Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

Deutsches Staatsrecht. 167 
der vollziehenden Gewalt, der Verwaltung; ihr gegenüber gilt, was für das Verhältnis der Justiz 
zur Legislative nicht gilt, denn die Justiz ist der Verwaltung nicht unter-, sondern neben- 
geordnet, sie hat deren Verordnungen nicht unbesehen, sondern nur insoweit anzuwenden, als 
sie dem delegierenden und schrankenziehenden Willen des Gesetzgebers entsprechen. Der Richter 
hat also inbesondere Rechts verordnungen, z. B. Ausführungs-, Polizeiverordnungen, aller- 
dings nach ihrer gesetzlichen Grundlage zu fragen: die Prüfung aller Verordnungen, Reichs= wie 
Landesverordnungen, auf ihre verfassungs- und Gesetzmäßigkeit steht ihm zu, soweit ihm diese 
Kompetenz nicht durch Verfassung oder Gesetz ausdrücklich entzogen ist. Das Reichsrecht kennt 
eine solche Entziehung nicht, wohl aber das preußische Staatsrecht bezuglich der Prüfung könig- 
licher (nur dieser) Verordnungen: preuß. VUl. Art. 106 Abs. 2 
2. Wirkungskreis der Justiz. Zuständigkeit der ordentlichen 
Gerichte. — Die hierüber in Deutschland gegenwärtig geltenden, die Abgrenzung der Kompe- 
tenz zwischen Justiz und Verwaltung enthaltenden Grundsätze beruhen auf einem eigentümlichen 
Ineinandergreifen und Zusammenwirken reichs= und landesrechtlicher Normen. Zweifellos wäre 
das Reich, als es durch seine Justizgesetzgebung von 1877 die deutsche Gerichtsverfassung neu und 
einheitlich ordnete, zuständig gewesen, in die Kodifikation auch das Kompetenzrecht einzubeziehen 
und die Grenzziehung zwischen Rechts- und Verwaltungsweg damit der Landesgesetzgebung zu 
entrücken. Doch hat, in der Erwägung, daß es untunlich sei, bei Gelegenheit des GG. und der 
Prozeßordnungen allzu tief in das „innere Staatsrecht"“ der deutschen Einzelstaaten einzugreifen 
(Begründung zu §9§ 1 bis 4 des GVG. vom 27. Januar 1877), der Reichsgesetzgeber sich auf die 
Feststellung nur weniger zwingend gemeinrechtlicher Normen über die Zuständigkeit der 
ordentlichen Gerichte beschränkt und die Wirksamkeit der sonst von ihm hierüber getroffenen Be- 
stimmungen selbst auf das Maß subsidiärer Geltungskraft zurückgeführt. 
Zu den erstgenannten, für die Einzelstaaten unbedingt maßgebenden Normen gehört die 
durch § 4 EGVG. proklamierte Trennung von Justiz und Verwaltung: außer Justizverwaltungs- 
sachen, d. h. Verwaltungsgeschäften, welche sich lediglich auf die Herstellung und Erhaltung des 
Justizorganismus selbst beziehen, darf den ordentlichen Gerichten keinerlei 
Verwaltungstätigkeitübertragen werden. Hiernach ist aus dem Wirkungs- 
kreis der Justiz zunächst alles ausgeschieden, was nicht „Gerichtsbarkeit“, „Rechtspflege“ in irgend 
einem Sinne dieses Wortes darstellt. 
Innerhalb des so bestimmten, bis an die Grenzen des Begriffs „Rechtspflege“ (s. oben) rei- 
chenden allgemeinen Rahmens erstreckt sich nun die Zuständigkeit der Justiz auf 1. dieordent- 
liche strei tige Gerichtsbarkeit, das heißt auf die Kognition in „allen bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für welche nicht entweder (durch Reichs- oder Landesgesetz) 
die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten begründet ist oder reichs- 
gesetzlich besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind“ (§ 13 GVG.); 2. Jiede andere Art der 
Gerichtsbarkeit“ (§4 EGVG.),m soweit sie den ordentlichen Gerichten durchs Reichs- oder Landes- 
gesetz ausdrücklich übertragen ist. Hierher (unter 2) gehört einmal die streitige Gerichtsbarkeit 
auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts außerhalb des Strafrechts (z. B. Verwaltungs-, Diszi- 
plinargerichtsbarkeit), sodann die gesamte freiwillige Gerichtsbarkeit; letztere 
ist in weitem Umfange durch das Reichsrecht (RGes. über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 
17. Mai 1899) und auf Grund desselben durch Landesgesetze (insbes. über Grundbuchwesen) in 
den Wirkungskreis der Justiz einbezogen worden. 
Der leitende Zuständigkeitsgrundsatz, wonach die Kompetenz der Gerichte die gesamte 
Zivil= und Strafrechtspflege, andere und weitere Gebiete der Rechtspflege aber 
nicht umfaßt, gilt mithin im Hinblick auf § 13 GG. und §4 EGV., nur subsidiär. Er gilt, soweit 
(von den reichsgesetzlichen Modifikationen abgesehen) das Landesrecht nicht ein anderes bestimmt. 
Doch reicht, wie sofort hervorzuheben ist, die Befugnis der Landesgesetzgebung zur Verenge- 
rung des reichsrechtlichen Normalwirkungskreises der Justiz nicht so weit, wie es nach § 13 
GVG. den Anschein hat. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwar dürfen dem 
ordentlichen Rechtswege nach Gutfinden der Landesgesetzgebung entzogen und auf den Ver- 
waltungs= oder Verwaltungsrechtsweg gewiesen werden, wobei lediglich die durch § 4 E8 PO. 
vorgeschriebene Maßgabe zu beachten ist, d. h. der Rechtsweg nur deshalb, weil als Partei der 
Fiskus, eine Gemeinde oder eine andere öffentliche Korporation beteiligt ist, nicht ausgeschlossen
	        
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