Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

254 Paul Schoen. 
Anzahl von Ausschußmitgliedern auch der weiteren Vertretung angehören muß (Württemberg). 
Die Stellen im engeren Ausschusse sind ebenso wie die in der Vertretung unentgeltlich zu ver- 
sehen. Den Vorsitz in ihm hat der Staatsbeamte, der auch den Vorsitz in der Vertretung hat, 
nur die Vorsitzenden der Provinzialausschüsse in Preußen und der Kreisausschüsse in Baden 
werden von den Kommunalorganen gewählt. 
c) Rechtlicher Charakter und Zuständigkeit der beiden Ver- 
bandsorgane. Die weitere Vertretung ist rechtlich als politische Körperschaft, der engere 
Ausschuß als Behörde zu qualifizieren. Rein formell betrachtet ist jene das Seitenstück der Ge- 
meindevertretung, dieser das des Vorstandes in der Ortsgemeinde. Jene hat lediglich Beschlüsse 
zu fassen und die Verwaltung zu kontrollieren; dieser hat die Beschlüsse der Vertretung aus- 
zuführen, alle sonstigen Verwaltungsgeschäfte zu besorgen, deren Wahrnehmung nicht besonderen 
Kommissionen (siehe unten) überwiesen ist, und den Kommunalverband seinen Gliedern gegen- 
über wie nach außen zu vertreten. Das innere Verhältnis des Ausschusses und der weiteren 
Vertretung des höheren Kommunalverbandes zueinander ist jedoch regelmäßig ein anderes 
als das der Gemeindekollegien. Die weitere Vertretung ist hier schlechthin das oberste Organ. 
Ihre beschließende Kompetenz erstreckt sich schlechthin auf alle Angelegenheiten des Verbandes, 
und der Ausschuß ist an ihre Beschlüsse und Weisungen gebunden; er ist zur Ausführung dieser, 
auch wenn er ihnen nicht zustimmt, verpflichtet (vgl. dagegen oben S. 247 III.). 
d) Für die unmittelbare Verwaltung und Beaufsichtigung einzelner Institute sowie 
für die Besorgung einzelner Angelegenheiten des weiteren Kommunalverbandes können be- 
sondere Kommissionen (Sonderausschüsse)k bestellt werden. Üüber ihre Errichtung 
und Organisation hat die weitere Vertretung zu beschließen, der sie in ihrer Tätigkeit ebenso 
wie der Ausschuß untergeordnet sind. 
e) Als Beamte des höheren Kommunalverbandes werden gewöhnlich 
nur die dem Ausschusse untergeordneten Angestellten des Verbandes, die Mitglieder der Kom- 
missionen und die besoldeten Berufsbeamten bezeichnet (vgl. oben S. 248 V.), wenngleich auch die 
Ausschußmitglieder unter den allgemeinen Beamtenbegriff fallen. Über die Errichtung der er- 
forderlichen besoldeten Stellen, das mit ihnen verbundene Diensteinkommen sowie darüber, 
ob sie auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Kündigung zu besetzen sind, beschließt, soweit gesetzliche 
Vorschriften nicht existieren (Preußen G. v. 30. 7. 1899 §§ 21, 22; Württemberg Bez O. Art. 53 ff.), 
die weitere Vertretung; die Besetzung der Stelle im einzelnen Falle erfolgt, vorbehaltlich ander- 
weiter Bestimmung der Vertretung, durch den Ausschuß. Regulär kommen als besoldete Berufs- 
beamte der höheren Kommunalverbände nur Kassenbeamte, Bureaubeamte, Beamte an ein- 
zelnen Instituten des Verbandes und technische Beamte (für Wegebau) vor, und vom Gesetze 
als notwendig zu bestellen wird von diesen Beamten, wenn überhaupt einer, nur ein Kassen- 
und Rechnungsbeamter genannt (in Bayem der Distriktskassierer, Württemberg der Ober- 
amtspfleger). Weitere besoldete Berufsbeamte werden nur von den preußischen Provinzial- 
verbänden angestellt, nämlich der Landesdirektor (Landeshauptmann) und die „anderen oberen 
Beamten“, welche die Provinzialordnungen vorsehen. Die Institution des Landesdirektors, der 
zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte der kommunalen Provinzialverwaltung bestellt 
wird, ist hier dadurch veranlaßt, daß der Vorsitzende des Provinzialausschusses nicht wie sonst 
gewöhnlich der staatliche Verwaltungsbeamte des betreffenden Bezirkes, sondern ein Ehren- 
beamter ist (oben zu b). Einem solchen konnte aber bei dem Umfange, den die kommunale 
Provinzialverwaltung in Preußen hat, nicht die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte der- 
selben übertragen werden; diese erforderten die Bestellung eines besonderen Berufsbeamten. 
Der Landesdirektor wird vom Provinziallandtage auf 6—12 Jahre gewählt und bedarf der Be- 
stätigung des Königs. In Hannover nimmt die Stelle des Landesdirektors ein aus drei vom 
Landtage gewählten Oberbeamten, dem Landesdirektor und zwei sog. Schatzräten, bestehendes 
Landesdirektorium ein, das alle Geschäfte, die der Ausschuß nicht ausdrücklich dem Landes- 
direktor zur alleinigen Erledigung überwiesen hat, durch kollegialische Beschlußfassung erledigt. 
Inden anderen Provinzen können nach näherer Bestimmung des Provinzialstatutes dem Landes- 
direktor zur Mitwirkung bei Erledigung seiner Geschäfte weitere vom Landtage zu wählende, 
besoldete „obere Beamte“ (mit dem Titel „Landesräte") mit beratender oder beschließender 
Stimme zugeordnet werden. Erhalten diese oberen Beamten beschließende Stimme (Prov.
	        
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