Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

Deutsches Staatsrecht. 149 
8 37. Begründung und Beendigung des Beamtenverhältnisses. 
Die Begründung erfolgt, wie erwähnt, durcch den Akt der Anstellung (ogl. 
R. Beamten G. 35 1-4). Diese ist ihrer rechtlichen Natur nach nicht, wie vielfach (u. a. von Laband, 
v. Seydel, Jellinek) angenommen wird, ein Vertrag zwischen Staat und Anzu- 
stellendeim, sondern ein Hoheitsakt des ersteren, der freilich nur auf voraufgehende Einwilligung 
des anderen ergehen darf. Die Einwilligung ist nicht Bestandteil des Anstellungsaktes, sondem 
Bedingung seiner Gültigkeit, der Akt selbst also nicht ein zweiseitiges, vielmehr ein einseitiges 
Rechtsgeschäft der Staatsverwaltung, vom Typus nicht des Vertrags, sondern der Verfügung; das 
Erfordemis der Einwilligung des Beteiligten stempelt die Anstellung so wenig zu einem Vertrage 
wie das Einbürgerungsgesuch die Einbürgerung (s. oben S. 85) oder der Strafantrag die Ver- 
folgung des Antragdeliktes. Die Anstellung der Landesbeamten geschieht durch den Landes- 
herrn, „sofern das Gesetz nicht ein anderes verordnet“ (preuß. Vl. Art. 47); dieser muß das An- 
stellungsrecht selbst ausüben, soweit das Gesetz dieses ausdrücklich vorschreibt; im übrigen kann 
er es delegieren. Die Reichsbeamten werden (RV. Art. 18) vom Koaiser angestellt, welcher diese 
Kompetenz im Zweifel gleichfalls (etwa dem Reichskanzler oder anderen Reichsbehörden) über- 
tragen kann; das Reichsrecht kennt auch Reichsbeamte, welche von den Landesregierun- 
gen angestellt werden (RV. Art. 50 Abs. ö: mittlere und untere Beamte des Post= und Tele- 
graphendienstes). — Erfordernisse der Mstellung sind: einmal und vor allem die mehr- 
erwähnte Einwilligung des Anzustellenden, welche ausdrücklich erklärt oder 
aber auch stillschweigend (z. B. durch Ablegung eines Examens) betätigt werden kann; — sodann: 
Vollbesitzderbürgerlichen Ehre (vgl. hierzu StreB. K 31, 343, 35), endlich Lie- 
ferungdes Befähigungsnachweises, soweit ein solcher für den Zweig des Staats- 
dienstes, in welchen der Betreffende eintreten will, durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben 
ist (also kein allgemein es Erfordemis): nicht dagegen Reichsangehörigkeit, insbesondere 
auch (im Hinblick auf RV. Art. 3, oben S. 83) nicht Zugehörigkeit zu dem Staate, in dessen Dienst 
der Bewerber angestellt werden will. Ein subjektives Recht auf Anstellung ist überall richt an- 
erkannt; es wird namentlich auch nicht etwa durch das Bestehen von Staatsprüfungen erworben. 
— Bezüglich der Form des Anstellungsaktes ist vom RBeamten G. (§4) und den meisten Landes- 
gesetzen Schriftlichkeit vorgeschrieben; die Wirkung der Anstellung tritt alsdann mit der 
Behändigung der Anstellungsurkundc ein, sofern nicht besondere Vorschriften einzelne Seiten 
dieser Wirkung vermöge anderweiter Rechtstatsachen (Leistung des Diensteides, Dienstantritt) 
beginnen lassen. Die Anstellung bewirkt an sich nur den Eintritt in das Beamtenverhältnis; sie 
begründet den Status des Beamten (und zwar auf Lebenszeit, wenn nicht ausdrücklich 
ein anderes bestimmt wird, vgl. RBG. § 2), nicht dagegen die Ubertragung eines 
Amtes #letztere ist, wenn sie (was regelmäßig der Fall) uno actu mit der Anstellung erfolgt, 
rechtlich doch eine Sache für sich. 
Die Gründe der Been digung des Beamtenverhältnisses sind mannig- 
fach. 1. Von Rechts wegen zur Strafe tritt die Beendigung ein in Fällen der §§ 31, 33, 35 Str. G. 
(Verurteilung zu Zuchthaus, Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur 
Bekleidung öffentlicher Amter). 2. Durch Zeitablauf endigt die Beamteneigenlchaft, wenn 
die Anstellung auf Zeit lautet. Weitere Bedingungsgründe sind: 3. Dienstentlassung 
auf Antragdes Beamten, der actus contrarius der Anstellung (ein Anspruch auf Ent- 
lassung besteht nur, soweit die Gesetze ihn ausdrücklich anerkennen, nicht also, bei dem Schweigen 
des RBes., für den Reichsdienst und auch nicht in Preußen, wo durch das Allg.LR. II 10 §8595 
die Gewährung der Entlassung tatsächlich dem Ermessen des Anstellungsorgans überlassen ist); 
4. Dienstentlassung im Disziplinarverfahren durch rechtskräftiges Urteil 
des zuständigen Disziplinargerichts; 5. Dien stentlassung außer und abgesehen von den 
vorbezeichneten Fällen zu 3. und 4., also Verabschiedung ohne und wider Willen des Beamten 
aus Gründen administrativer Zweckmäßigkeit (nicht allgemein und ohne weiteres statthaft: reichs- 
gesetzlich (GVG. § 81 ausgeschlossen bezüglich der richterlichen Beamten, sonst zulässig meist nur 
gegen Minister soben S. 111, 127) und gegen Beamte, die auf Kündigung, Widerruf oder Probe 
angestellt sind; 6. Versetzung in den Ruhestand (,.Pensionierung“), mit Anspruch
	        
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