338 Flesch und Hiller.
mit welchen darüber Verträge bestehen, während die Legitimationskarte nur für die im Inland
domizilierten Geschäfte und innerhalb des Inlands gilt.
B. Rechtsbestimmungen für Betriebsführung und Lieferung.
1. Anzeigepflicht.
§5 14. Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, muß der zu-
ständigen Behörde Anzeige davon machen. Diese Verpflichtung besteht für jeden selbständigen
Gewerbetreibenden und für jede Betriebsgemeinde. Auch dem zum Wandergewerbebetrieb
Berechtigten liegt diese Anzeigepflicht ob. Außerdem sind noch besondere Anzeigepflichten für
Feuerversicherungsagenten und für das Preßgewerbe in § 14 Abs. 2 GewO. festgesetzt; die
Feuerversicherungsagenten haben sogar eine Abmeldepflicht. Sowohl reichs= wie landesrechtlich
bestehen weitere Meldepflichten, welche aus polizeilichen Gründen oder auf steuerlichem Gebiet
eingeführt sind. So muß reichsrechtlich die Errichtung oder Verlegung solcher Anlagen, deren
Betrieb mit ungewöhnlichem Geräusch verbunden ist, der Ortspolizei angezeigt werden; ferner
ist neben der Anzeige nach § 14 eine besondere Anzeige von den Gewerbetreibenden der in § 35
GewoO. genannten, dem polizcilichen Verbietungsrecht unterliegenden Gewerbe vorgeschrieben.
Steuerliche Anzeigepflichten bestehen z. B. für Brauereien, Zuckerfabriken, Spielkartenfabriken,
Brennereien, Salzwerke und Tabakpflanzungen. Landesrechtlich kommen solche besondere
Anmeldepflichten vereinzelt vor, die landesrechtliche Gewerbesteuerpflicht kennt jedoch meist
einen besonderen Anmeldezwang nicht, legt vielmehr die nach § 14 GewO. geführten Register
zugrunde.
Gewerbetreibende, die einen offenen Laden haben oder Gast= oder Schankwirtschaft be-
treiben, sind verpflichtet, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vor-
namen an der Außenseite oder am Eingange des Ladens oder der Wirtschaft in deutlich lesbarer
Schrift anzubringen. Das Firmenrecht der Kaufleute wird dadurch nicht berührt, nur müssen
die Firmeninhaber noch die Firma in der gleichen Weise anbringen; die Firmenanbringung
genügt, wenn die Bezeichnung identisch ist mit dem korrekten Familien= und Vornamen. Sind
mehr als zwei Gewerbetreibende vorhanden, so genügt die Namenangabe von zweien mit einem
das Vorhandensein Weiterbeteiligter andeutenden Zusatz. Die Polizei kann aber im Einzelfall
die Angabe der Namen aller Beteiligten anordnen.
2. Beobachtung der Gesetze über Auswahl der Rohstoffe, Arbeitsmethoden usw.
§ 15. Für die Betriebsführung bestehen ferner eine Menge von Vorschriften aus all-
gemeinen polizeilichen Gründen, so namentlich für die Nahrungsmittelgewerbe auf Grund des
NG. vom 14. Mai 1879, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und
Gebrauchsgegenständen. So wird neben dem Herstellen auch das Verkaufen und Feilhalten
von Fälschungsmitteln der Verbietungsmöglichkeit durch Kaiserliche Verordnung unterworfen.
Für die Herstellung von Eß-, Trink= und Kochgeschirren werden bestimmte, namentlich zu stark
bleihaltige Metallegierungen verboten. Ebenso Formen, die zu einer Gesundheitsschädigung
oder Zerstörung führen können. Alle Herstellungsmethoden der Nahrungs= und Genußmittel,
die gesundheitsschädlich sind, sind verboten, insbesondere die Zusetzung gesundheitsschädlicher
Farben und Stoffe. Wegen der Behandlung des Fleisches sind ganz detaillierte Vor-
schriften in den zum Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetz ergangenen Ausführungsbestimmungen
enthalten. Weitere Vorschriften hinsichtlich der Betriebsführung enthält das Gesetz vom 7. April
1909, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken. Diese
Vorschriften gehen in ihren Zwecken weiter als das Nahrungsmittelgesetz, indem sie das Publikum
nicht nur gegen Gesundheitsbeschädigung, sondern auch gegen Täuschung und Überteuerung
dadurch schützen, daß sie das gewerbsmäßige Herstellen, Feilhalten und Verkaufen von Wein
oder Schaumwein verbieten, wenn er Zuckerwasser oder künstlichen Süßstoffzusatz hat oder mit
Säure oder Obstwein oder ähnlichen Stoffen vermischt worden ist. Noch strengere Vorschriften
sind für den Schaumwein getroffen; auf gleichem Gebiete bewegt sich das Gesetz vom 15. Juni