Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

338 Flesch und Hiller. 
mit welchen darüber Verträge bestehen, während die Legitimationskarte nur für die im Inland 
domizilierten Geschäfte und innerhalb des Inlands gilt. 
B. Rechtsbestimmungen für Betriebsführung und Lieferung. 
1. Anzeigepflicht. 
§5 14. Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, muß der zu- 
ständigen Behörde Anzeige davon machen. Diese Verpflichtung besteht für jeden selbständigen 
Gewerbetreibenden und für jede Betriebsgemeinde. Auch dem zum Wandergewerbebetrieb 
Berechtigten liegt diese Anzeigepflicht ob. Außerdem sind noch besondere Anzeigepflichten für 
Feuerversicherungsagenten und für das Preßgewerbe in § 14 Abs. 2 GewO. festgesetzt; die 
Feuerversicherungsagenten haben sogar eine Abmeldepflicht. Sowohl reichs= wie landesrechtlich 
bestehen weitere Meldepflichten, welche aus polizeilichen Gründen oder auf steuerlichem Gebiet 
eingeführt sind. So muß reichsrechtlich die Errichtung oder Verlegung solcher Anlagen, deren 
Betrieb mit ungewöhnlichem Geräusch verbunden ist, der Ortspolizei angezeigt werden; ferner 
ist neben der Anzeige nach § 14 eine besondere Anzeige von den Gewerbetreibenden der in § 35 
GewoO. genannten, dem polizcilichen Verbietungsrecht unterliegenden Gewerbe vorgeschrieben. 
Steuerliche Anzeigepflichten bestehen z. B. für Brauereien, Zuckerfabriken, Spielkartenfabriken, 
Brennereien, Salzwerke und Tabakpflanzungen. Landesrechtlich kommen solche besondere 
Anmeldepflichten vereinzelt vor, die landesrechtliche Gewerbesteuerpflicht kennt jedoch meist 
einen besonderen Anmeldezwang nicht, legt vielmehr die nach § 14 GewO. geführten Register 
zugrunde. 
Gewerbetreibende, die einen offenen Laden haben oder Gast= oder Schankwirtschaft be- 
treiben, sind verpflichtet, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vor- 
namen an der Außenseite oder am Eingange des Ladens oder der Wirtschaft in deutlich lesbarer 
Schrift anzubringen. Das Firmenrecht der Kaufleute wird dadurch nicht berührt, nur müssen 
die Firmeninhaber noch die Firma in der gleichen Weise anbringen; die Firmenanbringung 
genügt, wenn die Bezeichnung identisch ist mit dem korrekten Familien= und Vornamen. Sind 
mehr als zwei Gewerbetreibende vorhanden, so genügt die Namenangabe von zweien mit einem 
das Vorhandensein Weiterbeteiligter andeutenden Zusatz. Die Polizei kann aber im Einzelfall 
die Angabe der Namen aller Beteiligten anordnen. 
2. Beobachtung der Gesetze über Auswahl der Rohstoffe, Arbeitsmethoden usw. 
§ 15. Für die Betriebsführung bestehen ferner eine Menge von Vorschriften aus all- 
gemeinen polizeilichen Gründen, so namentlich für die Nahrungsmittelgewerbe auf Grund des 
NG. vom 14. Mai 1879, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und 
Gebrauchsgegenständen. So wird neben dem Herstellen auch das Verkaufen und Feilhalten 
von Fälschungsmitteln der Verbietungsmöglichkeit durch Kaiserliche Verordnung unterworfen. 
Für die Herstellung von Eß-, Trink= und Kochgeschirren werden bestimmte, namentlich zu stark 
bleihaltige Metallegierungen verboten. Ebenso Formen, die zu einer Gesundheitsschädigung 
oder Zerstörung führen können. Alle Herstellungsmethoden der Nahrungs= und Genußmittel, 
die gesundheitsschädlich sind, sind verboten, insbesondere die Zusetzung gesundheitsschädlicher 
Farben und Stoffe. Wegen der Behandlung des Fleisches sind ganz detaillierte Vor- 
schriften in den zum Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetz ergangenen Ausführungsbestimmungen 
enthalten. Weitere Vorschriften hinsichtlich der Betriebsführung enthält das Gesetz vom 7. April 
1909, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken. Diese 
Vorschriften gehen in ihren Zwecken weiter als das Nahrungsmittelgesetz, indem sie das Publikum 
nicht nur gegen Gesundheitsbeschädigung, sondern auch gegen Täuschung und Überteuerung 
dadurch schützen, daß sie das gewerbsmäßige Herstellen, Feilhalten und Verkaufen von Wein 
oder Schaumwein verbieten, wenn er Zuckerwasser oder künstlichen Süßstoffzusatz hat oder mit 
Säure oder Obstwein oder ähnlichen Stoffen vermischt worden ist. Noch strengere Vorschriften 
sind für den Schaumwein getroffen; auf gleichem Gebiete bewegt sich das Gesetz vom 15. Juni
	        
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