Grundzüge des Handelsrechts. 55
werden. Nur im Handelerecht aber hat sich noch ein gesetzlich geregelter Typus der reinen
Sozietät erhalten. Keine st. G. entsteht durch eine bloße gesellschaftliche Nebenabrede bei
einem Darlehnsvertrage (RGBer. XX Nr. 36) oder Dienstvertrage (Anstellung mit
Gewinnbeteiligung).
3. Rechtsverhältnisse. Die st. G. begründet keine Veränderung in der Rechts-
stellung des Geschäftsinhabers; sie erzeugt keine Personeneinheit und kein Gesellschaftsvermögen.
Der Geschäftsinhaber bleibt das alleinige Subjekt des Handelsgewerbes und darf um der st. G.
willen seine Firma nicht verändem. Die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters geht in
das Vermögen des Geschäftsinhabers über (§ 335 Abs. 1).
Dritten gegenüber wird daher aus den im Betriebe geschlossenen Geschäften
der Inhaber allein berechtigt und verpflichtet (§ 335 Abs. 2). Wird über sein Vermögen Konkurs
eröffnet, so ist er allein der Gemeinschuldner, während der stille Gesellschafter wegen der seinen
Verlustanteil überschreitenden Einlage Konkursgläubiger, wegen der zur Deckung seines Verlust-
anteils erforderlichen rückständigen Einlage Schuldner der Konkursmasse ist (§ 341). Doch haben
die übrigen Gläubiger dem stillen Gesellschafter gegenüber ein verstärktes Anfechtungerecht.
Der Konkursverwalter kann nämlich ohne weiteres jede Rückgewähr der Einlage und jeden
Erlaß des Verlustanteils anfechten, wenn die Rückgewähr oder der Erlaß auf Grund einer im
letzten Jahre vor der Konkurseröffnung getroffenen Vereinbarung mit oder ohne Auflösung
der Gesellschaft stattgefunden hat. Dieses Anfechtungsrecht fällt mur dann weg, wenn der Kon-
kurs in Umständen seinen Grund hat, die erst nach der Vereinbarung eingetreten sind. Die
Geltendmachung der Anfechtung und deren Wirkung richten sich nach den Vorschriften der Konkurs-
ordnung (§ 342).
Im Verhältnis der Gesellschafter zueinander sst die st. G. ein bloßes
Schuldverhältnis, kraft dessen der Inhaber ein Forderungsrecht auf Ubertragung der bedungenen
Einlage in sein Vermögen und der stille Gesellschafter ein Forderungsrecht auf Gewinnanteil
hat. Der Anteil an Gewinn und Verlust ist mangels Vereinbarung der den Umständen nach
angemessene (§ 336 Abs. 1). Gewinn und Verlust werden jährlich berechnet. Der Gewinn-
anteil wird dem stillen Gesellschafter jährlich ausgezahlt; nicht erhobener Gewinn vermehrt
im Zweifel die Einlage nicht. Am Verlust nimmt der stille Gesellschafter nur bis zur Höhe seiner
eingezahlten oder rückständigen Einlage teil; bezogenen Gewinn braucht er wegen späterer
Verluste nicht zurückzuzahlen, er muß sich aber, solange seine Einlage durch Verlust gemindert
ist, die Zurückbehaltung des Jahresgewinnes zur Deckung gefallen lassen (5 337). Zu seiner
Sicherung hat der stille Gesellschafter die gleichen Kontrollbefugnisse wie ein Kommanditist
G& 3387.
4. Beendigung. Die Auflösungsgründe sind die des bürgerlichen Rechts. Nur
hinsichtlich der Kündigung eines Gesellschafters oder des Gläubigers eines Gesellschafters gelten
die Regeln der o. H#G.; die vorzeitige Auflösung aus einem wichtigen Grunde erfolgt aber gemäß
BG. 723 durch Kündigung ohne Kündigungsfrist, nicht, wie bei der o. H#G., durch Richter-
spruch (§ 339 Abs. 1). Außerdem ist der Tod des stillen Gesellschafters kein Auflösungsgrund
(5 339 Abs. 2).
Die Wirkung der Auflösung ist gewöhnliche Auseinandersetzung zwischen dem Ge-
schäftsinhaber und dem stillen Gesellschafter. Der Inhaber hat das Guthaben des stillen Gesell-
schafters in Geld zu berichtigen. An Gewinn und Verlust aus schwebenden Geschäften bleibt
der stille Gesellschafter noch beteiligt. Die Abwicklung besorgt der Inhaber, der aber dem stillen
Gesellschafter jährlich Rechenschaft schuldet (§ 341).
Literatur: Lastig b. Endemann I 704 ff. enaud, * Gesellschaft, 1885.
N
J. Bauer, Stille Gesellschaft, 194. Behrend § 91 ff. F. Lübbert, 3. f. HR. LVIII
464 ff. K. Lehmann 67. Gareis 5 29. Cosack 5 199.