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zwecke eingeteilt werden, und mit der Wahrnehmung lokaler Geschäfte wie Aufsicht über Straßen,
Brücken, Brunnen, betraut. Die Ausschüsse wie die Bezirksvorsteher sind Hilfsorgane des Stadt-
vorstandes und fungieren unter dessen Leitung und Aufsicht.
V. In allen größeren Gemeinden erfordert die Verwaltung außer den vorgenannten
Gemeindebehörden noch ein weiteres Beamtenpersonal, Gemeindeschreiber,-einnehmer,
Bureau-, Polizeibeamte. Dieses steht überall unter dem Gemeindevorstande, von dem es auch
selbständig oder unter Mitwirkung der Gemeindevertretung angestellt wird. Der Begriff
„Gemeindebeamte“ umfaßt an sich alle in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisse zur
Gemeinde Angestellten, also auch die Mitglieder des Gemeindevorstandes; gewöhnlich werden
als Gemeindebeamte jedoch nur die dem Gemeindevorstande untergeordneten Beamten (d. s.
außer den hier eben genannten besonders die Bezirksvorsteher und Mitglieder der Verwaltungs-
ausschüsse) bezeichnet.
VI. Die Stellen und Amterin der Gemeindeverwaltung sind teils
besoldete, teils Ehrenämter, und zwar überwiegen überall die Ehrenämter. Un-
entgeltlich sind zu versehen die meisten Stellen im Gemeindevorstande sowie alle Stellen in
der Gemeindevertretung und in den Verwaltungsausschüssen, und auch das Amt der Bezirks-
vorsteher. Besoldete Amter sind nach den meisten Gemeindegesetzen nur die Stellen der städtischen
Bürgermeister (für die der ländlichen Gemeindevorsteher gelten verschiedene Grundsätze), ferner
die Amter der unteren Gemeindebeamten und in größeren Städten noch einige Magistrats-
oder Beigeordnetenstellen. Die unbesoldeten Stellen sind nach den meisten Gemeindeordnungen
auf bestimmte Zeit (3, 6, 9, 12 Jahre) zu besetzen, dic besoldeten Beamten können gewöhnlich
nach Wahl der Gemeinde auf bestimmte Zeit oder auf Lebenszeit, untere Gemeindebedienstete
vielfach auch auf Kündigung berufen werden; das positive Recht enthält zahlreiche Verschieden-
heiten. Zu den Ehrenämtern können nur Bürger der Gemeinden herangezogen werden. Diese
sind, sofern ihnen nicht ein gesetzlich vorgesehener Ablehnungsgrund (Alter, Krankheit, häufige
Abwesenheit vom Wohnorte, Verwaltung eines unmittelbaren Staatsamtes, ärztliche Praxis
u. a.) zur Seite steht, verpflichtet, sie zu übeermehmen und die gesetzlich bestimmte Zeit hindurch
zu versehen; unbegründete Ablehnung oder vorzeitige Niederlegung des Ehrenamtes macht straf-
fällig (zeitweiser Ausschluß von der Ausübung des Bürgerrechtes, stärkere Heranziehung zu den
Gemeindeabgaben). Nur in Elsaß-Lothringen und in der Pfalz besteht nach den Grundsätzen
des französischen Rechtes keine Pflicht der Bürger, Gemeindeehrenämter zu übernehmen.
VII. Die Disziplinargewalt über die Gemeindebeamten wird
durch Staatsbehörden, vielfach durch die Verwaltungsgerichte ausgeübt. Von den meisten
Gesetzgebungen ist jedoch auch dem Bürgermeister eine auf die Verhängung einzelner Ordnungs-
strafen beschränkte Disziplinarstrafgewalt gegenüber den anderen Mitgliedern des Gemeinde-
vorstandes und den unteren Gemeindebeamten beigelegt.
8 16. Der Wirkungskreis der Ortsgemeinden
ist teils ein obligatorischer, teils ein fakultativer Ein großer Kreis öffentlicher Aufgaben ist ihnen
gesetzlich derart überwiesen, daß sie zu ihrer Verrichtung verpflichtet sind und eventuell vom
Staate zwangsweise angehalten werden können; über diese Aufgaben hinaus aber können alle
Gemeinden noch weitere freiwillig übernehmen. Der Schwerpunkt aller Gemeindetätigkeit
liegt auf dem Gebiete der inneren Verwaltung, ihm gehören alle fakultativen und der
größte Teil der obligatorischen Gemeindeaufgaben an, nur wenige der Gemeinde überwiesene
Geschäfte fallen in das Gebiet der Militär= und Staatsfinanzverwaltung (Sorge für ordentliche
Gewährung der Naturalleistungen im Frieden durch die Gemeindeangehörigen, Prästierung
der sog. Kriegsleistungen; Teilnahme an Veranlagung und Erhebung der Staatssteuern). Der
Kreis der möglichen fakultativen Gemeindeaufgaben läßt sich nur dahin bestimmen, daß die
Gemeinden alle Anstalten und Einrichtungen ins Leben rufen können, die die wirtschaftliche
und geistige Entwickelung der Gemeindeglieder fördern, wie Wasser-, Lichtversorgung, Schlacht-
häuser, höhere Schulen, öffentliche Sammlungen u. a. Zu den obligatorischen Aufgaben der
Gemeinden gehören besonders die Verwaltung des Gemeindevermögens und hhaushaltes,