannte sie auch wohl „deutsche 
Kommanditgesellschaft". Erst das deutsche HGB. normierte beide Formen nebeneinander 
und erhob die KG. zur vollentwickelten Handelsgesellschaft, während es die st. G. als besondere 
handelsrechtliche Form des Gesellschaftsvertrages ausgestaltete. — Am spätestens fand die 
KG. in England Eingang, wo bis zum Jahre 1863 jede Geschäftsteilhaberschaft mit beschränkter 
Haftung unzulässig war. 
Literatur: L. Goldschmidt, De sccietate en commandite, 1851; UG. S. 254 f. 
W. Silberschmidt, Die Commenda in ihrer frühesten Entwicklung, 1884. Kumpanie u. 
Sendeve, Arch. f. b. R. XXIII1 ff.; Das Senden und Befehlen der Waren nach der kaufmänn. 
Korresp. des 15. Jahrh., ebenda XXV 129 ff.; Das Sendegeschäft im Hansagebiet, Z. f. HR. 
LXVIII 405 ff., .XIXI fl. Lepa, Z. f. HR. XXVI¼438 ff. Lastig, Römisches Akkommanditen- 
register des 17. u. 18. Jahrh., 1887. V. Ehrenberg, Beschränkte Haftung des Schuldners, 
1880. Behrend § 85. K. Lehmann 5 65. 
#. 42. Die Kommanditgesellschaft. 
1. Begriff. Die KG. des geltenden deutschen Rechts ist eine auf den Betrieb eines 
Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtete Gesellschaft, bei der die Haftung 
eines Gesellschafters oder mehrerer Gesellschafter auf den Betrag einer bestimmten Vermögens- 
einlage beschränkt ist, während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine solche Beschränkung 
nicht stattfindet. Es gibt also zwei Klassen von Gesellschaftern, deren jede in der Einzahl oder
	        
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