Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

Gewerberecht. 347 
e) Bestimmungen über die Arbeitszeit. 
ua) Die werktägige Arbeitszeit. 
§ 23. Hinsichtlich der Arbeitszeit gibt es für die Werktage keine allgemeinen Beschrän- 
kungen, soweit männliche erwachsene Arbeiter in Frage stehen. Nur ist nach § 120e Abs. 3 und 4 
der GewO. der Bundesrat ermächtigt, für Gewerbe, in welchen durch übermäßige Dauer der täg- 
lichen Arbeitszeit die Gesundheit der Arbeiter gefährdet wird, Dauer, Beginn und Ende der 
zulässigen täglichen Arbeitszeit und der zu gewährenden Pausen vorzuschreiben. Verordnungen 
dieser Art sind bis jetzt getroffen für Bäckereien und Konditoreien, Getreidemühlen, Gast- und 
Schankwirtschaften, Bleihütten, Akkumulatorenfabriken, Steinbrüche und Steinhauereien, Thomas- 
schlackeanlagen, Bleifarbenfabriken und die Großeisenindustrie. Dagegen kennt die Gew. 
einen allgemeinen Maximalarbeitstag für die Jugendlichen (§ 135 GewO.) und die weiblichen 
Arbeiter (§ 137 GewO.). 
In allen Handwerks= oder Fabrikbetrieben, in denen in der Regel mindestens 10 Arbeiter 
beschäftigt werden, sei es auch nur saisonweise, gelten folgende Bestimmungen: Die Be- 
schäftigung von Kindern darf sechs Stunden täglich nicht überschreiten. Jugendliche 
dürfen nicht länger als 10 Stunden täglich beschäftigt werden, und die Nachtarbeit (von 8 Uhr 
abends bis 6 Uhr morgens) ist untersagt. Eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden 
ist vorgeschrieben, ebenso die erforderlichen Pausen zwischen den Arbeitsstunden. 
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Handlungsgehilfen und Lehrlinge, 
Arbeiter in Apotheken und diejenigen Arbeiter in Handelsgeschäften, welche nicht in einem zu 
dem Handelsgeschäfte gehörigen Produktionsbetrieb mit der Herstellung oder Bearbeitung 
von Waren beschäftigt sind, auf Betriebe von Heilanstalten und Genesungsheimen, auf 
Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen und sonstige Lustbarkeiten, 
auf Gärtnereien, auf das Gast- und Schankwirtschaftsgewerbe und auf das Verkehrsgewerbe, 
während sie nur teilweise, gemäß § 154 Z. 5 und 6der Gew O., Anwendung erleiden auf Bäckereien 
und Konditoreien. Dagegen sind diese Bestimmungen zufolge positiver Gesetzesvorschrift aus- 
gedehnt auf Ziegeleien und über Tage betriebene Brüche und Gruben, wenn in diesen Be- 
trieben in der Regel mindestens 5 Arbeiter beschäftigt werden, auf Hüttenwerke, Zimmerplätze 
und andere Bauhöfe, Werften, sowie Werkstätten der Tabakindustrie auch bei weniger als 
10 Arbeitern, auf Werkstätten, in welchen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, 
Luft, Elektrizität usw.) bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend verwendet werden auch 
bei weniger als 10 Arbeitern, indessen mit Ausnahmebewilligungsrecht des Bundesrats für 
Kleinbetriebe (unter 10); schließlich kraft gesetzlicher Ermächtigung gemäß Bundesratsbeschluß 
auf andere Werkstätten und Bauten je unter 10 Arbeitern, wovon bisher mit einigen Abände- 
rungen bei der Kleider- und Wäschekonfektion Gebrauch gemacht ist. Endlich ist der Arbeiter- 
schutz der Jugendlichen auf das Bergwesen ausgedehnt. Für Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter 
in offenen Verkaufsstellen ist durch § 1396 GewO. eine Mindestruhezeit gesetzlich verordnet, 
darüber siehe unten; für Gehilfen und Lehrlinge in Gast= und Schankwirtschaften ist besondere 
Regelung erfolgt. 
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen darf die Dauer von 10 Stunden täglich, an den 
Vorabenden der Sonn= und Festtage von 8, Stunden nicht überschreiten. In der Nachtzeit und 
am Sonnabend, sowie an Vorabenden der Festtage dürfen Arbeiterinnen nach 5 Uhr nachmittags 
nicht beschäftigt werden, Mittagspause und Ruhezeit von mindestens 11 Stunden ist vor- 
geschrieben. Einen spärlichen Anflug von Mitberücksichtigung der Familie beim Arbeitsvertrag 
enthält die Bestimmung, daß Arbeiterinnen, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, auf 
ihren Antrag eine ½ Stunde vor der Mittagspause zu entlassen sind, sofern diese nicht mindestens 
1½ Stunde beträgt. Endlich dürfen Arbeiterinnen vor und nach ihrer Niederkunft im ganzen 
während 8 Wochen nicht beschäftigt werden, und ihr Wiedereintritt ist an den Ausweis geknüpft, 
daß seit ihrer Niederkunft wenigstens 6 Wochen vergangen sind. 
Das Anwendungsgebiet dieser Arbeiterschutzbestimmungen für Frauen ist im ganzen 
dasselbe wie bei den Jugendlichen. 
Zur Durchführung der für jugendliche Arbeiter und Arbeiterinnen gegebenen Schutz- 
bestimmungen besteht die Anzeigepflicht des Arbeitgebers bei der Ortspolizeibehörde und die
	        
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