340 Flesch und Hiller.
4. Wahrung des Berufsgeheimnisses.
8 17. Soweit die Polizei die Gewerbeaufsicht übt, ist der Gewerbetreibende durch die
allgemeine Pflicht zur Wahrung des Dienstgeheimnisses vor Offenbarung seiner Berufs= und
Betriebsgeheimnisse geschützt. Die Gewerbeaussichtsbeamten werden zur Geheimhaltung der
amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der ihrer Revision
unterliegenden Anlagen verpflichtet. Die Sachverständigen aber, welche im Genehmigungs-
verfahren Kenntnisse erhalten, haben nach § 21 a GewO. Verschwiegenheit zu beobachten und
sich der Nachahmung der von dem Unternehmer geheim gehaltenen, zu ihrer Kenntnis gelangten
Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen, solange als diese Betriebsgeheimnisse sind, bei Strafe
zu enthalten.
5. Lieferung gemäß Ülbereinkunft.
§ 18. Für die Durchführung der Arbeitsverträge, kraft deren die selbständigen Ge-
werbetreibenden sich zur Herstellung von Waren usw. verpflichtet haben, sind im allgemeinen
die Normen des Privatrechts maßgebend, die wiederum auf das verweisen, was die Parteien
Dinsichtlich Art, Zeit und namentlich Preis der Lieferung vereinbart haben. Die Regelung
der Lieferungsbedignungen erscheint an sich ebenso Gegenstand freier Ubereinkunft zu
sein, wie die der Bedingungen, zu denen die Gehilfen des Gewerbetreibenden ihm ihre
Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Man ist indessen, namentlich in den letzten Jahren,
mehr und mehr gewahr geworden, daß die Freiheit der Übereinkunft direkt schädlich sein kann.
Das öffentliche Interesse ist daran beteiligt, daß der Arbeiter angemessenen Lohn erhält, denn
nur vom Arbeitslohn kann er seine Verpflichtungen gegen Familie und Staat erfüllen. Das
gilt aber auch vom Gewerbetreibenden, der Arbeiten an seine Auftraggeber zu liefern hat. Er-
hält er nicht solche Preise, daß er außer den Herstellungskosten einen Verdienst für sich erzielt,
so kann er nicht bestehen, und es ändert gar nichts, daß er selbst, vielleicht um den Auftrag zu
erhalten, sich zur Lieferung um jenen zu niedrigen Preis erboten hat. Es müssen also nicht
allein zu niedrige Löhne, sondern auch zu billige Lieferungspreise verhütet werden. In ihrer
Bekämpfung sollten Staat und Gemeinde durch entsprechende Regelung des Verdingungs-
wesens vorangehen; wobei allerdings fraglich ist, ob zur Regelung des Verfahrens beim Aus-
schreiben von Lieferungen und Leistungen und zur Verhütung von Annahme unreeller Angebote
im Submissions gesetz notwendig ist und ob ein solches zweckmäßig als Reichs= oder Landes-
gesetz zu erlassen wäre; die Verdingung selbst ist ja verwaltungsrechtlich fürden größten
Teil der Arbeiten und Lieferungen an Reich, Staat und Gemeinde vorgeschrieben. Dabei hat man
allerdings zunächst mehr darauf Wert gelegt, die aus öffentlichen Mitteln zu zahlenden Arbeiten
unnd Lieferungen möglichst billig zu erhalten, damit aber namentlich bei schwer nachzukontrollie-
renden Arbeiten sehr schlechte Erfahrungen gemacht. Gerade das häufige Vorkommen sog.
Submissionsblüten, d. h. von Lieferungsangeboten, bei denen nicht einmal die Selbstkosten
Deckung finden, hat neuerdings zur Hervorkehrung des oben erwähnten richtigen Gesichtspunktes
geführt. Auf verschiedene Art werden die Gebote der Schmutzkonkurrenz auszuschalten gesucht.
Richtigerweise erstrebt man übrigens eine solche Reformierung nicht nur beim staatlichen, sondern
auch beim privaten Verdingungswesen.
Im übrigen bestimmen über die Qualität der zu liefernden Waren die bürgerlichrechtlichen
Normen. Nur vereinzelt bestehen gewerberechtliche Vorschriften, welche Qualitäts- und Quantitäts-
verschleierungen vorzubeugen bestimmt sind. So kann nach § 5 des Gesetzes zur Bekämpfung
des unlauteren Wettbewerbs vom 7. Juni 1909 der Bundesrat vorschreiben, daß im Einzei-
verkehr bestimmte Waren nur in vorgeschriebenen Einheiten der Zahl, der Länge und des Ge-
wichtes, auch mit einer auf der Ware oder ihrer Aufmachung anzubringenden Angabe über
Zahl, Länge oder Gewicht gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten werden dürfen; solche
Bestimmungen sind für Garn= und Kerzenkleinhandel ergangen. Auf dem Gebiet des Nahrungs-
mittelwesens kann kaiserliche Verordnung das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von
Nahrungs= und Genufmitteln einer bestimmten Qualität oder unter einer der wirklichen Be-
schaffenheit nicht entsprechenden Bezeichnung und von Petroleum einer bestimmten Beschaffen-
heit verbieten. Ferner kann der Bundesrat für den Einzelverkehr mit Bier in Flaschen oder
Krügen die Inhaltsangabe vorschreiben.