Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

72 Otto v. Gierke. 
auch bleibt die Wirksamkeit der mit Dritten vorgenommenen Rechtsgeschäfte unberührt und 
insoweit, als es zur Erfüllung eingegangener Verbindlichkeiten erforderlich ist, das Einlage- 
versprechen der Aktionäre bindend (§ 311). 
Literatur: Wiener, Z. f. HK. XXVII 33 ff. Sachs, ebenda XXIX 35 ff. 
H. Küfner, Fusion einer AG., 18966. Goldstein, Der Konkurs der A., Hirths Annalen 
1901 S. 721 ff. Simonis, Die Nichtigkeitserklärung der AG., 1901. K. Lehmann,, 
R. der A. II 501 ff. 
Iweiter Titel: Die Kommanditgesellschaft auf Aktien. 
§ ö#.Begriff, Geschichte und Wesen. 
1. Begriff. Die KG. a. A. ist ein Kapitalverein, bei dem mindestens ein Mitglied 
(persönlich haftender Gesellschafter) unbeschränkt für die Vereinsschulden haftet, während die 
übrigen (Kommanditisten) sich nur mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapitae- 
teiligen (§ 320 Abs. 1). 
2. Geschichte. Diese Gesellschaftsform entstand in Frankreich, aber auch in Deutsch- 
land (Berliner Diskontogesellschaft 1850) aus dem Bestreben, das Aktienprinzip unabhängig 
von staatlicher Genehmigung zu verwerten. Dies wurde erreicht, indem bei einer KG. ein in 
Aktien zerlegtes Kapital als Kommanditeinlage behandelt und die Gesamtheit der Teilhaber 
nach dem Vorbild der AG. organisiert wurde. Mißbräuche veranlaßten eine gesetzliche Regelung. 
In Frankreich erging das Ges. v. 17. Juni 1856, an das sich das HGB. Art. 173—206 anschloß. 
Es forderte Staatsgenehmigung, von der aber viele Landesgesetze (wie preuß. EG. Art. 10), 
die bei der AG. an ihr festhielten, absahen. Die Novelle von 1870 gab die KG. a. A. frei, erhob 
jede KG. a. A. zur Handelsgesellschaft und näherte auch sonst ihr Recht dem Recht der A#G. an, 
regelte sie aber nach wie vor als Unterart der KG. vor der AG., um dann bei der letzteren viel- 
fach auf sie zu verweisen. Ebenso verfuhr trotz tiefgreifender Wandlungen im einzelnen die 
Novelle von 1884. Dagegen hat das neue HGB. die KWG. a. A hinter die AG. gestellt und zu 
einer Nebenform der AG. umgestaltet. Nur in Ansehung des Rechtsverhältnisses der p. h. G. 
zueinander, zur Kommanditistengesamtheit und zu Dritten wird noch auf das Recht der K., 
im übrigen auf das Recht der W#. verwiesen (5 320 Abs. 2—). 
3. Wesen. Die KG. a. A. ist eine Mischsorm. Während sie aber nach bisherigem 
Recht, obschon im Widerspruch mit ihrem tatsächlichen Wesen, als Unterart der KG. und somit 
als bloße Gesellschaft konsttmiert werden mußte, erscheint sie jetzt als ein der AG. wesens- 
verwandter Verein, dem Elemente der KWG. eingefügt sind. Sie ist zwar nicht (wie die Kom- 
manditaktiengesellschaft des Schweiz. OR. Art. 676) eine bloße Unterart der A., allein sie ist 
gleich dieser eine selbständige Kapitalgenossenschaft mit eigner Persönlichkeit. 
Literatur: Renaud, Das Recht der KG., S. 635 ff. Primker b. Endemann 
1 134—136. Goldschmidt, System S. 129 ff. Hergenhahn, Z. f. HK. XIII 69 ff. 
ehrend & 144 ff. W. Reichau, Die KG. a. G. und der rechtsfähige Verein, 1903. 
K. Lehmann 1 95. Gareis 5 37. Cosack f 219. 
§ 57. Rechtsgrundsütze. 
1. Grundlagen. Die K. a. A fordert ein in Aktien zerlegtes Grundkapital, für 
das jetzt durchweg das Recht der A. gilt, und eine gehörig festgestellte Satzung. Außerdem 
aber fordert sie einen oder mehrere p. h. G. Diese können sich zugleich mit Vermögenseinlagen 
beteiligen. Während aber das bisherige Recht ihre Beteiligung mit eigentümlich gebundenen 
Vermögenseinlagen obligatorisch machte, überläßt das neue HGB. sowohl das Ob wie das 
Wie ihrer Beteiligung dem autonomischen Belieben. Sie können sich mit Aktien beteiligen, 
die aber kein Stimmrecht in der Generalversammlung geben (§s 327 Abs. 1). Erfolgen ihre Ver- 
mögenseinlagen nicht auf das Grundkapital, so müssen sie nach Art und Höhe in der Satzung 
festgesetzt werden (5 322). 
2. Errichtung. Die Gründung der KG. a. A. erfolgt nach den für die Gründung 
der A#. geltenden Regeln mit einzelnen Abweichungen, die sich daraus ergeben, daß die p. h. G. 
notwendig als Gründer und zugleich als vorläufiger Vorstand fungieren und in der Gründungs-
	        
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