Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

164 G. Anschütz. 
tungsauftrag der Staatsregierung von selbst enthalten, an und für sich daher nicht Gesetzgebungs--, 
sondern Verordnungssache. 
3. Die Dienstanweisung (Instruktionj lst eine Außerungsform des Verhält- 
nisses der ÜUber- und Unterordnung (Hierarchie) der Verwaltungsorgane. Sie ist nichts als ein 
verallgemeinerter Dienstbefehl. Dienstanweisungen kann nicht nur der Monarch als Herr des 
gesamten Staatsdienstes, sondern jede Staatsstelle erlassen, sofern sie nur noch einen Untergebenen, 
ihr dienstlich zum Gehorsam Verpflichteten (s. oben § 38 M) unter sich hat. Gegenüber den Reichs- 
behörden und -beamten steht das Anweisungsrecht an oberster Stelle nicht dem Bundesrat, sondern 
dem Kaiser zu, denn dieser, nicht der Bundesrat, ist Herr des Reichsdienstes, Haupt der eigenen 
und unmittelbaren Reichsverwaltung (oben S. 105). 
Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen finden sich in der Reichs- 
wie in der Landesgesetzgebung zahlreich und mannigfaltig vor (vgl. z. B. BGB. F 482, StrGB. 
§* 145, EinfG. z. ZPO. o 60). Typische Arten und Formen der Rechtsverordnungen sind die Not- 
verordnungen, Polizeiverordnungen und Ausführungsverordnungen. 
1. Die Notverordnungen: Verordnungen mit Gesetzeskraft (gesetzvertretende 
Verordnungen), welche kraft verfassungsmäßiger Delegation vom Staatsoberhaupt erlassen werden 
können in Fällen dringenden Notstandes, wenn ein Tätigwerden der Legislative geboten, indessen 
derart Gefahr im Verzuge ist, daß der Gesetzgebungsapparat für die Bedürfnisse der Lage zu lang- 
sam arbeiten würde. Der Fall, an welchen hier in erster Linie zu denken ist, ist der Eintritt eines 
Notstandes der geschilderten Art zu einer Zeit, wo der zweite ordentliche Faktor der Gesetzgebung, 
die Volksvertretung, nicht versammelt ist. In der Tat beschränken mehrere Verfassungen, ins- 
besondere die preußische (Art. 63) und die sächsische (§ 88), die Zulässigkeit des Erlasses von Notver- 
ordnungen auf diesen Fall, während andere (württ. V. 3 89, bad. § 66) von einer solchen zeitlichen 
Einschränkung nichts wissen. — Dem Reichs staatsrecht ist das Institut der Notverordnung 
im allgemeinen unbekannt: nur für Elsaß-Lothringen ist dem Kaiser die Befugnis er- 
teilt, zu Zeiten, wo der Landtag nicht versammelt ist, Verordnungen mit Gesetzeskraft zu erlassen 
(R. betr. die Verfassung Elsaß-Lothringens vom 31. Mai 1911, Art. II § 23). In den Einzel- 
staaten ist das Notverordnungsrecht nach Umfang und Voraussetzungen verschieden geregelt. Die 
weitesten Ermächtigungen geben die Verfassungen von Württemberg (§ 89) und Baden (§ 66): 
Notverordnungen dürfen hier auch bei versammeltem Landtagc erlassen werden, können selbst 
verfassungsgesetzliche Vorschriften ändern und aufheben, das Erfordernis nachträglicher ständischer 
Genehmigung besteht nicht. Enger begrenzt ist das Notverordnungsrecht in Sachsen (§ 88) und 
in Preußen. Die preußische VU. Art. 63 knüpft die Ausübung dieser außerordentlichen Gewalt 
an die vierfache Voraussetzung bzw. Beschränkung, daß 1. der Erlaß der Notverordnung durch 
die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die Beseitigung eines ungewöhnlichen 
Notstandes dringend erfordert wird; 2. der Landtag zurzeit nicht versammelt ist; 3. die Verordnung 
keine Bestimmung enthält, welche der Verfassung zuwiderläuft und 4. die Verordnung dem 
Landtage bei dessen nächstem Zusammentritt sofort zur Genehmigung vorgelegt werden muß. 
Die erteilte Genehmigung verwandelt die Notverordnung in ein vollwertiges Gesetz, durch Ver- 
sagung der Genehmigung tritt die Verordnung nicht von selbst außer Kraft, es erwächst aber der 
Staatsregierung die Pflicht, sie unverzüglich aufzuheben: die Aufhebung wirkt ex nunc, nicht 
ex tunc. — Das Notverordnungsrecht in Bayern (bayer. Polizeistrafgesetzbuch vom 26. Dezem- 
ber 1871, Art. 9, vgl. v. Seydel, bayer. Staatsr. 2, 330) ist lediglich ein außerordentliches, 
qualifiziertes Polizeiverordnungsrecht der Krone (s. das Folgende). 
2. Polizeiverordnungen:t, in manchen Einzelstaaten, insbesondere wenn von 
mittleren oder unteren Verwaltungsstellen erlassen, auch „polizeiliche Vorschriften“ genannt, sind 
Rechtsverordnungen, welche im polizeilichen Interesse allgemeine Gebote oder Verbote unter 
Strafandrohung aufstellen (Polizeiverordnung ist also so viel wie Polizeistrafrechtsver- 
ordnung). Das polizeiliche, d. h. der Polizeigewalt und ihren Organen zur Wahrung anver- 
traute Interesse fordert die stete Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und 
: Vgl. hierzu die Monographie von Rosin: Das Polizeiverordnungsrecht in Preußen 
(2. Aufl. 1895).
	        
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