Grundzüge des Handelsrechts. 69
Literatur: E. Alexander, Die Sonderrechte der Aktionäre, 1892. E. Hallier,
Die Sonderrechte der Aktionäre, 18992. K. Lehmann, Arch. f. b. R. IX 297 ff., R. der A.
II 394 ff. G. Bachmann, Die Sonderrechte des Aktionärs, 1902. — Wolff, 3Z. f. HR.
XXXII 19 ff., Arch. f. b. R. III 293 ff., Festgabe für Wilke S. 321 ff. West, Busch Arch.
XXXVI 96 ff. Lippmann, 3. f. HKR. XXXIX 126 ff. F. Moos, ebenda LXX 184 ff. —
J. Lauer, Inventur und Bilanz bei AG. u. KG. a. A., 1897. Simon, Die Bilanzen der
AG. 2. Aufl. 1898. H. Rehm, Die Bilanzen der Aktiengesellschaften usw., 1903.
l 53. Außere Rechtsverhältnisse. Die A ist als juristische Person rechts= und partei-
fähig (5 210). Sie handelt durch ihre Organe und ist auch für unerlaubte Organhandlungen
nach BGB. 531 verantwortlich. Auch im öffentlichen Recht hat sie die Stellung einer juristischen
Person, wird als solche besteuert, kann wegen des Gegenstandes ihres Unternehmens (z. B.
Eisenbahn-, Hypothekenbank-, Versicherungsbetrieb) einer besonderen Staatsaussicht unter-
liegen und besondere Rechte und Pflichten haben.
Den Gläubigern der #W. haftet das Vereinsvermögen. Die Gebundenheit des
Gesellschaftsvermögens durch die der AG. auferlegten Verfügungsbeschränkungen besteht auch
zugunsten der Gläubiger. Die Gläubiger haben ein Recht darauf, daß das Grundkapital in
unversehrtem Bestande erhalten werde, und können die Nichtigkeit verbotener Befreiungen,
Rückzahlungen oder Verzichte für sich geltend machen.
Darüber hinaus haften die einzelnen Aktionäre für die Verbindlichkeiten der
A. unmittelbar neben der A. insoweit, als sie zur Ungebühr Zahlungen von der AG. emp-
fangen haben. Doch brauchen sie niemals das in gutem Glauben als Gewinnanteil oder als
Zinsen Bezogene herauszugeben. Auch verjährt der Anspruch gegen sie in fünf Jahren (§ 217).
Außerdem haften hinter der MW. die Vorstands= und Aufsichtsrats-
mitglieder unmittelbar und persönlich als Gesamtschuldner insoweit den Gläubiger,
als sie für eine ordnungswidrige Minderung des Grundkapitals (durch Rückzahlungen, Zahlung
von Zinsen oder Gewinnanteilen, Erwerb oder Einziehung eigner Aktien, verfrühte Aktien-
ausgabe, ungehörige Verteilung usw.) ersatzpflichtig sind. Diese Haftung wird weder durch
einen Verzicht der AG. auf ihren Ersatzanspruch noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung
auf einem Beschluß der Generalversammlung beruht. Die Ansprüche der Gläubiger verjähren.
in fünf Jahren. (Vgl. Ss 241 u. 249.)
§ 54. Veränderung. Die A. verändert sich in ihrem wesentlichen Bestande weder durch
den Wechsel ihrer Glied- oder Organpersonen noch durch Wachsen oder Schwinden ihres Ver-
mögens. Dagegen verändert sie sich durch jede Anderung ihrer Satzung oder ihres Grund-
kapitals.
1. Jede Satzungsänderung fordert außer dem mit gehöriger Mehrheit gefaßten
Generalversammlungsbeschluß und der Zustimmung der in Sonderrechten betroffenen Aktionäre
(* 274—270) die Emtragung in das Handelsregister und wird erst mit der Eintragung wirksam
(§ 277).
2. Eine Erhöhung des Grundkapitals erfolgt durch Ausgabe neuer Aktien,
die häufig als „Prioritätsaktien“ mit Vorzugsrechten ausgestattet werden. Sie soll nicht vor
Volleinzahlung des bisherigen Kapitals (von unerheblichen Rückständen abgesehen) stattfinden;
nur bei Versicherungsgesellschaften kann die Satzung ein anderes bestimmen. Der Erhöhungs-
beschluß sordert die Form der Satzungsänderung in Verbindung mit besonderer Beschlußfassung
der einzelnen ungleich berechtigten Mitgliederklassen. Insoweit die Errichtung der A. der
Staatsgenehmigung bedurfte, ist auch zur Erhöhung des Grundkapitals Staatsgenehmigung
ersorderlich. Sowohl der Erhöhungsbeschluß wie die erfolgte Erhöhung sind anzumelden und
einzutragen; beides kann aber verbunden werden. Für den Vollzug der Erhöhung gelten ähn-
liche Regeln wie bei der Gründung der AG. (Verbot der Ausgabe unter dem Nennbetrage,
besondere Behandlung der Sacheinlagen, Form der Aktienzeichnung, sofortige Bareinzahlung
von einem Viertel, keine Ausgabe von Mitgliedschaftsurkunden vor Eintragung der erfolgten
Erhöhung, Unübertragbarkeit der Anteile bis zu diesem Zeitpunkt). Eine eigentümliche Rolle
aber spielen hier die Bezugsrechte auf neue Aktien. Nach dem neuen HGB. hat jeder
Aktionär ein gesetzliches Bezugsrecht auf einen seinem Anteil entsprechenden Teil der neuen