Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

Grundzüge des Handelsrechts. 77 
Verzichten oder Vergleichen nicht berührt und durch Gesellschaftsbeschlüsse nicht ausgeschlossen 
werden (5 9 Abs. 2, § 43 Abs. 3, 5 64 Abs. 2, 73 Abs. 3). 
7. Veränderung. Die G. m. b. H. wird in ihrem Bestande durch den Wechsel der 
Gesellschafter und der Geschäftsführer nicht berührt; doch ist jährlich eine Gesellschafterliste ein- 
zureichen (§ 40) und jede Veränderung hinsichtlich der Geschäftsführer zur Eintragung anzumelden 
6 39). 
Jede Abänderung des Gesellschaftsvertrages fordert einen mindestens 
mit Dreiviertelsmehrheit gefaßten Gesellschaftsbeschluß und Eintragung ins Handelsregister; 
überdies, wenn Sonderrechte beeinträchtigt oder Leistungspflichten erhöht werden, die Zu- 
stimmung aller Beteiligten (s5 53—54). 
Eine Erhöhung des Stammkapitals erfolgt im Wege der Satzungsänderung 
durch Schaffung neuer selbständiger Geschäftsanteile auf Grund neuer Stammeinlagen, hin- 
sichtlich deren gleiche Vorschriften wie für die ursprünglichen Stammeinlagen gelten (§§# 55—57). 
Eine Herabsetzung des Stammkapitals, die nur zulässig ist, wenn die 
Mindestbeträge von Stammkapital und Stammeinlagen erhalten bleiben, fordert gleiche 
Sicherung der Gläubiger wie die Liquidation und darf frühestens nach Ablauf des Sperrjahres 
eingetragen werden (* 58). 
Die Einziehung von Geschäftsanteilen ohne Herabsetzung des Stammkapitals darf 
nur, wenn hierfür das Stammkapital nicht angegriffen wird, auf Grund des Gesellschafts- 
vertrages und wider den Willen des Gesellschafters nur auf Grund einer vor dem Erwerb des 
Anteils getroffenen Festsetzung erfolgen (5§ 34). Eigne Geschäftsanteile darf die Gesellschaft 
nur nach Volleinzahlung der Stammeinlagen und immer nur aus einem Vermögensüberschuß 
über das Stammkapital erwerben (5 33). 
8. Beendigung. Die Auflösung der G. m. b. H. erfolgt durch Ablauf einer 
im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit, durch einen mangels anderer Bestimmung Drei- 
viertelsmehrheit fordernden Beschluß, durch Konkurseröffnung und aus satzungsmäßigen Gründen 
(# 60); ferner aus einem wichtigen Grunde auf Klage von Gesellschaftern, die zusammen ein 
Zehntel des Stammkapitals vertreten, durch gerichtliches Urteil (§ 61); endlich, wenn die Gesell- 
schaft durch gesetzwidrige Beschlüsse oder wissentliche Duldung rechtswidriger Handlungen der 
Geschäftsführer das Gemeinwohl gefährdet, auf Betreiben der Verwaltungsbehörde durch 
verwaltungsgerichtliches (event. landgerichtliches) Urteil (5 62). (In Osterreich steht der Ver- 
waltungsbehörde ein Aufhebungsrecht aus einer Reihe von Gründen zu.) 
Die Wirkungen der Auflösung sind ähnlich wie bei der AG. geregelt. Abgesehen 
vom Falle des Konkurses (ss 63—664) ist die Auflösung einzutragen und dreimal unter Auf- 
forderung der Gläubiger öffentlich bekannt zu machen (§ 65). Hierauf findet regelmäßig die 
Liquidation statt (I# 66—74). Die Verteilung des Reinvermäögens, die auch hier frühestens 
nach Ablauf des gesperrten Jahres zulässig ist, erfolgt mangels anderer Bestimmung nach Ge- 
schäftsanteilen. 
9. Nichtigkeit. Für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage durch einen Gesellschafter, 
einen Geschäftsführer oder ein Aussichtsratsmitglied wegen wesentlicher Grundmängel und 
für die Wirkungen der Nichtigkeitserklärung gilt im wesentlichen gleiches wie bei der AG.; doch 
ist die Heilung heilbarer Mängel hier nur durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter möglich 
(§ 75—77). (In Osterreich wird die Nichtigkeitsklage durch einen Antrag der Finanzprokuratur 
beim Handelsgericht, das die Auflösung beschließt, ersetzt.) 
Fünftes Kapitel. 
Die eingetragene Genossenschaft. 
8 6%. Begriff, Geschichte und Wesen. 
1. Begriff. Die e. G. ist ein auf die Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft 
seiner Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes gerichteter Verein von nicht 
geschlossener Mitgliederzahl, der durch Eintragung in das Genossenschaftsregister eine mit Kauf- 
mannseigenschaft verbundene besondere Rechtsstellung erlangt hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.