Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

336 Flesch und Hiller. 
Nicht mehr konzessionspflichtig sind jetzt die Windmühlen, doch hat 8 38 GewO. den höheren 
Verwaltungsbehörden die Befugnis gegeben, über die Entfernung, welche bei Errichtung von durch 
Mind bewegten Tricbwerken von benachbarten fremden Grundstücken und von öffentlichen Wegen 
innezuhalten ist, durch Polizeiverordnung Bestimmung zu treffen. 
Die Konzession wird bei den genehmigungspflichtigen Anlagen „für die Anlagen“ erteilt, 
so daß ein Besitzwechsel einflußlos ist, während Anderungen der Betriebsstätte oder wesentliche 
Veränderungen in der Betriebsführung allerdings eine neue Genehmigung erfordern, wobei im 
Falle des § 16 das Aufgebot unterbleiben kann, wenn eine Mehrung der Nachteile, Gefahren und 
Belästigungen ausgeschlossen erscheint. 
2. Sachen, an denen das Gewerbe betrieben wird. 
§* 13. Für die Ausübung des Gewerbebetriebs ist eine zahllose Menge von Bestimmungen 
getroffen, die namentlich im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ergangen sind. 
Diese Normen enthalten, richtig betrachtet, keine Einschränkungen der Gewerbefreiheit, weil 
es bei dem Zusammenleben der Menschen eine absolute Freiheit des Handelus auf keinem 
Gebiete geben kann. Sofern aber jedermann zum Gewerbe zugelassen ist, ist volle Gewerbe- 
freiheit auch dann gegeben, wenn die für Ausübung des Gewerbebetriebes geltenden Vor- 
schriften bis zu solcher Strenge vorschreiten, daß sie im Einzelfalle einen Gewerbebetrieb tat- 
sächlich unmöglich machen. Solche Beschränkungen des Betriebes sind strenger, je nachdem 
es sich um stehenden oder um Gewerbebetrieb im Umherziehen bzw. ambulanten Gewerbebetrieb 
und auch Marktverkehr handelt. Unter den Begriff des stehenden Gewerbebetriebes fallen 
alle Betriebsformen, die nicht Gewerbebetrieb im Umherziehen, d. h. vom Wohn= oder Ge- 
schäftsort losgelöster Betrieb, ambulanter Gewerbebetrieb, d. h. vom Geschäftslokal losgelöster 
Betrieb am Wohn= oder Geschäftsorte oder Marktverkehr sind; unter letzteren versteht man 
den auf eine mit obrigkeitlicher Ermächtigung zur Zusammenführung von Verkäufern und 
Käufern beweglicher Sachen für bestimmte Zeiten und Orte veranstaltete Einrichtung be- 
schränkten Verkehr. 
Umfangreichere Vorschriften, die die Ausübung des stehenden Gewerbes beschränken, 
bestehen z. B. im Preßgewerbe nach dem Reichspreßgesetz vom 7. Mai 1874. Seit Be- 
seitigung der Zensur für Preßerzeugnisse können freilich keine vorbeugenden, sondem nur 
Gegenmaßregeln bei Verfehlungen gegen die Strafgesetze ergriffen werden; diese dienen dem 
Zwecke der Strafrechtsverfolgung und der Verhinderung künftiger Verfehlungen. Insbesondere 
gehört hierher die Benennung des Druckers und Verlegers auf den Drucksachen und bei perio- 
dischen Druckschriften die Benennung des verantwortlichen Redakteurs. Auch der Zwang zur 
Aufnahme von Berichtigungen nach § 11 des Preßgesetzes fällt hierunter. Besonders geregelt 
ist landesgesetzlich das Plakatwesen. Die gewerbsmäßige Druckschriftenverteilung erfordert 
einen Legitimationsschein, und vom Feilbieten und Aufsuchen von Bestellungen im Umher- 
ziehen sind sittenverderbliche Preßerzeugnisse ausgeschlossen. 
Weiter ist die Herstellung von Bargeld dem Gewerbe entzogen. 
Nach dem Sprengstoffgesetz vom 9. Juli 1884 ist die Herstellung von Sprengstoffen 
nur mit polizeilicher Genehmigung zulässig, ebenso der Besitz und Vertrieb. 
Das Nahrungsmittelgesetz vom 14. Mai 1879 gibt dem Kaiser das Recht, zu ver- 
ordnen, daß Gegenstände nicht gewerbsmäßig hergestellt, verkauft oder feilgehalten werden 
dürfen, welche der Fälschung von Nahrungs= oder Genußmitteln zu dienen bestimmt sind. Eß--, 
Trink= und Kochgeschirre müssen gesundheitsunschädlich hergestellt werden. 
Weitere wichtige Bestimmungen hinsichtlich des Verbots des Verkaufs von Tieren, 
die an bestimmten Krankheiten leiden, und von deren Fleisch, enthält das Schlachtvieh= und 
Fleischbeschaugesetz vom 3. Juni 1900 und dessen umfassende Ausführungsbestimmungen. 
Hinsichtlich der Sachen, an denen das Gewerbe betrieben wird, besteht für den ambu- 
lanten Gewerbebetrieb die Vorschrift, daß Gegenstände, welche von dem Ankauf oder 
Feilbieten im Umherziehen ausgeschlossen sind, auch am Wohn= oder Niederlassungsort nicht 
seilgeboten oder zum Wiederverkauf angekauft werden dürfen, eine Ausnahme besteht für Bier 
und Wein in Fässern und Flaschen. Das Feilbieten geistiger Getränke zum Verkauf auf der
	        
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