Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

248 Paul Schoen. 
zwecke eingeteilt werden, und mit der Wahrnehmung lokaler Geschäfte wie Aufsicht über Straßen, 
Brücken, Brunnen, betraut. Die Ausschüsse wie die Bezirksvorsteher sind Hilfsorgane des Stadt- 
vorstandes und fungieren unter dessen Leitung und Aufsicht. 
V. In allen größeren Gemeinden erfordert die Verwaltung außer den vorgenannten 
Gemeindebehörden noch ein weiteres Beamtenpersonal, Gemeindeschreiber,-einnehmer, 
Bureau-, Polizeibeamte. Dieses steht überall unter dem Gemeindevorstande, von dem es auch 
selbständig oder unter Mitwirkung der Gemeindevertretung angestellt wird. Der Begriff 
„Gemeindebeamte“ umfaßt an sich alle in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisse zur 
Gemeinde Angestellten, also auch die Mitglieder des Gemeindevorstandes; gewöhnlich werden 
als Gemeindebeamte jedoch nur die dem Gemeindevorstande untergeordneten Beamten (d. s. 
außer den hier eben genannten besonders die Bezirksvorsteher und Mitglieder der Verwaltungs- 
ausschüsse) bezeichnet. 
VI. Die Stellen und Amterin der Gemeindeverwaltung sind teils 
besoldete, teils Ehrenämter, und zwar überwiegen überall die Ehrenämter. Un- 
entgeltlich sind zu versehen die meisten Stellen im Gemeindevorstande sowie alle Stellen in 
der Gemeindevertretung und in den Verwaltungsausschüssen, und auch das Amt der Bezirks- 
vorsteher. Besoldete Amter sind nach den meisten Gemeindegesetzen nur die Stellen der städtischen 
Bürgermeister (für die der ländlichen Gemeindevorsteher gelten verschiedene Grundsätze), ferner 
die Amter der unteren Gemeindebeamten und in größeren Städten noch einige Magistrats- 
oder Beigeordnetenstellen. Die unbesoldeten Stellen sind nach den meisten Gemeindeordnungen 
auf bestimmte Zeit (3, 6, 9, 12 Jahre) zu besetzen, dic besoldeten Beamten können gewöhnlich 
nach Wahl der Gemeinde auf bestimmte Zeit oder auf Lebenszeit, untere Gemeindebedienstete 
vielfach auch auf Kündigung berufen werden; das positive Recht enthält zahlreiche Verschieden- 
heiten. Zu den Ehrenämtern können nur Bürger der Gemeinden herangezogen werden. Diese 
sind, sofern ihnen nicht ein gesetzlich vorgesehener Ablehnungsgrund (Alter, Krankheit, häufige 
Abwesenheit vom Wohnorte, Verwaltung eines unmittelbaren Staatsamtes, ärztliche Praxis 
u. a.) zur Seite steht, verpflichtet, sie zu übeermehmen und die gesetzlich bestimmte Zeit hindurch 
zu versehen; unbegründete Ablehnung oder vorzeitige Niederlegung des Ehrenamtes macht straf- 
fällig (zeitweiser Ausschluß von der Ausübung des Bürgerrechtes, stärkere Heranziehung zu den 
Gemeindeabgaben). Nur in Elsaß-Lothringen und in der Pfalz besteht nach den Grundsätzen 
des französischen Rechtes keine Pflicht der Bürger, Gemeindeehrenämter zu übernehmen. 
VII. Die Disziplinargewalt über die Gemeindebeamten wird 
durch Staatsbehörden, vielfach durch die Verwaltungsgerichte ausgeübt. Von den meisten 
Gesetzgebungen ist jedoch auch dem Bürgermeister eine auf die Verhängung einzelner Ordnungs- 
strafen beschränkte Disziplinarstrafgewalt gegenüber den anderen Mitgliedern des Gemeinde- 
vorstandes und den unteren Gemeindebeamten beigelegt. 
8 16. Der Wirkungskreis der Ortsgemeinden 
ist teils ein obligatorischer, teils ein fakultativer Ein großer Kreis öffentlicher Aufgaben ist ihnen 
gesetzlich derart überwiesen, daß sie zu ihrer Verrichtung verpflichtet sind und eventuell vom 
Staate zwangsweise angehalten werden können; über diese Aufgaben hinaus aber können alle 
Gemeinden noch weitere freiwillig übernehmen. Der Schwerpunkt aller Gemeindetätigkeit 
liegt auf dem Gebiete der inneren Verwaltung, ihm gehören alle fakultativen und der 
größte Teil der obligatorischen Gemeindeaufgaben an, nur wenige der Gemeinde überwiesene 
Geschäfte fallen in das Gebiet der Militär= und Staatsfinanzverwaltung (Sorge für ordentliche 
Gewährung der Naturalleistungen im Frieden durch die Gemeindeangehörigen, Prästierung 
der sog. Kriegsleistungen; Teilnahme an Veranlagung und Erhebung der Staatssteuern). Der 
Kreis der möglichen fakultativen Gemeindeaufgaben läßt sich nur dahin bestimmen, daß die 
Gemeinden alle Anstalten und Einrichtungen ins Leben rufen können, die die wirtschaftliche 
und geistige Entwickelung der Gemeindeglieder fördern, wie Wasser-, Lichtversorgung, Schlacht- 
häuser, höhere Schulen, öffentliche Sammlungen u. a. Zu den obligatorischen Aufgaben der 
Gemeinden gehören besonders die Verwaltung des Gemeindevermögens und hhaushaltes,
	        
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