Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

348 Flesch und Hiller. 
Vorschrift, ein Verzeichnis zu führen, das mit Abdruck der gesetzlichen Bestimmungen aus. 
zuhängen ist, ferner das Verbot der Mitgabe von Arbeit nach Hause. 
Von dieser Regelung der Arbeitszeit der Jugendlichen und Arbeiterinnen können Mus- 
nahmen in weitgehendem Maße getroffen werden, und zwar entweder allgemeine durch den 
Bundesrat oder besondere durch die Verwaltungsbehörden. Erstere sind in § 139 a, letztere in 
§* 139 Gew O. geregelt. Besonders geregelt ist die Arbeitszeit für Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter 
in offenen Verkaufsstellen durch die Vorschriften der Is 139cff. In diesem und den dazu ge- 
hörigen Schreibstuben (Rontoren) und Lagerräumen ist nach Beendigung der täglichen Arbeits- 
zeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 10 Stunden zu gewähren. In Gemeinden 
über 20 000 Einwohner muß die Ruhezeit, da wo zwei oder mehr Gehilfen und Lehrlinge be- 
schäftigt werden, mindestens 11 Stunden betragen; die gleiche Ruhezeit kann für kleinere Ort- 
schaften durch Ortsstatut vorgeschrieben werden. Innerhalb der Arbeitszeit muß eine an- 
gemessene Mittagspause gewährt werden. Bei Arbeiten zur notwendigen Verhütung des 
Verderbens von Waren und zur Inventuraufnahme oder Neueinrichtung und Umzug finden 
diese Bestimmungen keine Anwendung. Auch kann die Ortspolizei allgemein oder für einzelne 
Geschäftszweige bis zu 30 Ausnahmetagen zulassen. 
Endlich sind alle Gewerbe= und Handelgewerbetreibenden verpflichtet, den Arbeitern unter 
18 Jahren, welche eine von der Gemeindebehörde oder vom Staate als Fortbildungsschule 
anerkannte Unterrichtsanstalt besuchen, hierzu die erforderlichenfalls von der zuständigen Be- 
hörde festzusetzende Zeit zu gewähren. 
"*) Die Sonntagsruhe. 
§ 24. Die Sonntagsruhe hat in der Gewerbeordnung unter dem Gesichtspunkt der 
Gewährung der nach dem Bibelwort notwendigen Erholung von der Werktags- 
arbeit ihre Regelung gefunden. Ihre Bestimmungen stehen den weitergehenden landes- 
gesetzlichen Beschränkungen der Sonntagsarbeit nicht entgegen (§ 105b). Insbesondere be- 
stehen die landesgesetzlichen Vorschriften fort, die die äußere Heilighaltung der Sonn- 
und Festtage bezwecken. 
Grundsatz ist: Zum Arbeiten an Sonn= und Festtagen können die Gewerbetreibenden 
ihre Arbeiter nicht verpflichten, § 105a GO. Do freilich der Arbeitgeber die Macht (nicht das 
Recht) hat, dem Arbeitnehmer aus beliebigem Grunde zu kündigen, wird sich der Arbeit- 
nehmer einem unberechtigten Verlangen von Sonntagsarbeit, ebenso wie von Uberarbeit oft 
fügen müssen. Für eine Reihe von Gewerben die am Sonntag besonders betrieben werden, 
oder am Sonntag nicht unterbrochen werden können (Gast= und Schankwirtschaften, Musik- 
aufführungen, dann alle Verkehrsgewerbe, insbes. die Schiffahrt) findet das Verbot über- 
haupt keine Anwendung. 
Im Handelsgewerbe, wozu auch der Geld= und Kredithandel, Zeitungsverlag und die 
Hilfsgewerbe der Spedition und Kommission gehören, desgleichen Konsumvereine, dürfen Ge- 
hilfen, Lehrlinge und Arbeiter am 1. Weihnachts-, Oster--, Pfingsttag überhaupt nicht, im 
übrigen an Sonn= und Festtagen nicht länger als 5 Stunden beschäftigt werden. Für die 
letzten 4 Wochen vor Weihnachten, sowie für einzelne Sonn= und Festtage, an welchen örtliche 
Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen, kann die Polizeibehörde 
bis zu 10 Stunden Beschäftigungszeit zulassen. Diese Beschäftigungszeiten sind auch maßgebend 
für den Gewerbebetrieb in offenen Verkaufsstellen. Zugelassen ist die Sonntagsarbeit in allen 
denjenigen Gewerbebetrieben, die nicht in § 105 b der Gew O. ausdrücklich genannt sind oder 
den oben erwähnten Ausnahmen (Gastwirtschaften usw.) unterfallen. 
Die GewO. schreibt vor, daß die Sonntagsruhebestimmungen keine Anwendung finden 
für Arbeiten, die in Notfällen oder im öffentlichen Interesse unverzüglich vorgenommen 
werden müssen; für die Inventurarbeit eines Sonntags; für die Bewachung der Betriebs- 
anlagen und die zur Fortführung des Betriebes nötigen Reinigungs= und Instandhaltungs- 
arbeiten, sowie die zur Wiederaufnahme des vollen Werktagbetriebes erforderlichen, Werk- 
tags nicht möglichen Instandsetzungsarbeiten, unter letzterer Voraussetzung auch für die 
Arbeiten zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeits-
	        
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