Grundzüge des Handelsrechts. 81
bürgerlichen Ehrenrechte und wegen Mitgliedschaft in einer gleichartigen Genossenschaft an
demselben Ort (bei Vorschuß- und Kreditvereinen auch an einem anderen Ort) zum Schluß
des Geschäftsjahres ausschließen; die Ausschließung wirkt in personenrechtlicher Hinsicht sofort
mit der Absendung der schriftlichen Mitteilung (§ 68). Ist die Mitgliedschaft an den Wohnsitz
geknüpft, so kann im Falle der Aufgabe des Wohnsitzes sowohl der Genosse den Austritt wie die
Genossenschaft das Ausscheiden zum Schluß des Geschäftsjahres schriftlich erklären (S 67). In
allen diesen Fällen ist das Ausscheiden rechtzeitig und gehörig bei Gericht anzumelden und tritt
infolge der Eintragung in die Genossenliste mit dem Jahresschlusse (bei späterer Eintragung
erst mit dem Schluß des jetzigen Geschäftsjahres) ein; der Genosse oder sein Gläubiger können
zur Sicherung ihres Anspruchs eine Vormerkung eintragen lassen (§ 69—72). Der Tod des
Genossen ist gleichfalls einzutragen; die Beendigung der Mitgliedschaft mit dem Ablauf des
Geschäftsjahres tritt aber unabhängig davon ein (5§ 77). ·
iteratur: uer, Erwerb u. Verlust der Mitgliedschaft in einer e. G., Z. f. HR.
IxV i de e Verlust aliedschaf 6. 8. .8
§ 63. Organisation. Die e. G. hat gleich der AG. notwendig eine Generalversamm-
lung, einen Vorstand und einen Aufsichtsrat. Dazu tritt hier ein regelmäßiges Revisionsorgan.
Andere Organe kann das Statut vorsehen. Auch kann die e. G. sich Vertreter bestellen. Allein
die Bestellung eines Prokuristen oder eines Generalhandlungsbevollmächtigten ist ausgeschlossen
G 42.
1. Generalversammlung. Oberstes Organ der e. G. ist die gehörig berufene
Versammlung der Genossen; in ihr hat dem Wesen der Personalgenossenschaft entsprechend
jeder Genosse eine Stimme; das Stimmrecht ruht bei Interessenkollision; die Ausübung durch
einen Bevollmächtigten, der immer nur Einen Genossen vertreten kann, ist nur handlungs-
unfähigen Personen, Gemeinschaften und Verbänden und (falls sie von der Teilnahme aus-
geschlossen sind) Frauen gestattet (5S 43; Strafe für Stimmenverkauf in § 151). Für die Be-
rufung der GV. gelten ähnliche Regeln wie bei der AG.; das Minderheitsrecht auf Berufung
steht hier einem Zehntel der Genossen oder einem in der Satzung bestimmten noch kleineren
Teil zu (58 44—46). Die Beschlußfassung erfolgt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
soweit im Statut nichts anderes angeordnet ist (§ 8 Abs. 1 Z. 4); alle Beschlüsse sind in ein
Protokollbuch einzutragen, dessen Einsicht jedem Genossen und der Staatsbehörde zu gestatten
ist (5 47). Die Zuständigkeit der GV. umfaßt die Beschlußfassung über die Geschäftsführung,
die Vomahme von Wahlen, die Genehmigung der Bilanz und die Festsetzung von Gewinn und
Verlust, die Festsetzung einer Grenze für Anleihen und Spareinlagen und für Kreditgewährungen
an Genossen und die Festsetzung von Zeit und Betrag der nicht schon satzungsmäßig fixierten
Einzahlungen auf die Geschäftsanteile (ös 48—50). Die Anfechtung von Versammlungs-
beschlüssen ist ähnlich wie bei der AG. geregelt (Ss 51—52).
2. Vorstand. Der Vorstand ist hier wie bei der AG. das notwendige Vertretungs-
und Regierungsorgan. Er muß aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen und kann nur kollektiv
eingerichtet sein, so daß mindestens zwei Mitglieder zusammenwirken müssen; die Mitglieder
müssen Genossen (oder doch Genossen einer e. G., die Mitglied ist) sein; sie werden mangels
anderer Bestimmung von der GV. gewählt; Besoldung ist zulässig; die Bestellung ist stets wider-
ruflich (as 24—25, § 9). Hinsichtlich der Anmeldung und Eintragung gilt Handelsregisterrecht
(3ss 28—29). Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist unbeschränkt und unbeschränkbar, wie
bei der AG. (ss 26—27). Der Vorstand hat die Geschäfte zu führen und das Vereinsleben zu
leiten, bei Konsumvereinen besondere Maßregeln zur Verhütung des Warenverkaufes an Fremde
zu treffen, für Buchführung, Bilanzaufstellung, Mitgliederliste und gehörige Veröffentlichung
der Bilanz und des Mitgliederbestandes zu sorgen (ss§ 30—33). Die privatrechtliche Verant-
wortlichkeit der Vorstandsmitglieder ist ähnlich wie bei der AG. geregelt (szs 34—35). Dazu
treten auch hier Strafdrohungen (S## 146—150) und Verwaltungszwang (§ 160).
3. Aufsichtsrat. Für den Aussichtsrat gelten gleiche Regeln wie bei der AG.; nur
müssen die Mitglieder des Aufsichtsrats Genossen sein und dürfen keine Tantieme beziehen;
auch erstreckt sich die Zuständigkeit des Aussichtsrats kraft Gesetzes auf die vorläufige Amts-
enthebung von Vorstandsmitgliedern, sowie auf die Zustimmung zu jeder Kreditgewährung
Eneyklopädie der Rechtswissenschaft. 7. der Neubearb. 2. Aufl. Band III. 6