Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

Grundzüge des Handelsrechts. 69 
Literatur: E. Alexander, Die Sonderrechte der Aktionäre, 1892. E. Hallier, 
Die Sonderrechte der Aktionäre, 18992. K. Lehmann, Arch. f. b. R. IX 297 ff., R. der A. 
II 394 ff. G. Bachmann, Die Sonderrechte des Aktionärs, 1902. — Wolff, 3Z. f. HR. 
XXXII 19 ff., Arch. f. b. R. III 293 ff., Festgabe für Wilke S. 321 ff. West, Busch Arch. 
XXXVI 96 ff. Lippmann, 3. f. HKR. XXXIX 126 ff. F. Moos, ebenda LXX 184 ff. — 
J. Lauer, Inventur und Bilanz bei AG. u. KG. a. A., 1897. Simon, Die Bilanzen der 
AG. 2. Aufl. 1898. H. Rehm, Die Bilanzen der Aktiengesellschaften usw., 1903. 
l 53. Außere Rechtsverhältnisse. Die A ist als juristische Person rechts= und partei- 
fähig (5 210). Sie handelt durch ihre Organe und ist auch für unerlaubte Organhandlungen 
nach BGB. 531 verantwortlich. Auch im öffentlichen Recht hat sie die Stellung einer juristischen 
Person, wird als solche besteuert, kann wegen des Gegenstandes ihres Unternehmens (z. B. 
Eisenbahn-, Hypothekenbank-, Versicherungsbetrieb) einer besonderen Staatsaussicht unter- 
liegen und besondere Rechte und Pflichten haben. 
Den Gläubigern der #W. haftet das Vereinsvermögen. Die Gebundenheit des 
Gesellschaftsvermögens durch die der AG. auferlegten Verfügungsbeschränkungen besteht auch 
zugunsten der Gläubiger. Die Gläubiger haben ein Recht darauf, daß das Grundkapital in 
unversehrtem Bestande erhalten werde, und können die Nichtigkeit verbotener Befreiungen, 
Rückzahlungen oder Verzichte für sich geltend machen. 
Darüber hinaus haften die einzelnen Aktionäre für die Verbindlichkeiten der 
A. unmittelbar neben der A. insoweit, als sie zur Ungebühr Zahlungen von der AG. emp- 
fangen haben. Doch brauchen sie niemals das in gutem Glauben als Gewinnanteil oder als 
Zinsen Bezogene herauszugeben. Auch verjährt der Anspruch gegen sie in fünf Jahren (§ 217). 
Außerdem haften hinter der MW. die Vorstands= und Aufsichtsrats- 
mitglieder unmittelbar und persönlich als Gesamtschuldner insoweit den Gläubiger, 
als sie für eine ordnungswidrige Minderung des Grundkapitals (durch Rückzahlungen, Zahlung 
von Zinsen oder Gewinnanteilen, Erwerb oder Einziehung eigner Aktien, verfrühte Aktien- 
ausgabe, ungehörige Verteilung usw.) ersatzpflichtig sind. Diese Haftung wird weder durch 
einen Verzicht der AG. auf ihren Ersatzanspruch noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung 
auf einem Beschluß der Generalversammlung beruht. Die Ansprüche der Gläubiger verjähren. 
in fünf Jahren. (Vgl. Ss 241 u. 249.) 
§ 54. Veränderung. Die A. verändert sich in ihrem wesentlichen Bestande weder durch 
den Wechsel ihrer Glied- oder Organpersonen noch durch Wachsen oder Schwinden ihres Ver- 
mögens. Dagegen verändert sie sich durch jede Anderung ihrer Satzung oder ihres Grund- 
kapitals. 
1. Jede Satzungsänderung fordert außer dem mit gehöriger Mehrheit gefaßten 
Generalversammlungsbeschluß und der Zustimmung der in Sonderrechten betroffenen Aktionäre 
(* 274—270) die Emtragung in das Handelsregister und wird erst mit der Eintragung wirksam 
(§ 277). 
2. Eine Erhöhung des Grundkapitals erfolgt durch Ausgabe neuer Aktien, 
die häufig als „Prioritätsaktien“ mit Vorzugsrechten ausgestattet werden. Sie soll nicht vor 
Volleinzahlung des bisherigen Kapitals (von unerheblichen Rückständen abgesehen) stattfinden; 
nur bei Versicherungsgesellschaften kann die Satzung ein anderes bestimmen. Der Erhöhungs- 
beschluß sordert die Form der Satzungsänderung in Verbindung mit besonderer Beschlußfassung 
der einzelnen ungleich berechtigten Mitgliederklassen. Insoweit die Errichtung der A. der 
Staatsgenehmigung bedurfte, ist auch zur Erhöhung des Grundkapitals Staatsgenehmigung 
ersorderlich. Sowohl der Erhöhungsbeschluß wie die erfolgte Erhöhung sind anzumelden und 
einzutragen; beides kann aber verbunden werden. Für den Vollzug der Erhöhung gelten ähn- 
liche Regeln wie bei der Gründung der AG. (Verbot der Ausgabe unter dem Nennbetrage, 
besondere Behandlung der Sacheinlagen, Form der Aktienzeichnung, sofortige Bareinzahlung 
von einem Viertel, keine Ausgabe von Mitgliedschaftsurkunden vor Eintragung der erfolgten 
Erhöhung, Unübertragbarkeit der Anteile bis zu diesem Zeitpunkt). Eine eigentümliche Rolle 
aber spielen hier die Bezugsrechte auf neue Aktien. Nach dem neuen HGB. hat jeder 
Aktionär ein gesetzliches Bezugsrecht auf einen seinem Anteil entsprechenden Teil der neuen
	        
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