Deutsches Staatsrecht. 149
8 37. Begründung und Beendigung des Beamtenverhältnisses.
Die Begründung erfolgt, wie erwähnt, durcch den Akt der Anstellung (ogl.
R. Beamten G. 35 1-4). Diese ist ihrer rechtlichen Natur nach nicht, wie vielfach (u. a. von Laband,
v. Seydel, Jellinek) angenommen wird, ein Vertrag zwischen Staat und Anzu-
stellendeim, sondern ein Hoheitsakt des ersteren, der freilich nur auf voraufgehende Einwilligung
des anderen ergehen darf. Die Einwilligung ist nicht Bestandteil des Anstellungsaktes, sondem
Bedingung seiner Gültigkeit, der Akt selbst also nicht ein zweiseitiges, vielmehr ein einseitiges
Rechtsgeschäft der Staatsverwaltung, vom Typus nicht des Vertrags, sondern der Verfügung; das
Erfordemis der Einwilligung des Beteiligten stempelt die Anstellung so wenig zu einem Vertrage
wie das Einbürgerungsgesuch die Einbürgerung (s. oben S. 85) oder der Strafantrag die Ver-
folgung des Antragdeliktes. Die Anstellung der Landesbeamten geschieht durch den Landes-
herrn, „sofern das Gesetz nicht ein anderes verordnet“ (preuß. Vl. Art. 47); dieser muß das An-
stellungsrecht selbst ausüben, soweit das Gesetz dieses ausdrücklich vorschreibt; im übrigen kann
er es delegieren. Die Reichsbeamten werden (RV. Art. 18) vom Koaiser angestellt, welcher diese
Kompetenz im Zweifel gleichfalls (etwa dem Reichskanzler oder anderen Reichsbehörden) über-
tragen kann; das Reichsrecht kennt auch Reichsbeamte, welche von den Landesregierun-
gen angestellt werden (RV. Art. 50 Abs. ö: mittlere und untere Beamte des Post= und Tele-
graphendienstes). — Erfordernisse der Mstellung sind: einmal und vor allem die mehr-
erwähnte Einwilligung des Anzustellenden, welche ausdrücklich erklärt oder
aber auch stillschweigend (z. B. durch Ablegung eines Examens) betätigt werden kann; — sodann:
Vollbesitzderbürgerlichen Ehre (vgl. hierzu StreB. K 31, 343, 35), endlich Lie-
ferungdes Befähigungsnachweises, soweit ein solcher für den Zweig des Staats-
dienstes, in welchen der Betreffende eintreten will, durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben
ist (also kein allgemein es Erfordemis): nicht dagegen Reichsangehörigkeit, insbesondere
auch (im Hinblick auf RV. Art. 3, oben S. 83) nicht Zugehörigkeit zu dem Staate, in dessen Dienst
der Bewerber angestellt werden will. Ein subjektives Recht auf Anstellung ist überall richt an-
erkannt; es wird namentlich auch nicht etwa durch das Bestehen von Staatsprüfungen erworben.
— Bezüglich der Form des Anstellungsaktes ist vom RBeamten G. (§4) und den meisten Landes-
gesetzen Schriftlichkeit vorgeschrieben; die Wirkung der Anstellung tritt alsdann mit der
Behändigung der Anstellungsurkundc ein, sofern nicht besondere Vorschriften einzelne Seiten
dieser Wirkung vermöge anderweiter Rechtstatsachen (Leistung des Diensteides, Dienstantritt)
beginnen lassen. Die Anstellung bewirkt an sich nur den Eintritt in das Beamtenverhältnis; sie
begründet den Status des Beamten (und zwar auf Lebenszeit, wenn nicht ausdrücklich
ein anderes bestimmt wird, vgl. RBG. § 2), nicht dagegen die Ubertragung eines
Amtes #letztere ist, wenn sie (was regelmäßig der Fall) uno actu mit der Anstellung erfolgt,
rechtlich doch eine Sache für sich.
Die Gründe der Been digung des Beamtenverhältnisses sind mannig-
fach. 1. Von Rechts wegen zur Strafe tritt die Beendigung ein in Fällen der §§ 31, 33, 35 Str. G.
(Verurteilung zu Zuchthaus, Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur
Bekleidung öffentlicher Amter). 2. Durch Zeitablauf endigt die Beamteneigenlchaft, wenn
die Anstellung auf Zeit lautet. Weitere Bedingungsgründe sind: 3. Dienstentlassung
auf Antragdes Beamten, der actus contrarius der Anstellung (ein Anspruch auf Ent-
lassung besteht nur, soweit die Gesetze ihn ausdrücklich anerkennen, nicht also, bei dem Schweigen
des RBes., für den Reichsdienst und auch nicht in Preußen, wo durch das Allg.LR. II 10 §8595
die Gewährung der Entlassung tatsächlich dem Ermessen des Anstellungsorgans überlassen ist);
4. Dienstentlassung im Disziplinarverfahren durch rechtskräftiges Urteil
des zuständigen Disziplinargerichts; 5. Dien stentlassung außer und abgesehen von den
vorbezeichneten Fällen zu 3. und 4., also Verabschiedung ohne und wider Willen des Beamten
aus Gründen administrativer Zweckmäßigkeit (nicht allgemein und ohne weiteres statthaft: reichs-
gesetzlich (GVG. § 81 ausgeschlossen bezüglich der richterlichen Beamten, sonst zulässig meist nur
gegen Minister soben S. 111, 127) und gegen Beamte, die auf Kündigung, Widerruf oder Probe
angestellt sind; 6. Versetzung in den Ruhestand (,.Pensionierung“), mit Anspruch