Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

334 Flesch und Hiller. 
mindestens zweimal wegen Zuwiderhandlung gegen die für die Gast- und Schankwirtschaft 
oder den Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus erlassenen Bestimmungen bestraft worden ist. 
Endlich ist die Regelung des Schornsteinfegergewerbes praktisch insofern gänzlich der landes- 
gesetzlichen Regelung überlassen, als § 39 der Gew O. die Einrichtung von Kehrbezirken gestattet. 
Der Regelung durch die Ortspolizeibehörde unterliegen nach §37 Gew O. ebenfalls im vollen 
Umfange die Unterhaltung des öffentlichen Verkehrs innerhalb der Orte durch Wagen aller Art, 
Gondeln, Sänften, Pferde und andere Transportmittel, sowie das Anbieten persönlicher Dienste 
auf öffentlichen Straßen oder Plätzen durch Dienstmänner, Führer, Träger usw. 
Gewisse Betriebssormen können bestimmten Kategorien von Personen mangels gesund- 
heitlicher Eigenschaften oder aus Gründen der Sittlichkeit untersagt werden, so durch Gemeinde- 
beschluß oder Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde, der ambulante Gewerbebetrieb 
mit land= und forstwirtschaftslichen Erzeugnissen owie Wochenmarktsartikeln den abschreckend 
Kranken oder Entstellten, sowie den mit ansteckender Krankheit behafteten Personen, den unter 
Polizeiaufsicht stehenden, ferner den wegen gewisser strafbarer Handlungen verurteilten oder 
wegen ihres Leumundes übel berüchtigten Personen. Ferner Minderjährigen nach Sonnen- 
untergang. Ebenso Weiblichen von Haus zu Haus. Die im ersten Satz genannten Be- 
schränkungen gelten nach §J 57 GewO. ohne weiteres für den Gewerbebetrieb im Umherziehen. 
§ 11. Nicht rechtlich, aber praktisch zu einer Beschränkung der gewerblichen Tätigkeit 
anderer führt bei an und für sich freien Gewerben, deren gewissenhaften Betrieb der Staat 
sichern will, die Ausstattung einer Anzahl der gleichen Gewerbetreibenden mit öffentlicher 
Glaubwürdigkeit durch Beeidigung oder öffentliche Anstellung. Es handelt 
sich dabei nicht um Staatsbeamte, sondern um Gewerbetreibende, die auf eigene Rechnung dem 
Publikum dienen und nur in disziplinarischer Hinsicht eine beamtenähnliche Stellung einnehmen. 
Natürlich kann die Anstellung auch auf Zeit oder Widerruf erfolgen, die Zurücknahme aber nur 
unter denselben Voraussetzungen wie bei Konzessionen in weiterem Sinne. Die Beschränkung 
anderer Gewerbetreibender gleicher Art kommt besonders darin zum Ausdruck, daß die Gesetz- 
gebung gewisse verantwortungsvolle Betätigungen nur durch Personen oben erwähnter Art 
geschehen läßt, so § 383 B. die öffentliche Versteigerung neben Beamten nur durch einen 
öffentlich angestellten Versteigerer, oder daß sie nur den Handlungen solcher angestellter 
Personen besondere rechtliche Wirkungen folgen läßt. Gewerbetreibende dieser Art sind: 
die Feldmesser, Auktionatoren, Bücherrevisoren; Personen, welche den Feingehalt edler Metalle 
feststellen (RG. vom 16. Juli 1884); Gewerbetreibende, welche die Beschaffenheit, Menge 
oder richtige Verpackung von Waren feststellen (z. B. die Güterbestätiger, Schaffner (nicht Schaffer), 
Wäger, Messer, d. h. Getreide-, Kohlen-, Holzmesser und ähnl., Bracker (die sich mitdem Bracken — 
Aussondern von Waren, besonders Vieh befassen), Schauer (z. B. Lebensmitteluntersucher, nicht 
aber Fleischbeschauer, da diese nach dem Schlachtvieh- und Fleischbeschauges. vom 3. Juni 1900 
§* 1 Beamte sind; die im BGB. (§ 385 und 1221) genannten, öffentlich ermächtigten Handels- 
mäkler und die nach §729 HGB . ein für allemal bestellten Dispacheure, die bei großer Havarie 
den Schaden auf Schiff, Fracht und Ladung angemessen zu verteilen haben); Schauer im 
anderen Sinn —= Entlader von Schiffen, Stauer — Belader von Schisfen und ähnliche. 
III. Die Ausübung des Gewerbebetriebs. 
A. Rechtsbestimmungen zur Sicherung der Verfügung über 
die erforderlichen Sachen. 
1. Sachen, mit denen das Gewerbe betrieben wird. 
§ 12. Zum Gewerbebetrieb dienen in erster Linie die Sachen, mittels deren die gewerb- 
liche Tätigkeit entfaltet wird, seien sie nur bewegliche, wie die Werkzeuge, oder unbewegliche, wie 
die Werkstätten, körperliche oder unkörperliche (elektrische Kraft, Kohlensäure, Gas usw.). 
Wenn einem Gewerbetreibenden die erforderliche Ausstattung mit diesen Dingen ent- 
zogen wird, so kann er sein Gewerbe nicht betreiben; er kann nicht arbeiten, nicht verdienen.
	        
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