Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

288 Paul Schoen. 
lage einer Badeanstalt oder die Einlegung von Schienen für eine Pferdebahn. Daher sind sie 
private, und zwar teils den Serwituten, teils der Superfizies verwandte Rechte; sie unter- 
fallen jedoch nicht den Vorschristen des BGB., sind vielmehr nach wie vor nach Landes- 
recht zu beurteilen, vgl. auch EinfG. z. BGB. Art. 128. Dem privatrechtlichen Charakter 
dieser Rechte entspricht es auch, daß sie durch Verzicht zum Erlöschen gebracht werden können, 
daß ihr Erwerb auf Grund des privatrechtlichen Titels der Ersitzung für zulässig gehalten wird (RG. 
Entsch. 4, 282; Gruchot 37, 1014), daß ihre Aufhebung oder Einschränkung im öffentlichen Interesse 
als eine Entziehung eines dem Privateigentume gleichstehenden Rechtes angesehen und daher 
aus ihr ein Entschädigungsanspruch gegeben wird (oben S. 280; RG. bei Gruchot 37, 1014, 39, 
881). Begründet werden diese Rechte regelmäßig (daß auch Ersitzung als Erwerbstitel anerkannt 
ist [Regelsberger 4291, ist bereits erwähnt) durch Verleihung (oben S. 264, a, y; vgl. auch ALR. II. 
15 8 2), über die eine höhere Verwaltungsbehörde zu beschließen hat (Württ. Wasserg. 
Art. 32, Pr. § 64). Die Verleihung darf jedoch, wenn die Sondernutzung nur unter Ein- 
griffen in die Substanz der Sache geübt werden kann oder die Unterhaltungslast der öffent- 
lichen Sache alteriert, nur mit Zustimmung des Sacheigentümers bzw. des Unterhalts- 
pflichtigen (Wegebaupflichtigen) stattfinden; das Recht zur Einlegung von Pferdebahnschienen 
in den Straßenkörper z. B. darf daher nur mit Zustimmung der Gemeinde verliehen werden 
(Pr. OG. E. 10,199). Alle Sondernutzungsrechte an einer im Gemeingebrauche stehenden Sache 
werden unter der Voraussetzung eingeräumt, daß sie mit diesem vereinbar sind. Der Sonder- 
berechtigte muß sich daher vorübergehende Störungen wie dauernde Beschränkungen in der 
Ausübung seines Rechtes gefallen lassen, die notwendig sind, um die Sache dem Gemein- 
gebrauche dienstbar zu erhalten. Erweist sich der ganze Bestand des Nutzungsrechtes als un- 
vereinbar mit der Hauptbestimmung der Sache, so kann es durch Widerruf der Behörde (oben 
S. 267) überhaupt beseitigt werden. Dem Berechtigten entsteht aus solcher durch das öffent- 
liche Interesse gebotenen Beeinträchtigung oder Entziehung seines Rechtes nur ein Ent- 
schädigungsanspruch (Württ. Wasserg. Art. 45. Pr. 5 84; Mayer 2, 158 f.; Schoen, Ev. 
Kirchenr. 2, 490 ff.). Eine weitere stillschweigende Voraussetzung, unter welcher alle Sonder- 
nutzungsrechte an dem Gemeingebrauche gewidmeten Sachen eingeräumt werden, ist die, daß 
die betreffende Sache diesem nicht entwidmet wird. Daher erlöschen die besonderen Nutzungs- 
rechte, sobald die Sache, an der sie bestellt sind, dem öffentlichen Dienste entzogen wird (das. 
Recht darauf, Schienen auf einer öffentlichen Straße zu haben, erlischt mit deren Kassierung, 
das Kirchenstuhlrecht mit Einziehung der Kirche: Mayer 160, Schoen 491 5); haben diese Rechte- 
doch meist auch nur einen wirtschaftlichen Wert, solange die Sache dem öffentlichen Dienste- 
gewidmet ist. 
Sechstes Kapitel. 
Der NRechtsschutz in Verwaltungssachen. 
§ 29. Die Beschwerde und der Einspruch. 
Literatur: Loening § 203; O. Mayers 12; Fleiner §14; Parey, Handb. 
d. preuß. Verw . 1, Berlin 1887 161 ff.; v. Stengel, Art. „Beschwerde"“ i. seinem Wörterb.; 
Stier-Somlo, Art. „Beschwerde“ in v. Stengel--Fleischmanns Beörterb.; 
Bitters Handwörterb. Art. „Beschwerde“, „Einspruch“. 
I. Die Rechtsschutzmittel. Dem Schutze der einzelnen gegen Verwaltungs- 
maßnahmen, die ihre Rechte oder Interessen verletzen, dienen eine Reihe von Einrichtungen: 
Gestaltungen des Verfahrens und der Behörden (S. 218, 204, 216), das Aufsichtsrecht der 
höheren Behörden über die niederen u. a. Allein eigentliche Rechtsschutzeinrichtungen sind dieses. 
nicht. Unter solchen versteht man nur die besonderen Vorkehrungen, die der Staat getroffen hat, 
um den einzelnen in den Stand zu setzen, ein behördliches Verhalten, das ihn seiner Meinung 
nach verletzt hat, abzuwehren. Deren aber gibt es vier: das Beschwerdeverfahren, das Einspruchs- 
verfahren, die Verwaltungsgerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der Zivilgerichte in Verwaltungs- 
sachen. Und diesen Prozeduren entsprechen als Mittel, die sie auslösen: die Beschwerde, der 
Einspruch, die Verwaltungsklage und die Klage beim Zivilgerichte. Hier ist zunächst von den.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.