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Pflichtstellung dem Staate gegenüber zugewiesen wie den Selbstverwaltungskörpern (O. Mayer
2, 295). Der Unternehmer ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, das Unternehmen
einzurichten und konzessionsmäßig zu betreiben, vielfach besonders auch unter vom Verleiher
festgesetzten Bedingungen mit dem Publikum zu kontrahieren (Kontrahierungszwang). Er steht
mit seinem Betriebe unter besonderer Aufsicht des Verleihers. Und dieser ist nach Gesetz oder
Bestimmung der Konzessionsurkunde berechtigt, gegen den seine Pflichten vernachlässigenden
Unternehmer Zwangsmittel: Strafen, Sequestration (Bay. V. v. 20, 6. 1855 § 13) anzuwenden,
oder die Konzession zu widerrufen (Pr. Eisenb G. v. 3. 11. 1838 § 47, oben S. 268e). Ein Ver-
zicht auf die Konzession ist schon wegen der mit ihr verbundenen Betriebspflicht ausgeschlossen
(oben S. 277). Eine Rechtsnachfolge in die Konzession und eine Disposition über diese seitens
des Konzessionärs ist nur da zulässig, wo der Verleiher sie nachweisbar als eine übertragbare
gewährt hat (oben S. 278), und das ist gewöhnlich nur bei einfacheren Unternehmungen, als
Fähren und Brücken, der Fall. Vielfach ist jedoch durch Konzessionsbestimmung oder gar gesetzlich
ein Übergang des Unternehmens auf den Verleiher vorgesehen, und zwar entweder so, daß diesem
das Unternehmen nach bestimmter Betriebszeit gegen in bestimmter Weise zu bemessende Ent-
schädigung oder auch ohne Entgelt anfällt (Heimfall), oder so, daß der Verleiher jederzeit oder
doch von einem bestimmten Zeitpunkte ab ein sog. Rückkaufsrecht hat (Pr. Eisenb G. § 42;
Württ. G. v. 18. 4. 1843 §§ 8, 9). Sowohl bei diesem Rückkaufe wie beim Heimfalle erwirbt
der Verleiher das Unternehmen kraft öffentlichen Rechtes. Auf den Rückkauf insbesondere finden
die Grundsätze des Kaufes keine Anwendung. Die Geltendmachung dieses Rückkaufsrechtes
erfolgt durch obrigkeitliche Erklärung des Verleihers (loben S. 264b); der Rückkauf stellt sich recht-
lich als eine Enteignung des Unternehmens dar.
§ 28. Die öffentlichen Sachen.
Literatur: v. Stengel §# 11—13; O. Mayer S 35 ff.; Fleiner §5 20—22;
Bekker, Pandekten ### 76—79; Regelsberger, Pandekten §§ 112—117; Gierke,
Deutsch. PrivR. J 102; Biermann, Die öffentlichen Sachen, Gießener Progr. 1905.
I. Begriff und Arten der öffentlichen Sachen. Mit dem Ausdrucke
„öffentliche Sachen“ werden verschiedene Begriffe verbunden. Im weitesten Sinne gefaßt
bezeichnet er alle Sachen, die ihrer Zweckbestimmung nach dem öffentlichen Ganzen dienen.
Dieses können Sachen aber in verschiedener Weise tun, unmittelbar oder mittelbar, und so ergibt
sich ein engerer Begriff der öffentlichen Sachen, der nur die unmittelbar dem öffentlichen Zwecke
dienenden Sachen umfaßt.
Nur mittelbar dienen dem öffentlichen Zwecke alle diejenigen zum Vermögen des Staates
oder der Gemeinden gehörigen Sachen, welche durch ihren Ertrag oder ihre Verwertung Mittel
zur Bestreitung der staatlichen oder gemeindlichen Geldbedürfnisse liefern, wie Waldungen
und andere fruchttragende Grundstücke, Bergwerke, Fabrikanlagen, Bargeld, Wertpapiere. Sie
werden zusammenfassend als werbendes Vermögen, Finanzvermögen,
Kämmereigut bezeichnet, stehen rechtlich, von einzelnen Begünstigungen abgesehen, mit
den Sachen im Eigentume von Privatpersonen auf einer Linie, sind also nach den Grundsätzen
des Privatrechtes veräußerlich wie der Belastung mit privaten Rechten und der Zwangs-
vollstreckung zugänglich und bieten hier kein besonderes Interesse.
Unmittelbar im Dienste des öffentlichen Ganzen stehen einmal die Sachen, welche dem
Gemeindegebrauche, d. h. der freien Benutzung durch das Publikum unterworfen sind, wie die
öffentlichen Flüsse, Wege, Plätze, Brücken, Brunnen, Sitzeelegenheiten auf öffentlichen Pro-
menaden, öffentliche Uhren, öffentliche Denkmäler, und sodann diejenigen, welche unmittelbar
(nicht als Finanzquelle wie das werbende Vermögen) der Erreichung von Verwaltungsaufgaben
dienen, wie die Gebäude für die öffentlichen Behörden, Schulen, Gefängnisse, Kasernen, Exerzier-
plätze, Festungswerke, Krankenhäuser, Museen, Wasser- und Lichtversorgungswerke, Eisen-
bahnen u. a. Die letztgenannten Sachen werden, soweit sie dem Staate oder Gemeinden ge-
hören, gewöhnlich zusammenfassend (im Gegensatze zum Finanzvermögen) als Verwaltungs-
vermögen bezeichnet. Alle unmittelbar öffentlichen Zwecken dienende Sachen (öffentliche
Sachen im engeren Sinn) haben eine durch das öffentliche Recht mitbestimmte Sonderstellung.