Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

Grundzüge des Handelsrechts. 63 
8. Beendigt wird die Mitgliedschaft durch ihren Wegfall im Falle der Einziehung 
von Aktien (§ 227) oder der Auflösung der AG.; der einzelne Aktionär verliert die Mitgliedschaft 
durch Verwirkung (§ 219) oder Veräußerung (nicht dagegen durch Verzicht, vgl. RGer. XVII 
Nr. 2). 
Literatur: F. Meili, Die Lehre von den Prioritätsaktien, 1874. Fr. H. Behrend, 
Die unvollkommenen Orderpapiere, insbes. die indossablen Namenaktien, 1893. O. Kusen- 
berg, Die Rechtseigenart der Aktienurkunde, 1900. Jacobi, Die Wertpapiere, 1901, S. 346 ff. 
K. Lehmann, Beiträge zur Lehre von den Erwerbsgründen des Aktienrechts, 3 f. HR. II. 
373 ff.; Recht der AG. II 28 ff. 
g 48. Drgane. Die A#. hat als rechtsfähiger Verein eine körperschaftliche Organisation, 
vermöge deren sie durch verfassungsmäßig berufene Organe als wollendes und handelndes 
Lebewesen in die rechtliche Erscheinung tritt. Die Organe sind keine Stellvertreter. Vielmehr 
bringen sie innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches die einheitliche Persönlichkeit der AG. selbst 
unmittelbar zur Darstellung. 
Die Organisation ist in ihren Grundzügen unabänderlich durch das Gesetz vor- 
gezeichnet. Notwendige Organe sind die Generalversammlung, der Vorstand und der Auf- 
sichtsrat. Als außerordentliche Organe können auf Verlangen einer Minderheit durch das Gericht 
und stets behufs Prüfung der Bilanz durch die Generalversammlung Revisoren bestellt werden 
(§ 266). Die Satzung kann innerhalb des gesetzlichen Rahmens andere Organe (3. B. Direktoren, 
Ausschüsse, Kommissionen) schaffen, die sich aber einem Hauptorgan ein= oder angliedern müssen. 
So kann ein Verwaltungsrat als Vorstands= oder Aussichtsratsabteilung, nicht aber, wie dies 
früher vorkam, als selbständiges Organ zwischen Vorstand und Aufsichtsrat eingerichtet werden. 
Neben den Organen kann die AG. Stellvertreter bestellen, deren Vertretungs- 
macht sich nach ihrer Vollmacht richtet. Insbesondere auch einen Prokuristen. Die Erteilung 
der Prokura erfolgt wirksam durch den Vorstand, der aber der Regel nach die Zustimmung des 
Aufsichtsrats einholen soll (§ 238). 
8 49. Generalversammlung. Das oberste Willensorgan der A. ist die Generalversamm- 
lung. Aber auch sie ist nicht die Gesellschaft selbst, sondern nur deren Organ. Sie wird gebildet 
durch die geordnete Versammlung der gehörig berufenen Aktionäre. 
1. Die Berufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand oder ein 
sonst ermächtigtes Organ in der satzungsmäßig bestimmten Form. Wer seine Aktie hinterlegt, 
kann die Ladung durch eingeschriebenen Brief verlangen. Bei der Berufung müssen die Ver- 
handlungsgegenstände angekündigt werden. Bis zur Versammlung muß eine Frist von 
mindestens zwei Wochen bleiben. Eine Berufung soll außer den vorgesehenen Fällen stets 
stattfinden, wenn das Interesse der AG. es fordert. Das Recht, die Berufung oder die An- 
kündigung bestimmter Verhandlungsgegenstände zu verlangen, steht einer Minderheit von 
Aktionären zu, die zusammen ein Zwanzigstel oder einen satzungsmäßig bestimmten kleineren 
Buuchteil des Grundkapitals vertreten. Wird dem Verlangen der Minderheit nicht entsprochen, 
so kann das Gericht die Minderheit ermächtigen, selbst die Berufung oder Ankündigung vor- 
zunehmen. (Vgl. s#§ 253—257.) 
2. Die Teilnahme an der GV. kann keinem Aktionär versagt werden. Jedem 
Aktionär aber steht, soweit nicht auf Grund des älteren Rechts noch Ausnahmen vorkommen, 
notwendig auch das Stimmrecht zu loben § 47 Z. 6). Das Stimmrecht wird nach Aktien- 
beträgen ausgeübt. Die Satzung kann jedoch das Stimmrecht in anderer Weise abstufen, ins- 
besondere die Stimmenhäufung ausschließen, einschränken oder durch degressive Progression 
abschwächen, aber auch Ungleichheiten nach Aktiengattungen einführen. Das Stimmrecht ruht 
im Falle unmittelbarer Interessenkollision. Das Stimmrecht kann und muß unter Umständen 
durch Vertreter ausgeübt werden; für die Vollmacht ist schriftliche Form erforderlich und aus- 
reichend. Die Satzung kann aber die Vertretung einschränken (nur durch Aktionäre, nur bis 
zu einer bestimmten Stimmenzahl usw.). Solche Einschränkungen, die namentlich bei Häufungs- 
verboten unentbehrlich sind, bedürfen dann der Sicherung gegen Umgehung durch Schein- 
übertragungen. So wird oft bei Namenaktien die Ausübung des Stimmrechts daran geknüpft, 
daß die Eintragung in das Aktienbuch (außer bei Erbfällen) längere Zeit vor der GV. erfolgt
	        
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