Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

Deutsches Verwaltungsrecht. 253 
zur Übernahme unbesoldeter Provinzialämter besteht nicht). Wo dagegen die Gemeinden die 
Mitglieder des höheren Kommunalverbandes sind, haben diesem gegenüber prinzipiell nur die 
Gemeindeverbände, nicht auch die einzelnen Rechte und Pflichten; es sind jedoch auch hier die 
im Bezirke des höheren Kommunalverbandes wohnenden Personen verpflichtet, unbesoldete 
Stellen in der Vertretung und Verwaltung desselben zu übernehmen (württembergische BezO. 
Art. 23; bayrisches G. v. 1852 Art. 8). 
3. Die Organe derhöheren Kommunalverbände sind eine weitere Ver- 
tretung der Verbandsmitglieder, ein engerer Ausschuß und Beamte und Unterbeamte des Ver- 
bandes; nur in Elsaß-Lothringen und ein paar Kleinstaaten ist die Organisation insofern eine 
andere, als hier der engere Ausschuß nicht gebildet wird und dessen Verwaltungskompetenzen 
dem Staatsbeamten des Bezirkes übertragen sind. a) Die weitere Vertretung, d. i. in 
Preußen und Hessen für die Kreisgemeinden der Kreistag, für die Provinzialgemeinden der Pro- 
vinziallandtag, in Bayern der Distriktsrat, in Württemberg die Amtsversammlung, in Oldenburg 
der Amtsrat, in Baden, Braunschweig und Anhalt die Kreisversammlung, in Elsaß-Lothringen 
der Bezirkstag, geht überall aus Wahlen hervor, deren Vollzichung in den einzelnen Staaten 
sehr verschieden geordnet ist. In Preußen werden für die Wahl der Kreistage in jedem Kreise 
mehrere Wahlverbände gebildet, und zwar ein Wahlverband der Großgrundbesitzer, zu dem 
aber außer den Großgrundbesitzern des Kreises (das sind alle, die von ihrem im Kreise belegenen 
Grundeigentume — darauf, ob dieses ein selbständiges Gut ausmacht oder zu einer Landgemeinde 
gehört, kommt es nicht an — zu einem bestimmten Mindestbetrage an Grundsteuern staatlich 
veranlagt sind) auch die höchstbesteuerten Bergwerksbesitzer und Gewerbetreibenden des platten 
Landes gehören, ein Wahlverband der Landgemeinden und, sofern zum Kreise eine oder mehrere 
Städte gehören, auch ein Wahlverband der Städte; und jeder dieser drei Wahlverbände hat einen 
Teil der Kreistagsabgeordneten zu wählen; die Zahl der von jedem Verbande zu wählenden 
Abgeordneten wird in jedem Kreise unter vorzüglicher Berücksichtigung des jeweiligen Verhält- 
nisses der städtischen und ländlichen Bevölkerung festgesetzt (Kr O. §§ 89 ff.). Am nächsten diesen 
Grundsätzen stehen die, nach denen die Kreisvertretungen in Braunschweig und Anhalt zusammen- 
gesetzt werden. Auch die Bestimmungen über die Zusammensetzung der Kreisvertretungen in 
Hessen und Baden und der Distriktsräte in Bayern gehen von ähnlichen Gedanken aus wie die 
der preußischen Kreisordnungen: in den Vertretungen des höheren Kommunalverbandes sollen 
neben den Interessen der Stadt= und Landgemeinden auch die Interessen des großen Grund- 
besitzes und der Höchstbesteuerten vertreten sein. Sie haben diese Gedanken jedoch mehr oder 
weniger anders als die preußische Gesetzgebung und dabei wieder voneinander abweichend 
und zum Teil so kasuistisch verwirklicht, daß sie sich zusammenfassend überhaupt nicht näher charak- 
terisieren lassen. In Württemberg und Oldenburg dagegen sind die Mitglieder der Vertretung 
des höheren Kommunalverbandes durchweg Deputierte der Gemeinden; die Vertretung des 
höheren Kommunalverbandes wird also gewählt von den Organen der niederen, von ihm um- 
faßten Kommunalverbände. Und dieser Grundsatz gilt auch für die Zusammensetzung der Ver- 
tretungen der obersten Kommunalverbände in Preußen und Hessen, indem die Mitglieder dieser 
von den Vertretungen der zur Provinz gehörigen Kreise (d. i. von den Kreistagen, in Stadt- 
kreisen von den Gemeindeorganen) zu wählen sind. In Elsaß-Lothringen endlich gilt wieder 
ein anderes Prinzip; hier werden die Mitglieder der Bezirkstage durchweg von den Bezirks- 
angehörigen nach allgemeinem gleichen direkten Wahlrechte gewählt. Vorsitzender der Vertretungs- 
versammlung ist gewöhnlich der Staatsbeamte, dem die Leitung der Staatsverwaltung im 
Bezirke des Kommunalverbandes obliegt, so z. B. für die preußischen Kreistage der Landrat, 
für die württembergischen Amtsversammlungen der Oberamtmann. Seltener hat die Ver- 
sammlung sich ihren Vorsitzenden zu wählen wie die preußischen Provinziallandtage, die Kreis- 
versammlungen in Baden und die Bezirkstage in Elsaß-Lothringen. 
b) Derengere Ausschuß, d. i. in Preußen und Hessen in den Kreisgemeinden der 
Kreisausschuß, in den Provinzialgemeinden der Provinzialausschuß, in Bayern der Distrikts- 
ausschuß, in Württemberg der Bezirksrat, in Oldenburg der Amtsvorstand, in Baden, Braun- 
schweig, Anhalt, Meiningen der Kreisausschuß, ist überall von der weiteren Vertretung zu 
wählen, und zwar entweder aus ihrer Mitte (Bayern) oder aus allen Angehörigen des Kommunal= 
verbandes (Preußen, Hessen, Baden), oder dieses mit der Maßgabe, daß doch eine bestimmte
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.