Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

76 Otto v. Gierke. 
mannes sind sie der Gesellschaft verantwortlich. (Vgl. ös 35—44.) (Das österreichische Gesetz 
legt den Geschäftsführern ein Konkurrenzverbot auf.) 
c) Sonstige Organe kann die Satzung anordnen. Ist ein Aussichtsrat zu bestellen, 
so gilt für ihn im Zweifel Aktiengesellschaftsrecht (§ 52). (In Osterreich ist bei größeren Gesell- 
schaften der Aussichtsrat obligatorisch.) — Für alle Organe (auch anmeldende Mitglieder) besteht 
ein Sonderstrafrecht (§§ 82—84). , 
5. Innere Rechtsverhältnisse. Die G. m. b. H. begründet ähnliche genossen- 
Giasttche Rechtsverhältnisse wie die AG.; doch ist der Satzung auch hier freierer Spielraum 
gelassen. 
a) Mitgliedschaftspflichten. Neben der Kapitaleinlagepflicht können den 
Gesellschaftern beliebige andere Verpflichtungen gegen die Gesellschaft auferlegt werden, müssen 
aber im Gesellschaftsvertrage festgesetzt sein (§ 3 Abs. 2). 
Die Verpflichtung zur Ein zahlung der Stammeinlagen ist in Ansehung 
der Verzugsfolgen, der Haftung von Rechtsvorgängern, des Verwirkungsverfahrens und des 
unbedingten Befreiungsverbotes ganz ähnlich wie die Einlagepflicht des Aktionärs geregelt 
(§E 19—23, 25). Es besteht aber der Unterschied, daß hier ein Fehlbetrag, der weder vom 
Zahlungspflichtigen eingezogen noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden 
Kt von den übrigen Gesellschaftern nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen. 
ist (§ 24). 
Zum Unterschiede von der A. kann hier durch den Gesellschaftsvertrag eine Nach- 
schußpflicht der Gesellschafter begründet werden. Die Einsorderung von Nachschüssen 
kann dann nur durch Gesellschaftsbeschluß erfolgen. Die Nachschüsse werden nach GEeschäfts- 
anteilen umgelegt. Ist die Nachschußpflicht unbegrenzt, so kann sich der Gesellschafter, ähnlich 
wie der Gewerke von der Zubuße, dadurch besreien, daß er binnen einem Monat seinen Ge- 
schäftsanteil der Gesellschaft zur Verfügung stellt; die Gesellschaft, die ihrerseits nach einmonatigem 
Verzug die Zuwerfügungstellung als erfolgt ansehen und dies dem Gesellschafter erklären kann, 
hat dann binnen einem Monat den Anteil öffentlich verkausen lassen und einen etwaigen Uber- 
schuß dem Gesellschafter herauszugeben; vermag sie auf diesem Wege ihre Befriedigung nicht 
zu erlangen, so fällt ihr der Anteil an und kann von ihr für eigene Rechnung verkauft werden. 
Ist die Nachschußpflicht auf einen bestimmten Betrag beschränkt, so gelten im Zweifel für den 
Verzugsfall die strengeren Vorschristen für Stammeinlagen; der Gesellschaftsvertrag kann 
auch bei unbeschränkter Nachschußpflicht einen begrenzten Teil unter Stammeinlagenrecht stellen. 
(Vgl. §§ 26—28.) (Das österreichische Gesetz läßt nur eine begrenzte Nachschußpflicht zu und 
kennt kein Abandonrecht.) 
b) Mitgliedschaftsrechte. JZedem Gesellschafter steht außer dem Anteil am 
Vereinsleben im Zweifel ein Anspruch auf einen dem Geschäftsanteil entsprechenden Teil des 
jährlichen Reingewinnes zu (§ 29). Dagegen darf niemals etwas vom Stammkapital an einen 
Gesellschafter ausgezahlt werden; eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung 
von Verlusten am Stammkapital erforderlich sind, zurückerstattet werden, jedoch erst drei Monate 
nach öffentlicher Bekanntmachung des Beschlusses ( 30). Was ein Gesellschafter diesen Vor- 
schriften zuwider empfangen hat, muß er der Gesellschaft erstatten; insoweit dies zur Befriedigung 
der Gläubiger erforderlich ist, schützt ihn auch guter Glaube nicht und trifft die übrigen Gesell- 
schafter eine subsidiäre verhältniemäßige Deckungspflicht; Besreiung ist unzulässig, die Ersatz- 
ansprüche der Gesellschaft verjähren aber in fünf Jahren (§ 31). Im übrigen braucht der Gesell- 
schafter das, was er in gutem Glauben als Gewinnanteil bezogen hat, auch hier niemals heraus- 
zugeben (§ 32). (Das österreichische Gesetz verbietet die Ausgabe von Gewinnanteilscheinen; 
nach deutschem Recht sind sie zulässig.) 
6. Außere Rechtsverhältnisse. Die G. m. b. H. ist eine juristische Person 
(5* 13 Abs. 1). Für ihre Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen 
(5 13 Abs. 2). Eine unmittelbare Haftung der Gesellschafter und der Organe, wie bei der A., 
besteht hier nicht. Zum Gesellschaftsvermögen aber gehören die Ansprüche der Gesellschaft 
gegen Mitglieder und Organe, die hier insoweit, als es zur Befriedigung der Gläubiger erforder- 
lich ist, einerseits auch gegen gutgläubige Gesellschafter begründet sind (§ 31), anderseits von
	        
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