Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

Grundzüge des Handelsrechts. 55 
werden. Nur im Handelerecht aber hat sich noch ein gesetzlich geregelter Typus der reinen 
Sozietät erhalten. Keine st. G. entsteht durch eine bloße gesellschaftliche Nebenabrede bei 
einem Darlehnsvertrage (RGBer. XX Nr. 36) oder Dienstvertrage (Anstellung mit 
Gewinnbeteiligung). 
3. Rechtsverhältnisse. Die st. G. begründet keine Veränderung in der Rechts- 
stellung des Geschäftsinhabers; sie erzeugt keine Personeneinheit und kein Gesellschaftsvermögen. 
Der Geschäftsinhaber bleibt das alleinige Subjekt des Handelsgewerbes und darf um der st. G. 
willen seine Firma nicht verändem. Die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters geht in 
das Vermögen des Geschäftsinhabers über (§ 335 Abs. 1). 
Dritten gegenüber wird daher aus den im Betriebe geschlossenen Geschäften 
der Inhaber allein berechtigt und verpflichtet (§ 335 Abs. 2). Wird über sein Vermögen Konkurs 
eröffnet, so ist er allein der Gemeinschuldner, während der stille Gesellschafter wegen der seinen 
Verlustanteil überschreitenden Einlage Konkursgläubiger, wegen der zur Deckung seines Verlust- 
anteils erforderlichen rückständigen Einlage Schuldner der Konkursmasse ist (§ 341). Doch haben 
die übrigen Gläubiger dem stillen Gesellschafter gegenüber ein verstärktes Anfechtungerecht. 
Der Konkursverwalter kann nämlich ohne weiteres jede Rückgewähr der Einlage und jeden 
Erlaß des Verlustanteils anfechten, wenn die Rückgewähr oder der Erlaß auf Grund einer im 
letzten Jahre vor der Konkurseröffnung getroffenen Vereinbarung mit oder ohne Auflösung 
der Gesellschaft stattgefunden hat. Dieses Anfechtungsrecht fällt mur dann weg, wenn der Kon- 
kurs in Umständen seinen Grund hat, die erst nach der Vereinbarung eingetreten sind. Die 
Geltendmachung der Anfechtung und deren Wirkung richten sich nach den Vorschriften der Konkurs- 
ordnung (§ 342). 
Im Verhältnis der Gesellschafter zueinander sst die st. G. ein bloßes 
Schuldverhältnis, kraft dessen der Inhaber ein Forderungsrecht auf Ubertragung der bedungenen 
Einlage in sein Vermögen und der stille Gesellschafter ein Forderungsrecht auf Gewinnanteil 
hat. Der Anteil an Gewinn und Verlust ist mangels Vereinbarung der den Umständen nach 
angemessene (§ 336 Abs. 1). Gewinn und Verlust werden jährlich berechnet. Der Gewinn- 
anteil wird dem stillen Gesellschafter jährlich ausgezahlt; nicht erhobener Gewinn vermehrt 
im Zweifel die Einlage nicht. Am Verlust nimmt der stille Gesellschafter nur bis zur Höhe seiner 
eingezahlten oder rückständigen Einlage teil; bezogenen Gewinn braucht er wegen späterer 
Verluste nicht zurückzuzahlen, er muß sich aber, solange seine Einlage durch Verlust gemindert 
ist, die Zurückbehaltung des Jahresgewinnes zur Deckung gefallen lassen (5 337). Zu seiner 
Sicherung hat der stille Gesellschafter die gleichen Kontrollbefugnisse wie ein Kommanditist 
G& 3387. 
4. Beendigung. Die Auflösungsgründe sind die des bürgerlichen Rechts. Nur 
hinsichtlich der Kündigung eines Gesellschafters oder des Gläubigers eines Gesellschafters gelten 
die Regeln der o. H#G.; die vorzeitige Auflösung aus einem wichtigen Grunde erfolgt aber gemäß 
BG. 723 durch Kündigung ohne Kündigungsfrist, nicht, wie bei der o. H#G., durch Richter- 
spruch (§ 339 Abs. 1). Außerdem ist der Tod des stillen Gesellschafters kein Auflösungsgrund 
(5 339 Abs. 2). 
Die Wirkung der Auflösung ist gewöhnliche Auseinandersetzung zwischen dem Ge- 
schäftsinhaber und dem stillen Gesellschafter. Der Inhaber hat das Guthaben des stillen Gesell- 
schafters in Geld zu berichtigen. An Gewinn und Verlust aus schwebenden Geschäften bleibt 
der stille Gesellschafter noch beteiligt. Die Abwicklung besorgt der Inhaber, der aber dem stillen 
Gesellschafter jährlich Rechenschaft schuldet (§ 341). 
Literatur: Lastig b. Endemann I 704 ff. enaud, * Gesellschaft, 1885. 
N 
J. Bauer, Stille Gesellschaft, 194. Behrend § 91 ff. F. Lübbert, 3. f. HR. LVIII 
464 ff. K. Lehmann 67. Gareis 5 29. Cosack 5 199.
	        
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