Grundzüge des Handelsrechts. 59
2. Die Organisation der Teilhaber wurd durch eine Vereinsverfassung
bewirkt, die innerhalb des gesetzlich vorgezeichneten Rahmens für jede A. durch besondere
Satzung festgestellt werden muß. Die Feststellung muß in gerichtlicher oder notarieller Ver-
handlung durch mindestens fünf Personen, die Aktien übernehmen, erfolgen (§5 182 Abs. 1).
Die Satzung muß gewisse wesentliche Bestimmungen (Firma und Sitz, Gegenstand, Höhe des
Grundkapitals und der Aktien, Vorstandsbildung, Form der Berufung der Generalversamm-
lung und Form der Bekanntmachungen) enthalten (§ 182 Abs. 2 Z. 1—6). Gewisse andere
Bestimmungen bedürfen, wenn sie getroffen werden, zu ihrer Gültigkeit der Aufnahme in die
Satzung (§5 183, 185—180).
* 46. Begründung. Die Begründung der A#. vollzieht sich durch eine Reihe von Hand-
lungen, welche auf die Zusammenbringung des Grundkapitals durch die Einlagen der Mit-
glieder, auf die Feststellung der Satzung und auf die Erwirkung der Eintragung abzielen.
1. Ihrem rechtlichen Wesen nach ist die Gründung der A#. eine Vereins-
gründung. Sie ist daher, wennschon das Gesetz von einem „Gesellschaftsvertrage“ spricht, ein
schöpferischer Gesamtakt. Die einzelnen Willensaktionen, die dabei vorkommen, sind Elemente
der einheitlichen Willensaktion, durch die sich eine Gesamtheit als Einheit setzt. Darum voll-
zieht sich der Gründungsvorgang bereits in den sozialrechtlichen Formen des Vereinslebens
durch geordnete Organtätigkeit nach Maßgabe der Satzung (§ 197). Dieses körperschaftliche
Vorleben aber hat (gleich dem Leben des Embryo) nur vorbereitende Bedeutung und bricht
wirkungslos zusammen, wenn die Gründung scheitert.
Zugleich indes haben die einzelnen Handlungen, durch die der Gründungsvorgang fort-
schreitet, ihre individualrechtliche Seite und sind, für sich betrachtet, großenteils besondere Rechts-
geschäfte. Als solche erzeugen sie Rechte und Pflichten unter den Beteiligten. Vielfach aber
richten sie sich auf die Begründung von Rechten oder Pflichten der künftigen AG., also eines
noch nicht existierenden Dritten. Insoweit sind sie in ihrer Wirksamkeit durch die Entstehung
der AG. bedingt. Tritt die AG. ins Leben, so erwirbt sie ohne weiteres die ihr ausbedungenen
Rechte. Die ihr angesonnenen Pflichten muß sie, sofern es sich nicht um dem erworbenen Ver-
mögen anhaftende Lasten handelt (RGer. XXIV Nr. 3), besonders übernehmen; nur insoweit
sie in die Satzung aufgenommen sind, treten sie mit ihrer Entstehung als ihr angeborene Daseins-
bestimmungen ohne weiteres in Kraft.
2. Bei der Gründung jeder AG. müssen mindestens fünf Personen als Gründer auf-
treten. Als Gründer gelten alle Aktionäre, welche die Satzung feststellen oder andere als bare
Einlagen machen (5 187). Die Gründer können aber eine verschiedene Rolle spielen.
aà) Im Falle der sog. Simultangründung übemeehmen sie (bei Feststellung der
Satzung oder in einer Nachtragsverhandlung) sämtliche Aktien. Hier sind sie also die alleinigen
ursprünglichen Aktionäre, die erst durch nachträgliche Veräußerung ihrer Aktien einen größeren
Kreis von Teilnehmern zu gewinnen suchen. Sie bringen als wirkliche Gründer den Verein
zunächst unter sich zustande. In diesem Sinne gilt mit ihrer Aktienübernahme die AG. als
verrichtet“ (§ 188).
b) Im Falle der sog. Sukzessivgründung legen die Gründer die von ihnen
nicht übernommenen Aktien zur „Zeichnung“ auf, sind also nur Plangeber (Vorgründer), die
um die Beteiligung anderer werben, mit denen zusammen sie die AG. errichten wollen. Die
Zeichnung fordert eine schriftliche und unbedingte Erklärung in einem doppelt ausgestellten
„Zeichnungsschein“, der über die wesentlichen Punkte der Satzung, die Personen der Gründer,
die Einzahlungsbedingungen und den Zeitpunkt, in dem die Zeichnung mangels Errichtung
der AG. unverbindlich werden soll, Auskunft geben muß (§ 189). In der Zeichnung liegt ein
mit den Gründern geschlossener Vertrag über Zahlung einerseits und Aktienverschaffung ander-
seits, der nach Vertragsrecht zu beurteilen ist. Zugleich aber ist die Zeichnung eine dem Körper-
schaftsrecht unterworfene formalisierte Beitrittserklärung zu dem werdenden Verein, die un-
abhängig von der Gültigkeit ihres Rechtsgrundes die Mitgliedschaftspflichten und Mitgliedschafts-
rechte begründet (RGer. LIV Nr. 39). Ist die Zeichnung selbst ungültig, so kann sie auch nicht
als Beitrittserklärung wirken. Allein selbst aus einem nichtigen oder durch Verspätung der