278 Paul Schoen.
und Rechte an privatrechtliche Voraussetzungen, wie besonders an das Eigentum an einem be-
stimmten Grundstücke, geknüpft sind und dann die privatrechtliche Sukzession öffentlichrechtliche
Wirkungen hat. Der Erwerber eines Grundstückes, welcher von diesem dieselben Anlieger-
und Kanalisationsbeiträge zu entrichten hat wie sein Vorbesitzer, sukzediert nicht in die öffentliche
Pflicht dieses, sondern die an den Besitz des Grundstückes gebundene Leistungspflicht entsteht
selbständig in seiner Person mit dem Erwerbe des Eigentums an dem Grundstücke. Daher
haftet er denn auch nur für die in seiner Besitzzeit fällig gewordenen Beiträge, nicht auch für
die Rückstände des Vorbesitzers. Ebenso ist der Erwerber eines selbständigen Gutsbezirkes als
Gutsvorsteher nicht Rechtsnachfolger seines Vorbesitzers; das neue Familienoberhaupt, welches
kraft „erblicher Berechtigung“ in die erste Kammer eintritt, ist als Kammermitglied nicht Rechts-
nachfolger des vorangegangenen Familienchefs. Der Anspruch auf das Gutsvorsteheramt
und auf Sitz und Stimme in der ersten Kammer ist ein selbständiger und originärer für jeden,
bei dem seine Voraussetzungen gegeben sind. Da es grundsätzlich eine Rechtsnachfolge in öffent-
lichen Rechtsverhältnissen nicht gibt, können diese auch durch private Disposition nicht über-
tragen werden. Der mit einem öffentlichen Unternehmen Beliehene kann wohl die zu diesem
gehörigen Einrichtungen verkaufen, die ihm aus der Konzession dem Staate gegenüber zuge-
wachsenen Rechte und Pflichten aber durch solchen Verkauf nicht übertragen, sofern die Kon-
zession vom Verleiher nicht nachweisbar als eine übertragbare gewährt ist. Natürlich kann
der Gesetzgeber durch positive Satzung alle diese Grundsätze durchbrechen, das ist aber, abgesehen
von einer gleich zu behandelnden Gruppe von Rechtsverhältnissen, nur ganz vereinzelt geschehen.
Das Patent G. v. 7. 4. 1891 96z. B. hat den Anspruch auf Erteilung des Patentes für vererblich
wie übertragbar erklärt. Dagegen kann der § 46 Gew O. nicht hier als Beispiel angeführt werden
(Loening, v. Stengel, G. Jellinek); bei ihm handelt es sich lediglich darum, daß eine Freiheits-
schranke, die für den Gewerbetreibenden aufgehoben ist, bei seinem Tode ohne weiteres auch
für seine Witwe und seine minderjährigen Erben aufgehoben sein soll (O. Mayer 1, 11724;
hier oben S. 266 III. 3) 1.
Andere Grundsätze als die vorentwickelten gelten für die öffentlichen Pflichten und Rechte,
die auf Geldleistungen gehen. In diese läßt der Gesetzgeber grundsätzlich eine Rechtsnachfolge
eintreten: die Erben haften für die rückständigen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
des Erblassers und haben andererseits Anspruch auf das vom Erblasser verdiente, ihm aber noch
nicht ausgezahlte Beamtengehalt, Krankengeld usw. Auch sind die hierher gehörigen Ansprüche
an den Staat übertragbar, soweit nicht durch positive Vorschriften ihre Ubertragbarkeit und
dann regelmäßig auch ihre Pfändbarkeit ausgeschlossen ist (wie bei Gehalts-, Pensionsansprüchen,
Ansprüchen auf Krankengeld u. a.), um im öffentlichen Interesse ihren wirtschaftlichen Nutzen
dem Subjekte zu erhalten, für das sie entstehen.
IV. Daraus, daß die öffentlichen Rechte und Pflichten regulär an die Person gebunden
sind, für die sie entstanden sind, folgt noch nicht, daß sie auch nur durch diese ausgeübt werden
können. In einer Reihe von Fällen ist allerdings jede Vertretung ausgeschlossen, so bei Aus-
übung des Wahlrechtes (das Gesetz kann natürlich auch etwas anderes bestimmen: Pr. LG0.
östl. Prov. § 46, Kr O. östl. Prov. § 97), der aus Wahlen hervorgegangenen Rechte, der Erfüllung
der Militärpflicht. Wo es aber nicht, wie hier, dem Staate auf die eigenste persönliche Tätigkeit
des Individuums ankommt, steht dem nichts entgegen, daß dieses die ihm zustehenden Rechte
und Pflichten durch einen anderen ausüben bzw. erfüllen läßt: der mit einem öffentlichen
Fährenbetriebe Beliehene kann diesen durch einen Dritten wahrnehmen, der Hausbesitzer den
Bürgersteig durch Angestellte reinigen lassen. Offentlichrechtliche Wirkungen hat allerdings
diese Substitution nicht; der öffentlichen Gewalt gegenüber ist allein der Beliehene bzw. der
Hausbesitzer berechtigt und verpflichtet, er haftet besonders für alle Handlungen und Unterlassungen
seines Substituten. Eine Stellvertretung mit öffentlichrechtlicher Wirkung, so daß der Ver-
treter auch der öffentlichen Gewalt gegenüber an die Stelle des Vertretenen tritt und dann be-
sonders auch er und nicht dieser für die Verletzungen der aus dem betreffenden Verhältnisse ent-
1 Vgl. auch Schultzenstein, Persönliche gewerbliche Konzession u. Erbrecht, Verwürch.
10, 113, der von der hier nicht geteilten Ansicht, daß die gewerbliche Konzession ein subjektives
Recht gewähre, ausgehend, gleichfalls in §K 46 Gew O. eine Rechtsnachfolge nicht anerkannt findet.