Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

Allgemeine Literatur: F. F. Mayer, Grundsätze des Verwaltungsrechts, Tübingen 
1862; Loening, Lehrb. d. deutsch. Verwaltungsrechts, Leipzig 1884; v. Stengel, Lehrb. 
d. deutsch. VBerwaltungsrechts, Stuttgart 1886; v. Sarwey, Allgemeines Verwaltungsrecht, 
in Marquardsens Handb. des öffentlichen Rechts 11 G. Meyer, Lehrb. d. deutsch. 
Verwaltungsrechts (3), bearb. von Dochow, Leipzig 1910 (hier # 4 eingehender Literatur- 
nachweis); O. Mayer, Deutsch. Verwaltungsrecht 2 Bde. Leipzig 1895/96; Fleiner, Insti- 
tutionen d. deutsch. Verwaltungsrechts, (2) Tübingen 1912; — v. Stengel, Wörterbuch d. deutsch. 
Berwaltungsrechts, (2) u. d. T.: Wörterbuch d. deutsch. Staats-- u. Verwaltungsrechts, herausg. v. 
Fleischmann, Tübingen 1912; v. Bitter, Handwörterbuch d. preuß. Verwaltung, Leipzig 
1906 — Von den Werken über Allgemeines, Reichs- und Landesstaatsrecht, die alle auch allgemeine 
Grundsätze oder einzelne Lehren des Verwaltungsrechts behandeln: G. Jellinek, Allgemeine 
Staatslehre (2), Berlin 1905; Laband, Staatsrecht des Deutsch. Reichs 1 u. 2 (5), Tübingen 
1911, 3 u. 4 (4) Tübingen 1901; Hänel, Deutsch. Staatsrecht 1, Leipzig 1892; G. Meyer, Lehrb. 
d. deutsch. Staatsrechts (6), bearb. von Anschütz, Leipzig 1903; Zorn, Staatsrecht des Deutsch. 
Reichs (2), 2 Bde., Berlin 1895/97; H. Schulze, Das preuß. Staatsrecht (2) 2 Bde., Leipzig 
1888/90; v. Seydel, Bayrisches Staatsrecht (2) 3 Bde., Freiburg 1896. 
Erstes Kapitel. 
Begriffliche und geschichtliche Grundlagen des deutschen 
Verwaltungsrechts. 
§ 1. Verwaltung. Verwaltungsrecht. 
Literatur: Loening# 1,5; v. Stengel s# 1 IIV, 3, 4;v. Sarwey, Meyer- 
Dochow, O. Mayer § 1, 2; Fleiner 1, 4;: Laband § 64; Meyer-Anschütz 
5#176; G. Jellinek, Staatslehre 591; derselbe, Gesetz und Verordnung, Freiburg 1887, 213; 
Spiegel, Berwaltungsrechtswissenschaft, Leipzig 1909; Hoffmann, Begriff, Inhalt und 
Bedeutung b. positiven Staatsverwaltungsrechts, Tüb. Ztschr. 1, 191; Ulbrich, Der Rechts- 
begriff der Verwaltung, Grünhuts Ztschr. 9, 1:! Vierhaus, Gerichtsbarkeit u. Verwaltungs- 
hoheit, Verwärch. 11, 222; Anschütz im staatsrechtl. Tl. dieser Encykl. 8 44, S. 169 ds. Bds.; 
Kelsen, Hauptprobleme der Staatsrechtslehre, Tübingen 1911, 491 ff. W. Jellinek, 
Gesetz, Gesetzesanwendung u. Zweckmäßigkeitserwägung, Tübingen 1913, 1 ff., 190 ff. 
I. Verfassung, Verwaltung, Regierung. Verfassung im allgemeinen 
Sinne des Wortes ist die Ordnung, welche über die Elemente des Staates: Land, Leute und 
oberste Gewalt, bestimmt und die obersten Organe des Staates normiert. Spricht man im 
Gegensatze zur Verfassung von der Verwaltung des Staates, so versteht man darunter Tätigkeit 
des Staates, die er zur Verwirklichung seiner Zwecke entwickelt. Und zwar kann etymologisch 
alle staatliche Tätigkeit als Verwaltung angesprochen werden, indem verwalten (walten, valere) 
so viel wie Betätigung der physischen Leistungsfähigkeit bedeutet; der herrschende Sprachgebrauch 
versteht unter Verwaltung jedoch nur eine bestimmte Art staatlicher Tätigkeit, nämlich die, 
welche nicht Gesetzgebung und auch nicht Justiz ist. Und auch nur die Verwaltung in diesem 
(engeren) Sinne bildet den Gegenstand der besonderen Disziplin des Verwaltungsrechtes. 
Der Ausdruck Regierung, mit dem früher, bis weit ins 18. Jahrhundert hinein, alle staat- 
liche Tätigkeit zusammenfassend bezeichnet wurde, wird heute nicht mehr in dieser Bedeutung 
gebraucht; es wird mit ihm überhaupt nicht mehr eine bestimmte rechtliche Vorstellung ver- 
bunden. Man nennt Regierung einmal die oberste Leitung des staatlichen Handelns, die geistige 
Beeinflussung desselben, die von dem Staatsoberhaupte und den Zentralstellen ausgeht, und 
spricht in diesem Sinne von guter und schlechter Regierung, und man nennt Regierung auch 
die die Staatsgewalt repräsentierenden Organe des Staates, so, wenn man allgemein von An- 
13“
	        
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