Grundzüge des Handelsrechts. 73
versammlung (oder bei einer Nachgründung) kein Stimmrecht haben (§§s 323—324). Während
nach dem alten HG#B., das die p. h. G.er allein zu Gründern berief, die Gründung nur in der
Form der Sukzessivgründung erfolgen konnte, ist jetzt, da auch Kommanditisten als Mitgründer
auftreten können, auch eine Simultangründung möglich.
3. Organisation. Die KW. a. A. hat eine körperschaftliche Organisation, die sich
von der Organisation einer êG. dadurch unterscheidet, daß es an einem Vorstande fehlt.
Geborene Vertreter und Geschäftsführer sind vielmehr die p. h. G., die im allgemeinen die
Rechte und Pflichten von p. h. G. einer KG. haben (Modifikationen des Konkurrenzverbotes
in #( 326). Allein damit verbinden sie in Ansehung des Vereinslebens die Funktionen eines
Vorstandes und sind auch der gleichen privat= und strafrechtlichen Verantwortlichkeit wie Vor-
standsmitglieder unterworfen (5 325). Ganz nach den Regeln des Aktiengesellschaftsrechtes
ist die Generalversammlung eingerichtet. Sie umfaßt jedoch nur die Kommanditisten
und ist daher keineswegs herrschendes, sondern nur mitherrschendes Organ des Vereins; ihre
Beschlüsse bedürfen in allen Angelegenheiten, in denen bei der KWG. ein Gesellschaftsbeschluß
erforderlich ist, der Zustimmung der p. h. G.; nur die (über das bei gewöhnlichen Kommanditisten
gegebene Maß erweiterten) Kontrollbefugnisse, insbesondere das Recht auf Bestellung von
Revisoren, und die Geltendmachung von Rechten des Vereins gegen andere Organe stehen
der GV. oder einer Minderheit von Aktionären selbständig zu (§ 327). Als selbständiges Kontroll-
organ des Vereins fungiert ein durchaus nach Aktiengesellschaftsrecht gebildeter Aufsichts-
rat, der hier zugleich regelmäßig die Beschlüsse der Kommanditisten auszuführen und die Ge-
samtheit der Kommanditisten den p. h. G. gegenüber zu vertreten hat (&§ 328).
4. Innere Rechtsverhältnisse. Das Verhältnis der p. h. G. untereinander
und gegenüber der Kommanditistengesamtheit richtet sich nach dem Recht der KG.; insoweit
schließt also dieser Verein ein Gesellschaftsverhältnis ein. Dagegen gilt für das Verhältnis
zwischen dem Verein und seinen Organen und Mitgliedern Aktiengesellschaftsrecht. Die ein-
zelnen Kommanditisten haben durchweg die Rechte und Pflichten von Aktionären einer AW.
Die p. h. G. stehen ihnen, soweit sie zugleich Aktionäre sind, in vermögensrechtlicher Hinsicht
gleich, entbehren aber des Stimmrechts. Im übrigen bestimmen sich ihre Anteile am Vereins-
vermögen und an Gewinn und Verlust nach dem Recht der K ,; doch dürsen sie, solange eine
ihre Kapitalanteile übersteigende Unterbilanz vorhanden ist, kein Geld auf ihren Kapitalanteil
beziehen; auch ist von dem auf sie fallenden Gewinn der gesetzlich vorgeschriebene Abzug für den
Reserwefonds zu machen (8 329).
5. Außere Rechtsverhältnisse. Die KG. a. A. ist nach heutigem Recht eine
juristische Person; den Gläubigern aber haften neben ihr unmittelbar und unbeschränlt die
p. h. G.er. Die Kommanditisten haften in gleichem Umfange wie Altionäre einer AG.
6. Veränderung. Während der Wechsel in der Person der Kommanditisten für
den Bestand der KG. a. A. unerheblich ist, hat der Eintritt oder das Ausscheiden eines p. h. G.s
gleiche Bedeutung wie bei der KG. Das Ausscheiden eines p. h. G.s ist aber, abgesehen von
einer durch die Kommanditistengesamtheit und die übrigen p. h. G. erwirlten Ausschließung,
überhaupt nur zulässig, soweit es in der Satzung vorgesehen ist. Eine Satzungsänderung und
eine Erhöhung oder Herabsetzung des Grundkapitals erfolgt nach Altiengesellschaftsrecht mit
der Maßgabe, daß der qualifizierte Versammlungsbeschluß der Zustimmung der p. h. G. bedarf.
As bloße Veränderung ist im neuen HG#B. auch die Umwandlung der KG. a. A. in eine 2#.
geregelt (ss 332—334).
7. Beendigung. Die Auflösungsgründe richten sich nach dem Recht der KG.; nur
fällt die Auflösung durch den Konkurs eines Kommanditisten und durch Kündigung seines
Gläubigers weg; auch steht das Kündigungsrecht der Kommanditisten, ihr Mitbestimmungs-
recht bei einem Auflösungsbeschluß und ihr Antragsrecht auf gerichtliche Auflösung hier nur
der mit mindestens Dreiviertelmehrheit beschließenden Generalversammlung zu (§ 330). In
Preußen kann auch eine KG. a. A. durch verwaltungsgerichtliches Urteil aufgelöst werden (A#.
Art. 4). Die Wirkungen der Auflösung richten sich nach Aktiengesellschaftsrecht; zu Liquidatoren
sind der Regel nach hier die p. h. G. und eine oder mehrere von der Generalversommlung
gewählte Personen berufen (& 331).